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Klarheit bei Wildschäden (1)

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Ob im Mais, im Hafer oder in der Buchen-Kultur – Wildschäden sind für jeden Pächter ein zentrales Problem. „Zahlen oder nicht?“ lautet die Kernfrage, Informationen sind entscheidend. Damit Sie sich nicht im Paragraphen-Dschungel verirren, stellt Mark G. v. Pückler dieses wichtige Thema für Sie dar.

1. Der ersatzpflichtige Wildschaden

1.1 Allgemeines

Nach seinem Wortsinn umfasst der Begriff des Wildschadens alle Schäden „durch“ Wild, also alle Schäden, die vom Wild verursacht werden.

Eine so weitgehende Haftung ist vom Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt, weil das Wild herrenlos ist und daher niemandes Aufsicht unterliegt. Fehlt es aber an einer Aufsichtspflicht, so entfällt grundsätzlich auch eine Ersatzpflicht (z. B. wenn eine Bache einen Spaziergänger verletzt).

Deshalb hat das Gesetz den Umfang der ersatzpflichtigen Wildschäden auf zweifache Weise eingeschränkt:

$(kursiv:1. Einschränkung:)

Ersatzpflichtig sind nur Schäden von Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJG).

Die Länder können zwar die Ersatzpflicht auf weitere Wildarten ausdehnen (z. B. auf Feldhasen, Ringeltauben, Wildgänse u. a.), sie haben aber von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht (§ 29 Abs. 4 BJG).

Desweiteren kann im Jagdpachtvertrag vereinbart werden, dass auch die Schäden weiterer Wildarten zu ersetzen sind. Hierbei handelt es sich dann um eine Individualvereinbarung, die nur zwischen den Vertragspartnern des betroffenen Revieres gilt und der Beanstandung durch die Untere Jagdbehörde unterliegt, falls durch die dadurch ausgelöste verstärkte Bejagung dieser Wildart (zwecks Verminderung von Wildschäden) die Hegepflicht beeinträchtigt wird.

$(kursiv:2. Einschränkung:)

Ersatzpflichtig sind nur Schäden „an“ Grundstücken, Pflanzen und Früchten.

Hierzu zählen Beeinträchtigungen an der Grundstückssubstanz, an wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks (Zaun, Scheune) sowie vor allem an Pflanzen und Früchten, solange sie noch nicht eingeerntet sind.

$(kursiv:Beispiele:)
Zu ersetzen sind z. B. Schäden von Schalenwild in Mais-, Getreide-, Kartoffel- und Rübenfeldern, Nageschäden von Wildkaninchen, Saatschäden durch Fasane, Substanzschäden durch Brechen von Schwarzwild oder Baue von Wildkaninchen, Verbissschäden von Rehwild, Schälschäden von Rotwild u. ä.

Nicht zu ersetzen sind folgende Schäden: Fuchs reißt Gans, Habicht schlägt Taube, Graureiher fängt Forelle; Hase benagt Sträucher, Tauben nehmen Saatkörner auf oder fallen in Schwärmen in reife Getreidebestände ein; tollwütiger Fuchs beißt Kinder oder Weidevieh, führende Bache greift Spaziergänger an.

Nicht zu ersetzen ist auch der Sachschaden bei einem Wildunfall, außer der Halter hat eine (Teil-) Kasko-Versicherung abgeschlossen. Diese ersetzt Sachschäden durch Haarwild, auch wenn es nicht zu einer Berührung mit dem Kfz gekommen ist (Unfall durch Ausweichen), jedoch muss der Fahrer die Verursachung durch das Haarwild nachweisen (dazu dient die sog. Wildunfallbescheinigung).

1.2 Kein Ersatz an befriedeten Bezirken

Wildschäden in befriedeten Bezirken sind nicht zu ersetzen. Das ergibt sich zumeist ausdrücklich aus dem Landesrecht (vgl. z. B. Art. 45 BayJG, § 33 HessJG, § 32 LJG Rheinl. Pf., § 24 LJG Schlesw.-Holst., § 44 LJG Bbg, § 47 LJG Sachsen u. a.), ansonsten daraus, dass innerhalb befriedeter Bezirke die Jagd ruht, der Jagdausübungsberechtigte also Wildschäden nicht durch Jagdausübung verhindern kann.

Als weiteres Argument kommt hinzu, dass die Inhaber befriedeter Bezirke nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft sind, sie also auch nicht zu Umlagen für Wildschäden an anderen Grundstücken des Jagdbezirks anteilsmäßig herangezogen werden können, wenn der Pächter den Ersatz nicht übernommen hat und die Kasse der Jagdgenossenschaft leer ist.

Die Inhaber befriedeter Bezirke sind daher weder ersatzberechtigt, wenn ihr Grundstück beschädigt wird, noch indirekt durch Einzahlungen an die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig, wenn ein Wildschaden an anderen Grundstücken entsteht (vgl. auch § 44 Abs. 1 AusfVO z. RJG).

Hiervon abgesehen dürfte es sich bei Schäden in befriedeten Bezirken in der Regel um Schäden an Sonderfrüchten/-pflanzen handeln (Gemüse, Obst, Zierpflanzen u. ä.), so dass eine Ersatzberechtigung nur bei Bestehen intakter Schutzvorrichtungen gegeben wäre (s. u.).

1.3 Kein Ersatz für Schäden von Gehegewild

Verursacht Schalenwild, das aus einem Gehege ausgebrochen ist, Wildschäden, so haftet dafür allein derjenige, dem als Eigentümer, Jagdausübungsberechtigten oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt (§ 30 BJG).

Da Haftungsgrund eine Aufsichtsverletzung ist, haftet der Betroffene nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Gelangt z. B. Gehegewild infolge höherer Gewalt in Freiheit (Sturm, Schneehöhe, Beschädigung des Zaunes oder Öffnen des Tores durch unbefugte Dritte u. ä.), so besteht keine Haftung.

Solange das ausgebrochene Gehegewild noch dem Eigentümer gehört, haftet dieser für alle Schäden durch sein Wild, für Wildschäden ebenso wie für Wildunfälle.

Bei einer Tierhaltung, die nicht dem Berufe des Tierhalters dient (Hobby), setzt diese Haftung kein Verschulden voraus, der Tierhalter haftet stets für die Tiergefahr (§ 833 S. 1 BGB); dient die Tierhaltung demgegenüber dem Beruf des Tierhalters, so kann sich dieser von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung der Tiere die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (§ 833 S. 2 BGB).

Diese Haftungsbefreiung gilt aber nur, wenn es sich bei dem Gehegewild um „Haustiere“ handelt. Das wird man aber bei Gehegewild verneinen müssen, weil Rot-, Dam-, Sika- und Schwarzwild nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu den Haustieren gehören, sondern zu gezähmten Wildtieren. Es kann daher aus Haftungsgründen durchaus im Interesse des Eigentümers liegen, alsbald die Verfolgung seiner Tiere einzustellen und damit sein Eigentum aufzugeben, um einer evtl. sehr weitreichenden Haftung zu entgehen.

Der Eigentümer verliert sein Eigentum am ausgebrochenen Gehegewild, wenn er die Tiere nicht unverzüglich fortlaufend verfolgt, um sie wiederzuerlangen, oder wenn er die Verfolgung später aufgibt (§ 960 Abs. 2 BGB).

Eine unverzügliche Verfolgung erfordert, dass sie sofort und kontinuierlich durchgeführt wird und objektiv geeignet ist, die Tiere wiederzuerlangen; wird die Verfolgung durch eine andere Betätigung längere Zeit unterbrochen (mehr als nur einige Stunden, z. B. zwei bis drei Tage), so fehlt es an der Kontinuität der Verfolgung, die Tiere sind dann herrenlos geworden.

Dieselbe Folge tritt ein, wenn die Verfolgung objektiv aussichtslos geworden ist, der Eigentümer aber gleichwohl aus Hartnäckigkeit seine Bemühungen fortsetzt, wenn also Wunsch und Wirklichkeit auseinandergehen (BayVGH, Beschluss vom 31. 08. 1988 – 19 Cs 88.02239 –; WuH 24/1991, S. 51).

Stellt der Eigentümer den Tieren nach, um sie wiederzuerlangen (tot oder lebendig), obwohl sie bereits herrenlos geworden sind, er also sein Eigentum schon verloren hat, so begeht er Wilderei; erlegt umgekehrt der Jäger ein Tier, das ausgebrochen und noch nicht herrenlos geworden ist, so begeht er Sachbeschädigung, weil er eine fremde Sache zerstört. Beide Taten setzen natürlich Vorsatz voraus, um bestraft werden zu können.

2. Ersatzberechtigter und Ersatzpflichtiger

2.1 Ersatzberechtigter

Ersatzberechtigt ist der Geschädigte, also derjenige, bei dem der Schaden eingetreten ist. Das ist bei Eigennutzung der Eigentümer, bei Verpachtung der Flächen an einen Landwirt der Pächter und bei einem Nießbrauch (Nutzungsrecht) der Nutzungsberechtigte.

2.2 Ersatzpflichtiger

Ersatzpflichtig ist bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk von Gesetzes wegen die Jagdgenossenschaft (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJG). Sie hat die Wildschäden von den Einnahmen aus der Jagdnutzung (Pachtpreis) zu ersetzen, reichen die Mittel nicht aus, muss sie von ihren Mitgliedern anteilsmäßig Umlagen erheben (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BJG).

Die Jagdgenossenschaft kann die Ersatzpflicht aber im Pachtvertrag auf den/die Pächter übertragen. Ist das – wie üblich – erfolgt, so haftet der Pächter in dem Umfang, in dem er die Ersatzpflicht übernommen hat.

Die Haftung der Jagdgenossenschaft tritt in den Hintergrund, erlischt aber nicht; denn wenn der Geschädigte vom Pächter keinen vollen Ersatz erlangen kann (z. B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist), dann kann er von der Jagdgenossenschaft Ersatz seines (restlichen) Schadens verlangen (§ 29 Abs. 1 Satz 4 BJG). Auf diese Weise wird gewährleistet, dass er auf jeden Fall seinen Schaden ersetzt bekommt.

Beim Eigenjagdbezirk ist zu unterscheiden: Bejagt der Eigenjagdinhaber seine Fläche selbst, handelt es sich um einen Eigenschaden, weil Ersatzberechtigter und Ersatzpflichtiger in seiner Person zusammenfallen. Die Frage eines Ersatzes stellt sich hier nicht.

Wird der Eigenjagdbezirk an einen Pächter verpachtet, so haftet der Pächter – falls nichts anderes im Pachtvertrag vereinbart wurde – (nur) für Schäden, die er durch unzulänglichen Abschuss verschuldet hat (z. B. erhebliche Unterschreitung des Abschussplanes).

Hat der Pächter den Wildschadensersatz aber in voller Höhe übernommen, so haftet er für diesen in vollem Umfang, unabhängig von einem Verschulden durch zu geringen Abschuss.

Für Wildschäden an Flächen, die dem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, haftet der Eigenjagdinhaber. Hat der Pächter den Wildschadensersatzes übernommen, haftet dieser. In dem zuletzt genannten Falle bleibt die Haftung des Eigenjagdinhabers bestehen für den Fall, dass der Geschädigte von den Pächtern keinen vollen Ersatz erlangen kann (ähnlich der Haftung der Jagdgenossenschaft „hinter“ dem Pächter beim gemeinschaftlichen Jagdbezirk, s. o.).

2.3 Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner

Mehrere Pächter haften dem Geschädigten als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass sie alle nebeneinander auf die volle Summe haften. Mit Zahlung des vollen Betrages durch einen der Pächter erlischt die Haftung der übrigen Mitpächter gegenüber dem Geschädigten, der Zahlende erlangt dafür einen Ausgleichsanspruch gegen seine Mitpächter auf Zahlung des auf sie jeweils entfallenden Anteils an der Schadenssumme.

$(kursiv:Beispiel:)
Im Maisfeld des Bauern B entsteht ein Schaden von 12 000 DM. B kann diesen Schadensbetrag von jedem der Pächter P1, P2, P3 in voller Höhe verlangen. Nimmt er P3 in Anspruch und zahlt dieser die 12 000 DM, so erlöschen die Ersatzansprüche des B gegen P1 und P2 (er soll nicht 36 000 DM erhalten); gleichzeitig erwirbt P3 mit der Zahlung an B gegen P1 und P2 jeweils einen Ausgleichsanspruch über 4000 DM, so dass am Ende jeder 4000 DM gezahlt hat.

Das gilt aber nur, wenn die Mitpächter intern nichts anderes vereinbart haben. Sind sie z. B. übereingekommen, dass P1 50 Prozent, P2 und P3 aber nur zu je 25 Prozent haften, dann ändert sich der interne Ausgleichsanspruch entsprechend (in dem oben beschriebenen Fall könnte P3 von P1 6000 DM (= 50 Prozent) und von P2 3000 DM (= 25 Prozent) verlangen). Die Haftung gegenüber dem Geschädigten wird durch die interne Vereinbarung nicht verändert, sie bleibt in voller Höhe bestehen (interne Abmachungen wirken nur intern, nicht gegenüber Außenstehenden).

2.4 Haftung bei Aufteilung des Revieres

Häufig teilen mehrere Mitpächter ihren gemeinsam gepachteten Jagdbezirk untereinander in verschiedene Pirschbezirke auf, in denen sie dann allein jagen und nach dem Rechten sehen. Oft wird dabei auch vereinbart, dass jeder für den in seinem Pirschbezirk entstehenden Wildschaden allein aufkommt. Eine solche Vereinbarung wirkt ebenfalls nur intern, sie hat nach außen hin gegenüber dem Geschädigten keine Wirkung.

$(kursiv:Beispiel:)
Haben P1, P2, P3 den Jagdbezirk in drei Pirschbezirke aufgeteilt und vereinbart, dass jeder in seinem Pirschbezirk allein jagt und die darin entstehenden Wildschäden allein übernimmt, so gilt das nur im Innenverhältnis untereinander; nach außen hin gegenüber dem Geschädigten verbleibt es bei der vollen gesamtschuldnerischen Haftung aller Pächter.

Ist also der Schaden im Pirschbezirk des P1 entstanden, so kann Bauer B gleichwohl auch von P2 und P3 den Schaden in voller Höhe verlangen. Zahlt P3, so hat er intern einen Ausgleichsanspruch gegen P1, in diesem Falle aber auf Zahlung des vollen Betrages, weil vereinbart wurde, dass jeder den Schaden in seinem Pirschbezirk selbst in voller Höhe trägt.

2.5 Wildschadensausgleichskasse

Nach § 29 Abs. 4 BJG können die Länder bestimmen, dass der Wildschadensbetrag für bestimmte Wildarten durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, landesweit alle Betroffenen – Landwirte, Pächter und Jagdgenossenschaften – in einer Solidargemeinschaft mit anteiliger Beitragspflicht zwecks gemeinsamer Schadenstragung zu vereinen.

Eine gute Sache; denn auf diese Weise wirken alle Beteiligten an dem gemeinsamen Ziel der Verhütung und des Ausgleichs von Wildschäden mit, die gegenseitige Rücksichtnahme und das Verantwortungsbewusstsein werden erhöht. Gleichwohl hat nur das Land Mecklenburg-Vorpommern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und zwar mit folgenden Schwerpunkten (§ 27 LJG MV):

  • Gründung von Kassen: in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt, als Körperschaft des öffentlichen Rechts;
  • Aufgaben: Wildschäden zu verhindern und Wildschäden von Rot-, Dam- und Schwarzwild auszugleichen;
  • Mitglieder: die Jagdpächter, Jagdgenossenschaften, Eigenjagdinhaber sowie die Landwirte (Eigentümer, Landpächter, Nutznießer), die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften. Alle übrigen Landwirte können der Kasse beitreten;
  • Beitragspflichtig: Jagdpächter und Jagdgenossenschaften, die Landwirte sollen Sachbeiträge bringen (s. u.);
  • Beitragshöhe: wird durch Satzung entsprechend dem Wildschadensgeschehen festgelegt (siehe unten);
  • Der Ersatzberechtigte kann sich nicht auf ein Mitverschulden des Landwirts berufen, soweit dieser entsprechend der Beitragssatzung Sachbeiträge geleistet hat, die zur Verhinderung des konkreten Schadens geeignet waren (siehe unten);
  • Die Kasse ist am Wildschadensersatzverfahren beteiligt; kommt es im Ortstermin zu einer Einigung, zahlt sie nur, wenn sie der Einigung zugestimmt hat;
  • Die Kasse gewährt dem Ersatzpflichtigen auf Antrag entsprechend der Satzung einen Ausgleich bis zu 90 Prozent der Schadenssumme.

Zu den Sachbeiträgen der Landwirte gehören vor allem Maßnahmen/Mitwirkungen zur Verhinderung von Wildschäden, z. B. Bereitstellen und Errichten von Zäunen, Mitteilung von Aussaat und Milchreife, Ausbringen der Saat bei aufgehendem Mond zwecks effektiver Bejagung, Freilassung von Schussschneisen im Feld, Freihalten der Fläche um Wasserlöcher und entlang des Waldrands zwecks Bejagung, Meidung besonders gefährdeter Zonen, Vermeidung/ Beseitigung von Ernterückständen u. ä. Für die dadurch entstehenden Aufwände und Ernteausfälle gibt es keinen Ersatz, weil die Landwirte mit diesen Maßnahmen ihre Beitragspflicht erfüllen.

Die Höhe der Beiträge ist gestaffelt; sie wird für jeden Kreis in der Beitragssatzung nach der jeweiligen Schadenssituation festgelegt und beträgt im Durchschnitt etwa 1,18 DM/ha.

Die Ausgewogenheit dieser Regelung wird natürlich vermindert, wenn die Jagdgenossenschaften auch ihre Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Pachtvertrag auf die Pächter abwälzen, so dass diese neben ihren eigenen auch die Beiträge der Jagdgenossenschaft entrichten müssen. Dann erbringen nur noch die Jagdpächter Geldleistungen, und die Pächter von schadensarmen Revieren müssen für Jagdbezirke mit hohen Wildschäden mitzahlen. Aber das ist bei jeder Solidargemeinschaft so, man denke nur an die Krankenversicherung.

$(kursiv:(folgt „Klarheit bei Wildschäden“ (2)))


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