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356 JVG – Jagdschein rechtzeitig verlängern

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356 JVG – Jagdschein rechtzeitig verlängern PACHTVERTRAG ERLISCHT, MUNITIONSBESITZ WIRD ILLEGAL

Mark G. v. Pückler

356 JVG

I. Die Rechtsgrundlage

1. „Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen ist und … der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgerecht erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.“ § 13 S. 2 und 3 BJagdG

2. „Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.“ § 13 Abs. 5 WaffG

3. „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.“ § 5 Abs. 2 Nr. 1.c) WaffG

II. Der Sachverhalt

Jäger J. war Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Am 31. März 2011 lief sein Jagdschein ab. Am selben Tag übersandte er seinen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins mit allen notwendigen Unterlagen per Einschreiben an die Untere Jagdbehörde. Dort ging das Schreiben am 4. April ein. Am 12. April verlängerte die Untere Jagdbehörde den Jagdschein mit einer Gültigkeit vom 12. April 2011 bis zum 31. März 2014. Gleichzeitig teilte sie der Jagdgenossenschaft schriftlich mit, dass der Jagdpachtvertrag des J. erloschen sei, weil J. nicht fristgerecht die Verlängerung seines Jagdscheins beantragt habe. Die Jagdgenossenschaft wurde gebeten, das dem J. mitzuteilen und gegebenenfalls einen neuen Jagdpachtvertrag mit ihm abzuschließen.

Nach erfolglosem Widerspruch ging J. vor Gericht. Er machte geltend, dass die Gültigkeit des Jagdscheins ab 12. April fehlerhaft sei, weil er die Unterlagen bereits am 31. März, also noch vor Beginn des neuen Jagdjahres, abgesandt habe. Eine vorherige Übersendung seines Jagdscheins sei nicht möglich gewesen, da es zu dieser Zeit mehrere Hinweise auf Schwarzwild in der Ortslage gegeben habe und er daher als „ehrenamtlicher Ortsjäger“ täglich habe jagen müssen. Hierzu habe er den Jagdschein mitführen müssen. Jedenfalls hätte die Jagdbehörde ihm eine Nachfrist setzen müssen.

III. Das Urteil

Vor Gericht hatte J. keinen Erfolg. Seine Klage wurde abgewiesen mit der Folge, dass sein bisheriger Pachtvertrag ab 1. April 2011 erloschen ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach § 13 S. 2 BJagdG ein Jagdpachtvertrag erlischt, wenn der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgerecht erfüllt.

Diese Voraussetzung sei hier gegeben, weil

die Gültigkeit des alten Jagdscheins am 31. März geendet habe und sein Antrag bis zu diesem Tag nicht bei der Unteren Jagdbehörde eingegangen sei. Zumindest sein unterschriebener Antrag mit den notwendigen Unterlagen (Versicherungsnachweis, Angabe der Revierfläche und Beleg über die Gebührenzahlung) hätte bis zum 31. März der Behörde zugehen müssen.

Entgegen anderen Landesjagdgesetzen sehe das LJagdG Brandenburg und das vieler anderer Länder (siehe IV. Anmerkungen, d. Verf.) nicht vor, dass dem Betroffenen in solchen Fällen eine Nachfrist einzuräumen sei. Das Erlöschen des Pachtvertrages trete kraft Gesetzes ein und könne nachträglich nicht wieder rückgängig gemacht werden. Der Wortlaut des Gesetzes sei in diesem Punkt eindeutig.

Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 31.5.2012 – 4 K 1981/11 –; ebenso Landgericht Bonn, Urteil vom 3.6.2011 – 2 O 366/09 –

IV. Anmerkungen

1. Erlöschen des Pachtvertrages

Es fällt schwer, diese strikte gesetzliche Regelung mit ihren weitreichenden Folgen noch als gerecht zu bezeichnen. Denn außer dem schmerzlichen Verlust des Revieres muss der bisherige Pächter bei Verschulden dem Verpächter auch noch Schadensersatz leisten, wenn dieser durch die Beendigung des Pachtvertrages einen Schaden erleidet.

Dieser kann zum Beispiel in den Kosten der Neuverpachtung bestehen, ferner in der Weiterzahlung des Pacht preises bis zur Neuverpachtung sowie in einem geringeren Pachtpreis (Thies/Müller-Schallenberg: Das Jagdrecht in NRW, § 13 Anm. II). Eine aus Leichtsinn verspätet oder unvollständig beantragte Verlängerung des Jagdscheins ist in der Regel verschuldet (fahrlässig).

Zu erklären ist das von vielen als unbillig bezeichnete Erlöschen des Pachtvertrages wohl nur durch die Historie des § 13 BJagdG. Im Vorfeld der Neufassung des BJagdG im Jahre 1961 war zunächst vorgesehen, dass der Jagdpachtvertrag erst erlischt, wenn die Gültigkeit des Jagdscheins abgelaufen ist und der Pächter nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins erfüllt hat. Bei der endgültigen Neufassung wurde jedoch von einer Nachfrist abgesehen und dies den Ländern überlassen (Schuck, BJagdG, §13 Anm. 8 ff.). Daraufhin haben die Länder BadenWürttemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hamburg und Bremen eine Nachfrist in ihren Landesjagdgesetzen statuiert, die übrigen Länder aber nicht (beispielsweise NRW, Hessen, Rheinland-Pfalz, SchleswigHolstein, Brandenburg, MecklenburgVorpommern).

2. Waffenrecht

Das verspätete Beantragen der Verlängerung des Jagdscheins kann auch erhebliche waffenrechtliche Folgen haben. Wurde ein Jagdschein mehrere Jahre nicht beantragt, können Zweifel am Fortbestand des Bedürfnisses entstehen (s. WuH 4/2011, S. 98). Gefahren können aber auch schon nach wenigen Tagen eintreten, da der Munitionsbesitz ohne gültigen Jagdschein illegal wird.

Achtung: Nach § 13 Abs. 5 WaffG bedürfen Inhaber eines Jagdscheines („Jäger“) für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen keiner Erlaubnis, außer sie ist nach dem BJagdG verboten. Der gültige Jagdschein ersetzt also die

Erlaubnis zum Besitz der Langwaffenmunition. Hat der Antragsteller am 1. April noch keinen gültigen Jagdschein, wird daher sein Munitionsbesitz illegal, was eine Straftat darstellt (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG) und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1. c WaffG die Unzuverlässigkeit begründen kann.

Diese geradezu hinterhältige Folge hat der Gesetzgeber nicht vorausgesehen und daher auch nicht gewollt. Denn eigentlich sollte die Regelung die Jäger bevorzugen, indem diese durch Vorlage allein des Jagdscheins Munition für Langwaffen erwerben und besitzen dürfen. Jetzt aber gilt das Gesetz so wie es ist. Es ist Sache der zuständigen Stellen (Staatsanwaltschaft, Waffenbehörde), damit vernünftig umzugehen, will heißen, bei nur kurzfristiger jagdscheinloser Zeit von einem Verfahren wegen Geringfügigkeit abzusehen.

Tipp: Wer dem nicht traut, muss entweder jedes Mal seinen Jagdschein vor dem 1. April verlängern lassen oder – um für künftige Fälle vorzusorgen – sich gemäß § 10 Abs. 3 WaffG eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in seine Waffenbesitzkarte eintragen lassen, wie es die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in Nr. 13.5 empfiehlt. Erlaubt ist auch, die Langwaffenmunition einem befreundeten Jagdscheininhaber zur vorübergehenden Aufbewahrung zu übergeben. Jedem revierlosen Jäger, der seinen Jagdschein erst beantragt, wenn sich eine Jagdeinladung ankündigt, sei das dringend angeraten.

Zu beachten ist, dass der Jäger am 1. April schon seinen verlängerten Jagdschein in den Händen haben muss. Es genügt nicht, wie bei § 13 BJagdG (siehe oben), dass nur sein Antrag nebst Unterlagen bis zum 31. März bei der zuständigen Jagdbehörde eingegangen ist. Denn zum einen spricht das Gesetz in § 13 Abs. 5 WaffG ausdrücklich von „Jägern“, das sind nach der Definition in § 13 Abs. 1 WaffG Inhaber eines gültigen deutschen Tages-oder Jahresjagdscheins, zum anderen ist bis zur Entscheidung der Jagdbehörde nicht sicher, ob der Jagdschein verlängert oder versagt wird. Nur Personen, die bereits einen gültigen Jagdschein haben, besitzen ihre Langwaffenmunition legal, weil nur sie bezüglich ihrer Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und ihres Bedürfnisses fristgerecht überprüft sind.

V. Ergebnis

1. Geht der Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins mit den erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. März bei der Unteren Jagdbehörde ein, erlischt der Jagdpachtvertrag in einigen Ländern kraft Gesetzes, also automatisch. Das ist endgültig (so zum Beispiel in NRW, Hessen, RheinlandPfalz, SchleswigHolstein, Brandenburg und MecklenburgVorpommern).

In den Ländern BadenWürttemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hamburg und Bremen setzt die Untere Jagdbehörde dem Jäger eine Nachfrist, innerhalb der er den Antrag mit den Unterlagen einzureichen hat.

2. Besitzt ein Jäger am 1. April keinen neuen Jagdschein, wird sein Besitz an Langwaffenmunition illegal. Es besteht die Gefahr, dass ihm wegen Unzuverlässigkeit kein neuer Jagdschein ausgestellt wird.

Abhilfe schaffen die Eintragung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die Waffenbesitzkarte, wie das in Nr. 13.5 der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz empfohlen wird, oder die vorübergehende Aufbewahrung der Munition bei einem Jagdscheininhaber.

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