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255 JVG Pistole neben dem Bett

1938

255 JVG – Die unsachgemäße Aufbewahrung der Kurzwaffe kostete den Jagdschein
Pistole neben dem Bett.

Mark G.v.Pückler
I. Die Rechtsgrundlage
„Der Jagdschein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.“
§ 17 Abs 1 Nr. 2 BJG „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen
nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition
nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.“ § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJG
II. Der Sachverhalt
Jäger J. fühlte sich gefährdet. Er legte daher seine Pistole der Marke Walther, Kaliber .22,
neben sein Bett in eine Schachtel und deckte sie mit einem Stoffschal ab. Dort wurde
sie bei einem Einbruch entwendet. Daraufhin lehnte die Untere Jagdbehörde die Verlängerung des Jagdscheins ab. J. legte bei der Oberen Jagdbehörde Widerspruch
ein und machte geltend, dass der Vorfall in keinem Zusammenhang mit der Jagdausübung
stehe. Er sei bereits seit 50 Jahren Jäger und habe sich in all den Jahren nichts zu Schulden kommen lassen. Magazin und Munition der Waffe habe er getrennt verwahrt gehabt.

III. Die Entscheidung
Die Obere Jagdbehörde wies den Widerspruch kostenpflichtig zurück. J. habe die
Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt, so dass der Jagdschein wegen Unzuverlässigkeit
zu versagen sei. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG sei ein Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Betroffene nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit besitze. Dies sei etwa dann der Fall, wenn zu befürchten sei, dass
Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt würden. Denn nach § 42 WaffG (alte
Fassung) sei jeder Waffenbesitzer verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt
an sich nehmen. Gegen diese Verpflichtung habe J. verstoßen, indem er die Waffe neben seinem Bett abgelegt und mit einem Tuch verdeckt habe. Denn damit habe er es allen Personen, die sich befugt oder unbefugt in seinem Hause aufgehalten hätten, ermöglicht,
Zugriff auf die Waffe zu nehmen. J. habe somit nicht die erforderlichen Vorkehrungen
(zum Beispiel Verwahrung in einem Waffenschrank) gegen ein Abhandenkommen der
Waffe getroffen, so dass sich diese Gefahr im Diebstahl habe realisieren können.
Unerheblich sei, ob die Waffe tatsächlich ungeladen gewesen und das Magazin anderweitig
verwahrt worden sei. Denn auch das „Herumliegenlassen“ einer ungeladenen Waffe stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, weil sie durch Beschaffung von Munition ohne weiteres
schussfertig gemacht werden könne. Im übrigen sei es zweifelhaft, ob diese Angabe der Wahrheit entspreche; denn die Waffe sei zugriffsbereit direkt neben dem Bett – wie zur Verteidigung – positioniert gewesen und die Munition habe nach dem Diebstahl nicht gefunden werden können. Der langjährige Besitz des Jagdscheins stehe der Versagung
nicht entgegen. Regierungspräsidium Kassel (Obere Jagdbehörde), Widerspruchsbescheid
vom 30. August. 2001 – V 52.2 – J 24 –

Pistole neben dem Bett
Eine Pistole in Reichweite zu haben, gab dem Jäger ein trügerisches Gefühl der Sicherheit. Mit der Kurzwaffe am Bett gefährde er sich aber in erster Linie selbst und setzte seinen Jagdschein aufs Spiel. FOTO: BURKHARD FISCHER

IV. Anmerkungen
Eine richtige Entscheidung. Die Zeiten, in denen die Jagdwaffe an der Wand oder in der Garderobe hängen durfte, sind längst vorbei. Gleiches gilt für die Pistole unter dem Kopfkissen oder im Nachttisch. Waffen gehören heute unter strikten Verschluss.
Daran müssen vor allem ältere Jäger denken, die noch unter viel freieren Verhältnissen aufgewachsen sind. Das am 1. April 2003 in Kraft getretene neue Waffengesetz enthält sehr strenge Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Entspricht die bisherige Aufbewahrung der Waffen und Munition nicht diesen Anforderungen, so hatte der Waffenbesitzer die notwendigen Änderungen/ Anschaffungen bis zum 31. August noch durchzuführen. Künftig gilt nach § 36 des neuen Gesetzes in Verbindung mit der allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz folgende Regelung:
● Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0: Lang- und Kurzwaffen einschließlich Munition
ungetrennt erlaubt, Langwaffen zahlenmäßig nicht begrenzt, Kurzwaffen bis zu zehn
Stück.
● Waffenschrank der Sicherheitsstufe B: Lang- und Kurzwaffen, Munition getrennt,
zum Beispiel im Innenfach aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss. Langwaffen zahlenmäßig nicht begrenzt, Kurzwaffen bis zu zehn Stück.
● Waffenschrank der Sicherheitsstufe A ohne B-Innenfach: Bis zu zehn Langwaffen, keine Kurzwaffen. Munition getrennt, zum Beispiel im Stahlblechinnenfach ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss.
● Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit B-Innenfach: Bis zu zehn Langwaffen im Hauptteil, bis zu fünf Kurzwaffen im B-Innenfach. Munition für Lang- und Kurzwaffen ebenfalls im B-Innenfach, vermischt mit den Kurzwaffen. Eine Verwahrung der Waffen
außerhalb eines solchen Waffenschrankes ist nur zulässig, wenn das Behältnis eine gleichwertige Sicherheit bietet, etwa in einem Sicherheitsraum.
● Die Waffenbehörde kann verlangen, dass ihr die ordnungsgemäße Verwahrung nachgewiesen wird, beispielsweise. durch Vorlage der Rechnung/des Lieferscheines über
den Erwerb eines den Vorschriften entsprechenden Waffenschrankes
● Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit dürfen ausnahmsweise
auch Wohnräume gegen den Willen des Inhabers betreten werden, das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Weitere Einzelheiten
zu den Anforderungen über die Verwahrung der Munition regelt nun endlich die neue Verordnung zum Waffengesetz (siehe Tabelle). Jedenfalls ist es höchste Zeit,  herumliegende Mäntel, Jacken, Rucksäcke, Jagdtaschen und Kofferräume nach Restmunition zu durchsuchen. Denn meist ist es der Kommissar Zufall, der diese
Dinge ans Tageslicht bringt: Unfall mit Auto, Mantel in Reinigung, Kind spielt mit Jagdtasche und lässt eine Patrone mitgehen, und dann ist es meistens schon zu spät.

V. Ergebnis

1. Wer Schusswaffen oder Munition nicht dem Gesetz entsprechend sorgfältig verwahrt,
ist unzuverlässig. Er verliert den Jagdschein und die Waffenbesitzkarte, seine Waffen muss er einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar machen.
2. Auch Mitglieder der eigenen Familie (Ehefrau, Eltern und erwachsene Kinder) dürfen keinen alleinigen Zugang zu den Waffen haben, es sei denn, sie besitzen für diese Waffen eine eigene Berechtigung. Deshalb gehört der Schlüssel zum Waffenschrank allein in die Hand des Jägers, er darf keinesfalls irgendwo hängen oder herumliegen.

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