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Vorsicht bei verletzten Wölfen

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Wenn ein Wolf verletzt aufgefunden wird, wird es kompliziert. Das ergab die Antwort des niedersächsischen Umweltministers Stefan Wenzel (Grüne) auf die mündliche Anfrage einer Gruppe von FDP-Landtagsabgeordneten am 16. Juli.

Die FDP-Abgeordneten, darunter der ehemalige niedersächsische Umweltminister Stefan Birkner, beschäftigte das Problem, inwieweit die Leidenszeit eines schwer verletzten Wolfes durch seinen hohen Schutzstatus bedingt verlängert wird, weil seine Erlösung ein komplizierter Prozess ist.
 
Minister Wenzels Antwort bestätigte diese Vermutung. Seine Vorbemerkung: „Die Tötung eines wildlebenden Tieres einer streng geschützten Art kann gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.“ Allerdings könnten bei erheblich verletzten Tieren streng geschützter Arten, bei denen die Möglichkeit des ‚Gesundpflegens‘ ausgeschlossen ist, leidensverkürzende Maßnahmen gerechtfertigt sein. Im Einzelfall sei diese Entscheidung von einem Amtstierarzt gegebenenfalls nach gründlicher Untersuchung zu treffen.
 
Ergebe die Untersuchung, dass eine vollständige Heilung nicht oder erst nach längerer Unterbringung des Wolfes zu erwarten sei, sei das Tier von einer hierzu befugten Person schmerzlos zu erlösen. Die „befugte Person“ ist zunächst mal der Amtstierarzt. Er kann die Polizei oder einen Jäger mit der Tötung eines schwer verletzten Wolfes beauftragen. „Erfolgt der Auftrag durch die zuständige Behörde (Landkreis mit Veterinäramt sowie Unterer Naturschutzbehörde und Polizei) ist der Schuss des Jägers waffenrechtlich durch § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG legitimiert, da die (tierschutzbedingte) Tötungsanordnung die naturschutzrechtliche Befreiung beinhalte“, heißt es in Wenzels Antwort. Diese Entscheidung darf ein Jäger keinesfalls selbst treffen. Ein schriftlicher Auftrag kann von Vorteil sein – zusätzliche Zeit, die der Wolf leidet.
mh

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