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312 JVG – Ausländische Urteile oft unerheblich

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312 JVG – Unzuverlässigkeit, Ausländische Urteile oft unerheblich

312 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
1. „Der Jagdschein ist zu versagen Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen.“ § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG 2. „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind.“ § 17 Abs. 4 Nr. 1d BJagdG

II. Der Sachverhalt
Ende 2001 wurde Jäger J. mit einigen Jagdkameraden von einem tschechischen Jäger gegen Entgelt zur Jagd in dessen Revier eingeladen. Bei der Einreise nach Tschechien wiesen sie ihre Jagdwaffen sowie ihre Jagdscheine und sonstigen Dokumente vor, wobei es keinerlei Beanstandungen gab. Ihnen war nicht bekannt, dass nach tschechischem Recht Ausländer in Tschechien nur jagen dürfen, wenn sie einen Beleg über die Haftpflichtversicherung, eine auf einem amtlichen Vordruck ausgestellte Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten sowie einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Jagdschein für Ausländer mit sich führen. Als die tschechischen Behörden erfuhren, dass die Jäger ohne diese Dokumente gejagt hatten, wurde gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet. Im April 2006 wurde J. in Abwesenheit wegen Wilderei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt, weil er ohne eine auf einem amtlichen Vordruck ausgestellte Genehmigung die Jagd ausgeübt habe. Im Mai 2006 beantragte J. die Verlängerung seines Jagdscheins, ohne die Verurteilung anzugeben. Erst ein Jahr später teilte er sie der Jagdbehörde mit. Daraufhin erklärte die Behörde den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein, weil J. infolge der Verurteilung unzuverlässig gewesen sei. Das deutsche Strafrecht gelte auch für Taten, die im Ausland begangen würden, sofern die Tat am Tatort und im Inland strafbar sei. J. ging vor Gericht.

III. Das Urteil
Das Gericht gab J. Recht und hob den Bescheid über die Einziehung des Jagdscheins auf, weil er rechtswidrig sei. Nach einhelliger Rechtsauffassung kämen als Grundlage für die Unzuverlässigkeit nur Urteile inländischer Gerichte in Betracht. Auch das Gericht neige der Auffassung zu, dass ausländische Strafurteile „jedenfalls nicht ohne weiteres“ geeignet seien, „in der Regel“ die Unzuverlässigkeit zu begründen. Letztlich komme es aber in diesem Verfahren hierauf nicht an. Denn bei Vorliegen einer der in § 17 Abs. 4 genannten Verurteilungen fehle die Zuverlässigkeit nicht zwing end, sondern nur „in der Regel“. Von dieser Regel könne dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Umstände der Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die in der Regel begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt seien (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.7.2008 – 3 B 12.08-). Diesen Anforderungen werde der Bescheid der Jagdbehörde nicht gerecht. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Ver urteilung des J. Besonderheiten aufweise, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigten. Zum einen habe J. bereits drei Jahre vor seiner Verurteilung gegenüber der tschechischen Staatsanwaltschaft darauf hin gewiesen, dass er mangels Kenntnis nicht vorsätzlich gehandelt habe, was in dem Urteil nicht widerlegt werde, zum anderen sei der Tatbestand der Wilderei selbst bei Vorsatz nicht erfüllt, weil J. mit Erlaubnis des Revierinhabers die Jagd ausgeübt, also kein fremdes Jagdausübungsrecht verletzt habe. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 27.10.2008 – 14 K 1209/08 – (rechtskräftig) IV. Anmerkungen Das Gericht hat sich zurückgehalten. Es hat die rechtlich problematische Frage, ob und wann auch ausländische Urteile die Unzuverlässigkeit begründen können, zwar erörtert, letztlich aber doch offen gelassen, weil der unproblematischere Weg über die Ausnahme vom Regelfall bereits zur Aufhebung des Bescheides geführt hat. Tatsächlich wird in der juristischen Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass ausländische Verurteilungen grundsätzlich nicht geeignet sind, die Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG zu verneinen (vgl. z.B. Mitzschke/Schäfer, § 17 Randnummer 39). Als Grund wird unter anderem angeführt, dass auch bei anderen Entscheidungen nur auf inländische Urteile abgestellt wird, z.B. beim Widerruf eines Straferlasses nach Ablauf der Bewährungsfrist. Außerdem wird auf die Probleme bei der Vergleichbarkeit mit einer deutschen Verurteilung hingewiesen, weil jeder Staat sich seine eigenen Gesetze macht und das Strafmaß nach eigenem Gutdünken festlegt. Man denke nur an die Anwendung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes „Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ in den verschiedenen Staaten sowie an die Unterschiede bei der Festlegung der Strafhöhe. Der vorliegende Fall zeigt das deutlich. J. wurde in Tschechien wegen Wilderei verurteilt, weil er nicht alle Dokumente besaß, obwohl doch der tschechische Jagdausübungsberechtigte die Jagd erlaubt hatte. Mag sein, dass nach tschechischem Recht Wilderei vorlag, nach deutschem jedenfalls nicht. Denn hier setzt Wilderei die vorsätzliche Verletzung eines fremden Jagdausübungsrechts voraus, was nicht gegeben ist, wenn der Revierinhaber die Jagd gestattet hat. Das bloße Jagen ohne das Mitführen eines gültigen Jagdscheins oder einer schriftlichen Jagderlaubnis ist in Deutschland lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird, ohne die Unzuverlässigkeit zu begründen. Andererseits gibt es sicher auch Fälle, in denen man eine ausländische Verurteilung nicht einfach ignorieren kann. Man denke zum Beispiel an eine ausländische Verurteilung wegen eines Einbruchs, Raubs, einer vorsätzlichen Körperverletzung oder gar Tötung, die auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruht und auch in Deutschland nicht wesentlich anders bestraft worden wäre. Berücksichtigt man den Zweck der Unzuverlässigkeitsregelung, nämlich Gefahren von der Allgemeinheit abzuwenden, so wird es kaum möglich sein, ein solches Urteil nicht zu beachten.

V. Ergebnis
1. Ausländische Verurteilungen sind nicht ohne weiteres geeignet, die Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG zu begründen. 2. Eine Ausnahme vom Regelfall der Unzuverlässigkeit ist nur gegeben, wenn die Tat auf Grund der geringen Schwere der Verfehlung (Bagatelldelikt) und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten bei der Tat zum Ausdruck kommt, abweichend vom Normalfall in einem besonders milden Licht erscheint. Langjährige Gesetzestreue allein, insbesondere bei Ausübung der Jagd und im Umgang mit Waffen, genügt noch nicht.

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