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376 JVG -So schnell ist man den Jagdschein los (2)

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376 JVG -So schnell ist man den Jagdschein los (2) WAFFENRECHT

Mark G. v. Pückler

376 JVG

Das Waffengesetz ist ein besonders strenges Gesetz, weil es dem Schutz der Allgemeinheit dient. Schon ein kleiner Fehler ohne nennenswerte Folgen oder eine geringe Geldstrafe auf anderen Gebieten kann genügen, um als „unzuverlässig“ eingestuft zu werden. Die Folgen der Unzuverlässigkeit sind äußerst weitreichend:

• Verlust von Jagdschein und

Waffenbesitzkarte (WBK),

• Abgabe der Waffen und Munition an einen Berechtigten oder Unbrauch- barmachung der Waffen,

• Erlöschen des Jagdpachtvertrages,

• Schadensersatz an den Verpächter, wenn dieser dadurch einen Schaden erleidet.

Wie schnell man mit dem Waffengesetz in Konflikt geraten kann, sollen die nachfolgenden Fälle aus der Praxis beispielhaft zeigen.

4. Fall: Alkohol? Null Promille!

Ein Jäger hatte am Nachmittag zwei Viertel Rotwein und einen Wodka (30 ml) getrunken. Kurz darauf fuhr er zum Ansitz ins Revier und erlegte einen Bock. Ein Jogger hörte den Schuss, alarmierte die Polizei und sagte, dass im Wald geschossen werde und Kindergeschrei zu hören sei. Als die Polizei erschien, erklärte er, dass er „wegen eines dicht an ihm vorbeigeflogenen Geschosses permanentes Ohrenpfeifen“ habe. Er erstatte daher Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Strafverfahren wurde später eingestellt, weil der Jäger in Wahrheit in die entgegengesetzte Richtung geschossen hatte.

Der Jäger wurde von der Polizei kontrolliert. Dabei wurde ein Atemluft-Alkoholgehalt von 0,39 mg/l (= 0,8 Promille Blutalkohol) festgestellt. Daraufhin entzog ihm die Jagdbehörde wegen Unzuverlässigkeit den Jagdschein.

Das Verfahren ging durch alle Instanzen. Das Oberlandesgericht hatte noch darauf abgestellt, dass – wie im Straßenverkehrsrecht (§ 24 a Straßenverkehrsgesetz) – auf jeden Fall ab 0,5 Promille mit einer verminderten Wert

nehmung und Reaktionszeit sowie einer beginnenden Enthemmung zu rechnen sei und daher ab dieser Grenze Unzuverlässigkeit bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch weitergegangen und verlangt letztlich null Promille. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können.“

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2014 – 6 C 30.13 –

Beachte: Ob aus dem Wort „gebraucht“ nur das Schießen mit der Waffe gemeint ist oder, wie sich aus den Worten „geht … um“ ergibt, jeder Umgang mit Schusswaffen, also insbesondere auch das Führen, wird heftig diskutiert. Ebenso die Frage, ob nüchtern tatsächlich null Promille bedeutet oder lediglich eine Menge, die typischerweise noch keine Ausfallerscheinungen zur Folge hat.

Weil die Gerichte beim Schutz von Leben und Gesundheit strikt kein Risiko eingehen, die Alkoholverträglichkeit individuell sehr unterschiedlich ist und das Ziel des Waffengesetzes gerade darin besteht, präventiv Gefahren abzuwenden, spricht mehr dafür, dass jeder Alkoholgenuss untersagt und jeder Umgang mit der Waffe gemeint ist. Wer will schon einem unter Alkoholeinfluss stehenden Jäger im Wald begegnen? Deshalb: Null Promille, zu Ihrem Schutz!

5. Fall: Keine Aufbewahrung im Auto

Ein Jäger wollte früh zur Jagd fahren. Es herrschte noch Dunkelheit, sein Fahrzeug parkte im Innenhof einer Wohnanlage. Er lud seine Waffe ins Auto und ging noch einmal zurück in seine Wohnung. Dort verzögerte sich sein Start. Als er nach eineinhalb Stunden zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war seine Waffe gestohlen.

Hier lag nach Ansicht des Gerichts ein schwerer Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht vor, weil Waffen und Munition nicht längere Zeit unbeaufsichtigt im Auto aufbewahrt werden dürfen. Der Jäger hätte sie wieder in seine Wohnung mitnehmen und sie dort entweder selbst bewachen oder im Tresor einschließen müssen.

Die wichtige Ausnahme für unterwegs auf der Fahrt (kurzfristiges verdecktes Zurücklassen der Waffe und Munition im verschlossenen Fahrzeug während des Tankens oder Einkaufens ist erlaubt) findet hier keine Anwendung, weil die Fahrt noch gar nicht begonnen hatte und daher eine Aufbewahrung im Tresor noch möglich war.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.5.2014 – 4 A 133/13.Z –

Beachte: Für die Praxis bedeutet das, dass die Waffe nicht im Fahrzeug

bleiben darf, wenn man nach der Jagd auf Enten an einem anderen Ort noch auf Schwarzwild ansitzen will. Die Waffe muss mitgenommen oder das Auto so in unmittelbarer Nähe, verschlossen, gut sichtbar und die Waffe darin verdeckt, abgestellt werden, dass ein Abhandenkommen jederzeit sicher verhindert werden kann. Ebenso ist es nicht erlaubt, die Waffe im vor dem Haus geparkten Fahrzeug zu lassen, wenn man bis Mitternacht ansaß und früh um vier Uhr wieder raus will. Die Waffe muss entladen in den Tresor.

6. Fall: Ehefrau hatte Zugang zum Tresor

Ein Waffenbesitzer besaß einen Tresor, seinen Revolver hatte er vorübergehend im Kleiderschrank aufbewahrt. Seine Ehefrau freute sich, endlich ihren Schmuck und ihr Haushaltsgeld sicher aufbewahren zu können. Sie kannte daher die Zahlenkombination des Tresors (ebenso ist es bei Kenntnis des Verstecks des Schlüssels).

Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung wegen einer Steuerstraftat durch die Steuerfahndung (also keine Aufbewahrungskontrolle!) öffnete die Ehefrau in Abwesenheit des Ehemannes den Tresor. Das führte (neben der Aufbewahrung im Kleiderschrank) zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers mit den eingangs genannten Folgen, weil die Ehefrau als waffenrechtlich Nichtberechtigte infolge der Kenntnis der Zahlenkombination selbstständigen Zugriff auf die Waffe hatte. Deshalb liegt hier auf Seiten des Jägers ein illegales Überlassen der Waffen an die Ehefrau vor (Straftat). Das gilt selbst dann, wenn die Ehefrau gar nicht die Absicht hatte, die Waffen anzurühren, allein schon die Möglichkeit dazu reicht aus.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 11.7.2011 – AN 15 S 11.01195 -– Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6.12.1978 – 1 C 7.77 –

Beachte: Auch bei einer Aufbewahrung im Tresor müssen alle Waffen vollständig entladen sein. Das gilt auch für solche Tresore, in denen Waffen und Munition nicht getrennt werden müssen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. 3. 2014 – 6 B 36.13 –

7. Zum Schluss: Die tückische Reservepatrone

Noch kurz zur Reservepatrone: Sie kann richtig Ärger machen! Denn weder im Mantel noch im Fahrzeug ist sie ordnungsgemäß aufbewahrt. Man denke nur, sie wird gefunden, zum Beispiel von der Polizei bei einem Unfall, von einem Monteur bei einer Reparatur, vom Reinigungspersonal oder von Kindern, die im Auto zurückbleiben, während Sie tanken.

Die Polizei wird ein Verfahren einleiten, der Monteur wird sie stolz seinen Freunden zeigen, das Reinigungspersonal wird sie der Polizei übergeben und die Kinder werden mit ihr im Unterricht spielen, bis sie zu Boden fällt und die Lehrerin in Todesangst das Klassenzimmer räumt, den Direktor informiert und dieser die Polizei alarmiert … oh weh

Hinweis: Alles Wesentliche über das Waffenrecht erfahren Sie – kurz und klar – im „Crash- Kurs Waffenrecht“, circa 40 Seiten, zu beziehen direkt vom Dr. Neinhaus Verlag, Stuttgart (Tel. 0711 45127-5; E-Mail: info@neinhaus-verlag.de) oder im Buchhandel ISBN 978-3- 87575-041-6, 5 Euro.

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