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Österreich: Tiroler Jagdgesetz geändert

1859

Der Verfassungsgerichtshof (VGH) von Österreich hat am 12. März einen Passus des Tiroler Jagdgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben (Az. G 315/2018-8).

Das Tiroler Jagdgesetz ist geändert worden.
Foto: pixabay

Es handelt sich um § 28 Abs. 2 f, der regelt, wie die Voraussetzungen für die Erlangung einer Tiroler Jagdkarte nachzuweisen sind. Konkret heißt es, dass Unterlagen vorgelegt werden können, „aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, im Besitz einer Jagdberechtigung jenes Staates ist, in dem sein Hauptwohnsitz liegt“. Ein deutscher Staatsangehöriger mit Hauptwohnsitz in Tirol hatte im Bezirk Imst im Dezember 2016 auf Basis des genannten Gesetzespassus eine Jagdkarte beantragt, die ihm aber verweigert wurde. Seine Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde im Mai 2018 als unbegründet abgelehnt, da er seinen Hauptwohnsitz – anders als im Gesetz vorgesehen – in Österreich habe. Die erneute Beschwerde des Jägers brachte das Thema vor den Verfassungsgerichtshof, der die Frage in den Fokus nahm, ob es sachgemäß von Bedeutung sei, ob ein Ausländer im Aus- oder im Inland seinen Hauptwohnsitz habe, wenn es um die Ermessung seiner jagdlichen Eignung gehe. Der VGH fand es „vorderhand nicht nachvollziehbar, weshalb etwa ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, gegenüber einem Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, benachteiligt wird, obwohl beide Antragsteller die Jagdberechtigung desselben Staates (z. B. den deutschen Jagdschein) besitzen“. Der Passus stehe im Widerspruch mit dem dem Gleichheitsgrundsatz immanenten Sachlichkeitsgebot: Ein sachfremder Gesichtspunkt wie der Hauptwohnsitz wurde zum Kriterium für den Nachweis der jagdlichen Eignung gemacht. Die Aufhebung des entsprechenden Gesetzespassus tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. vk

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