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Führen, Transportieren und Schießen

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Schwerpunkte des neuen Waffengesetzes:
Am 16. Oktober 2002 wurde das „Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Erst jetzt steht fest, welche Änderungen auf die Waffenbesitzer zukommen. Die neuen Regelungen werden am 1. April 2003 in Kraft treten, nur das Verbot von Pumpguns mit Pistolengriff gilt ab sofort. Aus diesem Anlass veröffentlicht WILD UND HUND die wichtigsten Vorschriften für die Jägerschaft. Um Klarheit zu schaffen, werden der neue Gesetzestext und die dazu gehörende amtliche Begründung der Bundesregierung (Drucksache 596/01) auszugsweise im Originaltext widergegeben und von Mark G. v. Pückler, Spezialist für das Jagd und Waffenrecht, erläutert.

So nicht mehr: Auf der Fahrt von und zur Jagd muss die Waffe „nicht schussbereit“ also vollständig entladen und gesichert/entspannt sowie unterladen reicht nicht mehr aus

1. Aus dem Gesetzestext

Anlage 1 Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt, …
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
(
4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit dieser Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

§ 38 Ausweispflichten
Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte …

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Berechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 (Führen und Schiessen zu Jagdzwecken) den Jagdschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 ( Erwerb von Langwaffen) genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(1)Wer an öffentlichen Vergnügen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

2. Aus der amtlichen Begründung:

Zu § 10 (Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen)
Die Vorschrift regelt die Form der Erteilung der Erlaubnisse für solche Waffen und Munition, für die eine Erlaubnispflicht hinsichtlich der hauptsächlichen Arten des Umgangs besteht, nämlich des Erwerbs und des Besitzes, des Führens und des Schießens. …Abweichend von diesen grundsätzlich für alle Personen geltenden Vorschriften beim Umgang mit Waffen oder Munition enthält der Unterabschnitt 3 für bestimmte Personengruppen (Jäger, Sportschützen, Waffensammler u. a.) Sonderregelungen hinsichtlich einzelner Arten des Umgangs und für bestimmte Waffen und Munition.

Zu Absatz 4: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des bisherigen § 35 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes und wird dabei durch § 9 Abs. 2 des Entwurfs ergänzt; sie gilt nunmehr grundsätzlich nicht nur für Schusswaffen. Bei der Erteilung des Waffenscheins kann die Prüfung aller Versagungsgründe einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erforderlich oder auf einzelne Versagungsgründe beschränkt sein; dies ist bei der Erteilung des so genannten kleinen Waffenscheins für das Führen von Gas- und Schreckschusswaffen … der Fall.

Zu Absatz 5: Die Vorschrift entspricht dem Grundsatz nach dem bisherigen § 45 Abs. 1 des Waffengesetzes und wird ergänzt durch die Ausnahmevorschriften insbesondere des § 12 des Entwurfs.

Zu § 12 (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten)

Zu Absatz 3: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 35 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Waffengesetzes. Ergänzend folgende Hinweise:

Zu Nummer 1: Zusätzlich wird im Falle der Nummer 1 neben der Zustimmung des Hausrechtsinhabers klargestellt, dass ein Bedürfnis zum Führen der Schusswaffe in dem fremden Besitztum vorliegen muss. Ein solches Bedürfnis wird nur im Ausnahmefall vorliegen. Mit dieser Ergänzung soll einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen begegnet werden. In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass z. B. Sportschützen mit ihren Waffen in Lokalen als Türsteher oder als sonstiges Aufsichtspersonal mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers fungierten. Häufig ist es auch vorgekommen, dass Waffensammler ihre Sammlerwaffen zum Sportschießen verwendet haben, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht und mehreren Verwaltungsgerichten der Länder ergangenen Rechtsprechung, wonach sich eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung darauf beschränkt, dass eine Mehrzahl oder Vielzahl von Waffen gleicher Art aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht werden und dass diese Waffen nicht gebraucht werden.

Zu Nummer 2: Diese Regelung orientiert sich an dem bisherigen § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c des Waffengesetzes, allerdings wird zusätzlich gefordert, dass der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt.

Zu Absatz 4: Die Regelung war bisher in § 45 Abs. 6 Nr. 2, 6 und 7 des Waffengesetzes enthalten.

Zu § 13 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Jäger. Führen und Schießen zu Jagdzwecken)
Die Vorschrift speziell für die Jäger dient der größeren Transparenz insoweit, als sie einer der Hauptnutzergruppen von Schusswaffen künftig gewissermaßen auf einen Blick ermöglichen soll, welche Voraussetzungen für den jagdlichen Umgang mit Schusswaffen oder Munition notwendig sind.

Zu Absatz 6: Die Regelung entspricht dem geltenden Recht mit folgender wesentlichen Ergänzung zu Gunsten von Jägern:
Im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden, die mit einer Prüfung abschließt, wird u. a. die Schussfestigkeit der Hunde erprobt und geprüft. Die in diesem Zusammenhang eingesetzte Schusswaffe dient nicht der Jagdausübung. Diese Tätigkeiten können – wie das Anschießen im Revier – von der Erlaubnispflicht nach § 10 Abs. 4 und 5 des Entwurfs für Jagdscheininhaber freigestellt werden; da insoweit keine durchgreifenden Sichheitsbedenken entgegen stehen.

Zu Absatz 7: Im Interesse einer praxisgerechten Ausbildung ist diese Regelung für Jäger in der Ausbildung notwendig, aber auch aus sicherheitspolitischen Gründen vertretbar. Zusätzlich besteht außerdem für jugendliche Jäger in der Ausbildung auch die Ausweispflicht im Sinne des § 38 Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs. Das Schießen jugendlicher Jäger wird durch § 27 Abs. 5 des Entwurfs geregelt.

Zu § 38 (Ausweispflichten) Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 35 Abs. 5 des Waffengesetzes; allerdings war sie eher versteckt unter der Überschrift „Waffenschein“ geregelt. …

Zu § 42 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen)

Zu Absatz 1: In dieser Bestimmung wird gegenüber dem bisherigen § 39 Abs. 1 des Waffengesetzes das dort normierte Verbot fortgeschrieben. Es wird nur insoweit materiell erweitert, als die bisherige Begrenzung auf Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen entfällt und nunmehr durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 alle Gegenstände, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind oder solchen gleichgestellt sind, in das Verbot einbezogen werden.

Ergebnisse kurz und knapp

3.1 Führen von Waffen

Zum Führen einer Waffe ist grundsätzlich ein Waffenschein erforderlich (§ 10 Abs.4). Das gilt nicht nur für Schusswaffen, sondern für alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes, also z. B. auch für Hieb- und Stoßwaffen.

– Eine wichtige Ausnahme gilt für Jäger (§ 13 Abs.6): Sie dürfen im Revier Jagdwaffen führen
– zur befugten Jagdausübung,
– zum An- und Einschießen,
– zum Jagd- und Forstschutz,
– zur Ausbildung von Jagdhunden sowie
– im Zusammenhang damit (Hin- und Rückfahrt einschließlich kurzer Unterbrechungen, Schüsseltreiben u .ä.).

– Auf „befugter Jagdausübung“ ist nicht nur der Jagdausübungsberechtigte in seinem eigenen Jagdbezirk, sondern auch jeder Jagdgast, der mit Erlaubnis des Revierinhabers die Jagd ausübt.

– Das „An- und Einschießen“ im Revier dient letztlich dem Tierschutz, da nur eine genau schießende Waffe dem Wild vermeidbare Leiden erspart. Die Zulassung auch des Einschießens ist neu und enthält mehr als die üblichen drei bis vier Kontrollschüsse des Anschießens.

– Der „Jagdschutz“ umfasst nach § 23 BJG insbesondere den Schutz des Wildes vor Wilderern, wildernden Hunden und Katzen sowie vor Futternot und Wildseuchen. Daher darf die Waffe auch bei jedem Kontrollgang durch das Revier, beim Füttern und bei der Seuchenbekämpfung geführt werden.

– Auf der Fahrt von und zur Jagd muss die Waffe stets „nicht schussbereit“, also vollständig entladen sein (keine Patrone im Patronenlager, Magazin oder Trommel). Das ist neu und gilt auch für die Kurzwaffen. Denn auch sie sind Jagdwaffen, wie sich aus § 19 Abs.1 Nr. 2d BJG und § 13 Abs. 2 des neuen Waffengesetzes ergibt, sonst dürften sie gar nicht geführt werden. Geladen und gesichert/entspannt sowie unterladen genügt nicht mehr!

– Auf Jagd-Fahrten darf also die Langwaffe (entladen) auf dem Rücksitz liegen oder im Gewehrständer stehen oder sich in der Hand des mitfahrenden Jägers befinden. Die Kurzwaffe darf im Holster oder in der Jackentasche sein, ebenfalls ungeladen.
Unklar ist, ob im Schaftmagazin Patronen sein dürfen. Da die Begründung des Gesetzes ausdrücklich darauf hinweist, dass die neue Regelung „dem geltenden Recht“, also dem bisherigen, entspricht und selbst nichts Gegenteiliges vermerkt, dürfte dies erlaubt sein.

– Mit dem Zulassen des Führens auf Jagd-Fahrten privilegiert das Gesetz die Jäger; sie erfüllen mit der Hege und der Regulierung des Schalenwildes eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe und sollen deshalb ohne größere Umstände mit der Waffe in das Revier gelangen können. Auf allen übrigen Fahrten aber werden sie wie sonstige Waffenbesitzer behandelt, hier dürfen sie wie diese nur transportieren (nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit, siehe unten).
– Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung ergibt sich, dass nur auf den üblichen kurzen Fahrten vom und zum Revier geführt werden darf; wer eine Einladung in ein fernes Revier erhält oder ein weit entferntes Revier gepachtet hat, macht eine Jagdreise und muss daher transportieren.
– Der Pächter aus dem Westen, der weit im Osten ein Revier gepachtet hat, der Norddeutsche, der zur Gamsjagd in Bayern eingeladen ist, sie dürfen ihre Waffe unterwegs nicht führen, sondern müssen sie transportieren (entladen im Futteral).

– Auf öffentlichen Veranstaltungen dürfen keine Waffen (alle Arten) mitgeführt werden (§ 42).

3.2 Transportieren von Waffen

Das Transportieren ist ein Unterfall des Führens; es ist ohne Waffenschein erlaubt, wenn die Waffe
– nicht schussbereit und

– nicht zugriffsbereit befördert wird und

– der Zweck des Transportes vom Bedürfnis gedeckt wird. Das ist neu.
Hierunter fallen alle Nicht-Jagd-Fahrten, also z. B. die Fahrt zum Schießstand, Büchsenmacher, Jagdfreund u. ä. Anders als bei Jagdfahrten muss hier die Waffe außer nicht schussbereit auch immer noch zusätzlich nicht zugriffsbereit sein.

-Nicht „zugriffsbereit“ ist eine Waffe, wenn sie nicht mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie sich im Futteral auf dem Rücksitz oder im Kofferraum befindet.

Die Kurzwaffe im Holster oder Handschuhfach und die Langwaffe blank auf dem Rücksitz oder im Gewehrständer sind zugriffsbereit! So darf man zwar zur Jagd fahren, nicht aber zum Schießstand oder Büchsenmacher.

– Der Zweck des Transportes muss vom Bedürfnis gedeckt sein. Das ist z. B. der Fall bei Fahrten zum Schießstand, Büchsenmacher oder Jagdfreund, nicht aber zur Arbeit, zum Einkaufen oder zum Besuch der Oma. Hier darf die Waffe also nicht mitgenommen werden. Wozu auch, das wäre ein unnötiges Risiko.

– Wer eine Waffe führt oder transportiert, muss

– seinen Personalausweis oder Pass (zum Nachweis seiner Identität),

– seine Waffenbesitzkarte (zum Nachweis seines rechtmäßigen Waffenbesitzes) und

– seinen Jagdschein (zum Nachweis des befugten Jagens)
mit sich führen und auf Verlangen Polizeibeamten aushändigen (§ 38).

3.3 Schießen mit Schusswaffen

Wer schießen will, benötigt grundsätzlich eine Schießerlaubnis (§ 10 Abs. 5). Ausnahmen macht das Gesetz für Jäger (§ 13 Abs .6), Schießstandbenutzer und Inhaber des Hausrechts (§ 12 Abs. 4).

-Jäger dürfen zur befugten Jagdausübung, zum Ein- und Anschießen, zur Jagdhundeausbildung und zum Jagd- und Forstschutz im Revier schießen.

– Schießstandbenutzer dürfen auf dem Schießstand ohne Schießerlaubnis schießen.

– Inhaber des Hausrechts dürfen im befriedeten Besitztum ohne Schießerlaubnis schießen

– mit Schusswaffen bis zu 7,5 Joule,

– sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können (z. B. Luftgewehrschießen im Keller).

– Bei Notwehr und Notstand darf die Waffe im Rahmen des Erforderlichen eingesetzt werden (siehe hierzu WuH 21/2001, S. 94).


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