ANZEIGE

Jagdrechtsänderung liegt vor

1479

Die Bundesregierung legte gestern das Gesetz zur Änderung des Jagdrechts vor.

Aus diesem Gesetzentwurf der Bundesregierung geht hervor, dass Grundeigentümer von Flächen, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden dürfen.
 
Behörden sollen, wenn die ethischen Motive der Eigentümer glaubhaft sind, betroffene Grundstücke für befriedet erklären können. Da jedoch die Nichtbejagung einzelner Flächen Auswirkungen auf die übrigen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks haben kann, werden bei einer Entscheidung über einen Antrag Allgemeinwohlbelange und die Interessen der Land- und Forstwirtschaft gegeneinander abgewogen. Die Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer und der Jagdbeirat sollen ebenfalls einbezogen werden.
 
Der Entwurf führt auch Regelungen zur Haftung aus den Jagdgenossenschaften ausscheidender Grundeigentümer bei Wildschäden und Wildfolge auf. Danach steht dem Grundeigentümer der jagdlich befriedeten Flächen kein Wildschadenersatz zu. Dieser muss sich jedoch bei Wildschäden, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, anteilig am Schadensausgleich beiteiligen.
 
Mit dem Gesetz reagiert die Regierung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 zur „Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften“, bei dem festgestellt wurde, dass die Zwangsmitgliedschaft für die Jagdgegner unter den Grundeigentümern von land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen eine unverhältnismäßige Belastung ist.
 

ANZEIGE

ANZEIGE
Aboangebot