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289 JVG – Bei Pacht vom Staatsforst

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289 JVG – Bei Pacht vom Staatsforst, Umsatzsteuer für Eigenjagdbezirk

289 JVG
FOTO: SIMON GRAF

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
1. „Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art … und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.“ § 2 Abs. 3 S. 1 Umsatzsteuergesetz
2. „Zur Zeit ist weder auf die Flächenpacht noch auf die Wildschadensverhütungspauschale   eine Mehrwertsteuer zu erheben. Sollte sich die Rechtslage ändern, wird rückwirkend (frühestens ab Pachtbeginn) die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe erhoben.“ § 7 Abs. 1 des Jagdpachtvertrages

II. Der Sachverhalt
Im März 1998 pachtete Pächter P. vom Land X. einen Eigenjagdbezirk, der Pachtpreis betrug einschließlich der Wildschadensverhütungspauschale 6 300 DM (zirka 3 150 Euro). Im Pachtvertrag war die oben unter Nr. I. 2. wiedergegebene Klausel enthalten. Im Januar 2001 verlangte das Land rückwirkend ab dem Jagdjahr 2000/2001 die Zahlung von 16 Prozent Mehrwertsteuer auf den Pachtpreis und die Wildschadensverhütungspauschale. Es verwies auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.2.1999 sowie auf die oben wiedergegebene Klausel im Pachtvertrag. Im Haushaltsjahr 2000 erzielte das Land aus der Verpachtung von Jagdbezirken einen Nettoumsatz von über 2 Millionen DM. Der Pächter zahlte die Steuer unter Vorbehalt und beantragte beim zuständigen Amtsgericht die Feststellung, dass für die Verpachtung eines Jagdbezirks keine Mehrwertsteuer anfalle. Das Amtsgericht und das Landgericht entschieden, dass keine Umsatzsteuer zu entrichten sei, da es sich um eine reine Vermögensverwaltung handle. Das Land ging in die Revision.

III. Das Urteil
Der Bundesgerichtshof wies die Feststellungsklage des Pächters ab. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.9.2005 – V R 28/03 – sei geklärt, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land oder forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Umsatzsteuergesetz gewerblich oder beruflich tätig werde. Sie sei damit nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (und nicht entsprechend den Durchschnittssätzen des § 24 Umsatzsteuergesetz) zu besteuern, wenn der Grund und Boden des Eigenjagdbezirks zu ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehöre. Aus dem Zweck der im Pachtvertrag vereinbarten Klausel ergebe sich, dass eine etwa später vom Verpächter zu zahlende Mehrwertsteuer in jedem Falle an den Pächter weiterzugeben sei. Dadurch werde der Pächter nicht unzumutbar belastet, da er auf Grund der Vertragsklausel von vornherein mit dieser Verpflichtung habe rechnen müssen. Die Frage einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung von Steuergesetzen stelle sich hier nicht, weil das Land (und damit vertraglich auch der Pächter) von Beginn des Pachtverhältnisses an die Mehrwertsteuer schulde. Die unterschiedliche Belastung mit Mehrwertsteuer bei der Verpachtung von Jagdbezirken, je nachdem, ob der Verpächter im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer gelte, verletze nicht den Gleichheitssatz. Bundesgerichtshof, Urteil vom 2.3.2006 – III ZR 383/02 –

IV. Ergebnis
1. Das Urteil betrifft die Pächter eines Eigenjagdbezirks des Staatsforstes. Ob es auch für Pächter eines gemeindlichen oder privaten Eigenjagdbezirks gilt, wird entscheidend davon abhängen, ob die Verpachtung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen „Betriebs“ erfolgt (siehe den Beitrag „Zähne zeigen“).
2. Die Mehrwertsteuer ist dem Verpächter nur zu erstatten, wenn sich der Pächter hierzu im Pachtvertrag verpflichtet hat.
3. Die Wildschadensverhütungspauschale fällt nur dann unter die Besteuerung, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, nach dem Vertrag ein Teil des Pachtzinses ist (zum Beispiel wenn im Pachtvertrag steht: „Der Pachtpreis einschließlich Wildschadensverhütungspauschale beträgt … Euro“).
4. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (zur Zeit noch 16 Prozent, ab 2007 voraussichtlich 19 Prozent) und nicht nach den (günstigeren) Durchschnittssätzen des § 24 Umsatzsteuergesetzes.
5. Auf gemeinschaftliche Jagdbezirke findet das Urteil keine Anwendung, da die Jagdgenossenschaft keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. 5. Besonders unerfreulich ist, dass sich die Jagdsteuer nach dem um die Mehrwertsteuer erhöhten Pachtpreis berechnet, also ein weiterer „Zuschlag“ draufgesattelt wird. Gleiches gilt für die Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, sofern sich deren Höhe am Pachtpreis orientiert.

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