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Wolfsalarm in Niedersachsen

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Ein zunehmend häufig in menschlicher Nähe und nun sogar mitten in Ortschaften auftauchender Wolf zwingt die Politik zum Handeln. Vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsische Umweltministerium heute Nachmittag eine Erklärung abgegeben.

So erklärte Umwelt-Staatssekretärin Almut Kottwitz (Grüne) in Hannover, dass man den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) beauftragt habe, mit den Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Cloppenburg, Oldenburg, Vechta, Nienburg und Diepholz – eben überall dort, wo sich der Wolf während der vergangenen Tage auffällig verhalten habe – Kontakt aufzunehmen. Diese sollen Personen benennen, die mit der Immobilisierung und Vergrämung des Wolfes beauftragt werden können. Diese Personen erhalten dann vom NLWKN zu erteilende Ausnahmegenehmigungen nach Bundesnaturschutzgesetz.
 
Personen, die eine Erlaubnis zur Immobilisierung bekommen können, seien zum Beispiel Kreisveterinäre, andere Amtspersonen wie Polizisten, aber auch Wolfsberater oder andere Personen, die ausreichende Kenntnisse zum Wolf und im Umgang mit Waffen haben. Es sei laut Kottwitz nicht beabsichtigt, die Jägerschaft allgemein zu beteiligen. Dies sei mit der Landesjägerschaft Niedersachsen auch so abgestimmt.
 
Mit der Polizeidirektion, die für die betroffenen Landkreise jeweils zuständig ist, sei vereinbart, dass diese bei Auftreten und Meldung eines Wolfes in Menschennähe umgehend den Immobilisierer an den Sichtungsort bringt. Auch die Polizei habe Mitarbeiter, die mit Betäubungsgewehren umgehen dürfen. Für die waffenrechtlichen Genehmigungen zum Einsatz eines Betäubungsgewehrs oder einer Flinte mit Gummischrot ist die Abstimmung mit den Ordnungsämtern erforderlich. Diese läuft zurzeit.
Der auffällig gewordene Wolf werde beobachtet und alle Sichtungen registriert. Dann soll er eingefangen und zur kurzfristigen Beobachtung in eine Auffangstation gebracht werden. Anschließend will man ihn besendern und wieder in die Freiheit entlassen. Durch unangenehme Reize soll der Wolf bei der Freisetzung merken, dass der Mensch ihm nichts Gutes wolle. Durch den Sender bekomme man Aufschluss darüber, wie er sich weiter verhalte und wo er sei, so Kottwitz.
 
Erst wenn dies alles nichts helfe, solle der Wolf – ein Jungtier – entnommen werden. Eine Tötung des Tieres wäre nur unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) zulässig. „Kein in Niedersachsen lebender Wolf hat nach unserer Kenntnis bislang ein aggressives Verhalten gegenüber dem Menschen gezeigt“, sagte Kottwitz abschließend.
 
mh

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