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Wildfütterung in Bayern

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Was hier erlaubt ist, regeln Artikel 43 des Bayerischen Jagdgesetzes und § 23a Ausführungsverordnung des Bayerischen Jagdgesetzes.

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Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Notzeit: Pflicht zur Fütterung aller notleidenden Wildarten, ausgenommen Rotwild außerhalb der Rotwildgebiete. Dort darf (nicht muss) es in der Notzeit gefüttert werden. In Wintergattern wird das Rotwild während der Notzeit zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden gefüttert. 
Außerhalb der Notzeit: Füttern von Schalenwild grundsätzlich untersagt, übriges Wild erlaubt. 
Missbräuchliche Fütterung liegt vor, wenn durch die Fütterung das Hegeziel gefährdet wird. Das ist in der Regel der Fall,
– wenn Schalenwild außerhalb von Notzeiten gefüttert wird;
– wenn Schalenwild in oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Schutzwäldern gefüttert wird und dadurch die Schutzfunktion des Waldes gefährdet oder beeinträchtigt wird;
– wenn mit Futtermitteln gefüttert wird, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen.
 


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