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Wer zahlt für verletzte Jagdhunde?

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Verletzter Hund
Wenn ein Hund – wie hier bei einer Jagd auf Schwarzwild – verletzt wurde, ist für den Hundführer die Grenze des Tragbaren erreicht. Die Mitjäger müssen helfen.
Unsere Jagdhunde leben gefährlich; über der Erde werden sie gelegentlich von leichtsinnigen Schützen und wehrhaftem Wild, unter der Erde von Fuchs und Dachs gefährdet. Es stellt sich daher die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss, den ein Hund im jagdlichen Einsatz erleidet. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Wird der Hund durch Fahrlässigkeit eines Schützen verletzt oder gar getötet, so haftet der Schütze auf vollen Schadensersatz. Seine Jagdhaftpflichtversicherung muss den Schaden übernehmen (siehe hierzu WuH 15/1995, S. 35 und 5/1994, S. 43).
Wird der Hund beispielsweise vom Keiler geschlagen oder bleibt er im Bau, so trägt grundsätzlich der Hundehalter den Schaden. Denn er hat seinen Hund auf eigene Verantwortung und freiwillig eingesetzt, ein Fremdverschulden ist nicht gegeben. Es handelt sich um einen Eigenschaden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Hundehalter seinen Hund im Auftrag des Revierinhabers oder Schützen für dessen Zwecke einsetzt und der Hund dabei zu Schaden kommt.
Ein solcher Fall kann insbesondere bei Nachsuchen, Baujagden und Gesellschaftsjagden in fremden Revieren eintreten. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Hundehalter und dem Revierinhaber/Schützen ein rechtlich verbindlicher Auftrag, also ein Vertrag, über den unentgeltlichen Einsatz des Hundes zustande kommt, der durch mündliche Absprache entsteht.
Das Problem ist hierbei nicht die mündliche Übereinstimmung, sondern die Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit, denn bei einem Einsatz des Hundes aus Gefälligkeit haftet der Revierinhaber/Schütze nicht. Eine Haftung entsteht deshalb nur, wenn sich beide Seiten mit rechtlichem Bindungswillen über die Verwendung des Hundes einig sind, der Hundehalter sich also verpflichtet, seinen Hund für dessen Zwecke einzusetzen.
Wird der Hund im Falle eines Auftrags verletzt oder getötet, so kann der Hundehalter vom Auftraggeber Ersatz verlangen, weil beiden Beteiligten klar war, dass mit der Ausführung des Auftrags typische Gefahren für den Hund verbunden sind (wehrhaftes Wild, Baujagd, Unfall bei der Nachsuche u. a.).
Wurde der Hund hingegen zu eigenen Zwecken oder wie in den meisten Fällen  aus bloßer Gefälligkeit gegenüber dem Jagdherrn/Schützen eingesetzt, so fehlt es an einer rechtlichen Verbindlichkeit und damit am Zustandekommen eines Auftrags.
Hier entsteht grundsätzlich keine Haftung, so dass der Hundehalter seinen Schaden selbst tragen muss (eigenes Risiko), es sei denn, er wurde vom Revierinhaber/Schützen fahrlässig falsch informiert oder auf ihm bekannte Gefahren nicht hingewiesen (z. B. Straßennähe) und dass der Schaden darauf beruht. In solchen Fällen kann eine schuldhafte Verletzung der dem Hundeführer gegenüber bestehenden Verkehrssicherungspflicht gegeben sein.
Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags entstehen, haftet grundsätzlich der Auftraggeber persönlich; die Jagdhaftpflichtversicherung tritt nicht ein, da es sich um einen vertraglichen Ersatzanspruch handelt.
Beispiele
A. bittet B., seinen Hund für eine Nachsuche einzusetzen; B. erklärt sich dazu bereit.
Hier ist unklar, ob rechtlich ein Vertrag über die Ausführung eines Auftrags zustande gekommen ist oder eine bloße Gefälligkeit vorliegt. Im Wege der Auslegung wird man im Hinblick auf den Aufwand, die Rechtspflicht zur Durchführung der Nachsuche und das stets gegebene Risiko eines Schadens eher einen Auftrag annehmen müssen, so dass A. für den Schaden haftet.
Ist B. aber ein guter Freund oder regelmäßiger Jagdgast des A., so liegt eine Gefälligkeit näher, die keine Haftung begründet. Ebenso besteht grundsätzlich keine Haftung, wenn der Hundehalter den Einsatz des Hundes dafür übernommen hat, dass er in dem Revier als Jagdgast jagen darf.
Bittet A. den B., unbedingt seinen Hund zur Drück-, Treib- oder Baujagd mitzubringen, weil der Hund für die Durchführung der Jagd benötigt wird, so dürfte wieder ein Auftrag vorliegen; bringt hingegen B. seinen Hund unaufgefordert mit, weil er ihn immer bei sich hat, so ist kein Auftrag vereinbart worden.
Die unentgeltliche Bestellung einer Hundemeute, eines Bau- oder Schweißhundes ist in der Regel als Auftrag zu werten; bei Zahlung eines Entgelts liegt ein gegenseitiger Vertrag vor, bei dem grundsätzlich der Hundehalter das Risiko des Hundeeinsatzes trägt (außer bei Fremdverschulden).
In den Bundesländern, in denen Nachsuchen von anerkannten Schweißhundführern durchgeführt werden (z. B. Hessen, Meckl.-Vorp., NRW, Rhein.-Pf.) richtet sich der Ersatz nach dortigem Recht.
Fazit
Wer sicher gehen will, sollte vor dem Einsatz des Hundes klare Absprachen darüber treffen, auf wessen Risiko der Einsatz des Hundes erfolgt. Je nach Sachlage kann auch eine Schadensteilung gerecht sein.

 

 Was kostet ein Jagdhund im Jahr?

Edgar Heinen, erfahrener Führer einer erfolgreichen Saujagd-Terriermeute aus Rheinland-Pfalz, hat über Jahre seine durchschnittlichen Minimalkosten für kleine und mittelgroße Hunde ermittelt und kommt dabei zu folgendem Ergebnis:
Nur für Futter, Hundesteuer, Grundausrüstung, Prüfungen und jedes Jahr wieder anfallende Fix-Kosten beim Tierarzt für Entwurmen, Impfungen, Flohbekämpfung und ähnliches kommt man auf über 1500 Mark pro Hund und Jahr. Nicht enthalten sind Anschaffung, Unterbringung, Fahrtkosten und vieles mehr.

 

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