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Hinweise zur Markierung von Wanderratten und Kitzen

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Der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen hat am 17. Juni darauf hingewiesen, was bei der Markierung von Rehkitzen und Wanderratten zu beachten ist.

Markierung von Rehkitzen; Hinweis der FJW
Im Zuge des Engagements vieler Jagdausübungsberechtigter in der Kitzrettung mit Drohne und Wärmebildkamera häufen sich Anfragen in Bezug auf die Markierung von Rehkitzen. Die rechtlichen Grundlagen zur Markierung haben sich in den vergangenen Jahrzehnten geändert. Die Markierung von Rehkitzen ist jetzt als Tierversuch einzustufen und damit genehmigungspflichtig.

(Symbolbild: Peter Schmitt)

Die Genehmigung kann ausschließlich durch den entsprechenden Fachbereich des LANUV erfolgen. In NRW ist bisher ein Markierungsprojekt genehmigt worden, das wissenschaftlich durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (FJW) betreut und geleitet wird. Markieren dürfen ausschließlich wenige gemeldete und registrierte Personen in ausgewählten Bereichen, die eine praktische und theoretische Schulung absolviert haben. Darüber hinaus ist jede Markierung von Rehkitzen gesetzeswidrig.

Wanderratten
Wanderratten unterliegen nicht dem besonderen Artenschutz (vgl. § 1 BArtSchV i.V.m. Anlage 1), sodass die Schutzvorschriften der §§ 44f Bundesnaturschutzgesetz keine Anwendung finden. Gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes (hier: zum Schutz von Bodenbrütern) zulässig, bei der Jagdausübung in Lebendfangfallen als Beifang gefangene Wanderratten zu töten.

PM LJV NRW/ jb

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