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Borellieninfektion als Berufskrankheit nicht ausreichend

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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in einem Urteil (Az.: B 2 U 17/15 R) vom 27. April 2017 entschieden, dass eine Borrelieninfektion für die Anerkennung einer Berufskrankheit bei einem forstwirtschaftlichen Unternehmer allein nicht ausreichend ist.

Borrelieninfektion durch Zeckenbiss
Eine Borrelieninfektion wird durch den Zeckenbiss übertragen. (Symbolbild)
Foto: Svenja Spöth

Der Forstwirt bewirtschaftet seit Jahren einen 4,28 ha großen Wald und zog sich immer wieder Zeckenbisse zu. Er wollte mit seiner Klage das Vorliegen einer Berufskrankheit 3102 („Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten“) und Anspruch auf Leistungen erwirken. Das BSG wies seine Klage jedoch ab, mit der Begründung, dass Hinweise auf eine krankheitsaktive Borreliose fehlten und der Antikörperbefund allein noch keine Krankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung sei. Die Anerkennung einer Lyme Borreliose setzt neben dem Nachweis einer Borrelieninfektion einen zum Krankheitsbild der Borreliose passenden klinischen Befund voraus. aml

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