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342 JVG Holzklau zum Hochsitzbau

1866

342 JVG – Holzklau zum Hochsitzbau, teures Lehrgeld

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
1. „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ § 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch 2. „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch

II. Der Sachverhalt
Jäger J. hatte in Unterpacht einen Revierteil gepachtet. Sein Vorpächter hatte sich in den letzten Jahren nicht mehr besonders um die Hochsitze gekümmert. J. fällte daher eigenmächtig einige Fichtenstämme für den Hochsitzbau und legte umfangreiche Sicht- und Schuss-Schneisen an. Nach Ansicht des zuständigen Gemeinde-Försters waren diese Freischneidemaßnahmen weit überzogen Nach einigem Hin und Her traf man sich zu einem Ortstermin, an dem auch der Förster eines anliegenden, ebenfalls betroffenen Privatwaldes teilnahm. Während J. sich mit diesem auf eine Schadenssumme von 150 Euro für 50 gefällte Eschen einigen konnte, war eine Übereinkunft mit der geschädigten Gemeinde nicht möglich. Sie erstattete Anzeige wegen Sachbeschädigung und verlangte vollen Schadensersatz.

III. Die Gerichtsverfahren
1. Das erste Strafverfahren Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft konnte J. erreichen, dass das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages von 1 000 Euro eingestellt wurde, da er nicht vorbestraft war. Dadurch war sein Jagdschein nicht in Gefahr. 2. Das Zivilverfahren Vor dem Landgericht verlangte die Gemeinde Schadensersatz in Höhe von 10 525 Euro. Zur Begründung machte sie geltend, J. habe im Gemeindewald rechtswidrig • insgesamt 110 Jungbäume mit einer Oberhöhe von sechs bis acht Metern abgesägt; • eine Waldfläche von 4 350 Quadratmetern gerodet und gemulcht; • rund 800 laufende Meter befahren und dadurch den Waldboden dauerhaft beschädigt. Außerdem verlangte die Gemeinde für das Fällen von angeblich sieben Fichtenstangen 1 053,60 Euro. Da J. diese Schäden bestritt, wurden zunächst zahlreiche Zeugen angehört. Sodann sollte zu den genannten Schadenspositionen ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Um diese erheblichen Kosten sowie weitere hohe Kosten eines möglichen Berufungsverfahrens zu vermeiden, haben sich beide Seiten in einem Vergleich geeinigt: J. musste einen Betrag zahlen, der knapp unter der Hälfte der von der Gemeinde verlangten Summe lag. Hinzu kamen die Hälfte der Gerichtskosten, seine eigenen Kosten sowie die Kosten seines Rechtsanwalts. 3. Das zweite Strafverfahren Wegen des unerlaubten Fällens der Fichtenstangen stellte die Gemeinde erneut Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Jetzt verwei gerte die Staatsanwaltschaft eine nochmalige Einstellung des Verfahrens. Das Gericht erließ einen Strafbefehl, gegen den J. Einspruch einlegte. In der anschließenden Gerichtsverhandlung gelang es dem Rechtsanwalt des J., dass das Verfahren wieder eingestellt wurde, dieses Mal aber gegen einen Betrag von 2 000 Euro. Damit war die Sache endlich vom Tisch.

IV. Anmerkungen
Das war teuer! Alles in allem dürften es über 10 000 Euro gewesen sein, die J. für seine Eigenmächtigkeiten zahlen musste. Jeder Pächter muss wissen, dass er ohne Zustimmung des Berechtigten fremde Sachen in seinem Revier weder zerstören noch beschädigen oder sich aneignen darf. Denn er pachtet nur das Jagdrecht auf den Flächen, nicht den Grund und Boden. Jagdpacht ist Rechtspacht. Damit sind fremde Früchte und Pflanzen für ihn tabu. In der Mitnahme der gefällten Fichtenstangen dürfte außerdem ein Diebstahl liegen. Denn J. hat das Holz dem Eigentümer ohne Einwilligung weggenommen und für eigene Zwecke verwendet. Mit dem Fällen wurden die Stämme zu beweglichen Sachen, so dass sie entwendet werden konnten. Im jeweiligen Landesrecht ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Hochsitze und sonstige jagdliche Anlagen errichtet werden dürfen. Grundsätzlich ist auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Errichtung jagdlicher Anlagen nur mit Genehmigung des Grundeigentümers erlaubt. Dieser ist aber zur Genehmigung verpflichtet, wenn ihm die Anlage zuzumuten ist und er eine angemessene Entschädigung erhält. Die Höhe der Entschädigung wird im Streitfalle je nach Landesrecht entweder von der unteren Jagdbehörde oder vom Amtsgericht festgesetzt. Ein Jagdschaden im Sinne des § 33 BJagdG dürfte nicht vorgelegen haben. Denn ein solcher Schaden ist nur gegeben, wenn er durch missbräuchliche Jagdausübung entstanden ist, insbesondere durch rücksichtsloses Betreten/Befahren bestellter Felder, aufwachsende Wiesen und Kulturen im Wald. Auch ist das Fällen noch keine Jagdausübung, sondern bereitet sie erst vor.

V. Ergebnis
1. Wer ohne Zustimmung des Berechtigten Bäume fällt, begeht eine Sachbeschädigung, wer sie anschließend zum Hochsitzbau verwendet, außerdem einen Diebstahl, sofern das Landesrecht nicht ausnahmsweise wegen geringer Bedeutung eine Strafbarkeit ausschließt oder die Tat nur als Ordnungswidrigkeit ahndet. 2. All das kann man vermeiden, indem man sich mit dem Berechtigten über die beabsichtigten Maßnahmen einigt. Ein angemessenes Entgelt ist wesentlich geringer als ein Gerichtsverfahren.

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