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Jagen im Landesforst: Von sorglos bis riskant

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Rund 11 Millionen Hektar Wald hat unser Land, fast ein Drittel der Landesfläche. Davon sind 34 Prozent Staatswald. Für viele der weit über 100 000 revierlosen Jäger oft die einzige Möglichkeit im eigenen Land zu jagen, ein Stück „jagdliche Heimat“ zu finden.

 

Jeder Punkt und jedes Bundesland hat seinen Preis

von Alexander Krah

Die Jagd im Landesforst, ein weites Feld in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung. Da ist zuerst, und das ist objektiv, die unterschiedliche Waldverteilung zwischen den Bundesländern selbst, die von zehn Prozent in Schleswig-Holstein bis zu 38 Prozent in Baden-Württemberg reicht.

Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sollen dabei, wie auch die etwa 410 000 Hektar Bundeswald, aus den nachfolgenden Betrachtungen herausgenommen werden. Unterschiedlich ist dann die Eigentumsstruktur nach Bundes-, Landes-, Körperschafts- und Privatwald zwischen den einzelnen Ländern, aber immerhin sind es 34 Prozent Staatswald, wenn sie auch nur etwas mehr als zehn Prozent der Jagdfläche unseres Landes ausmachen.

Vielfältig die Formen und Möglichkeiten hier als Jäger, der nicht zu den Forstbediensteten gehört, sich an der Jagd zu beteiligen:

  • direkte Pacht
  • pachtähnliche Jagderlaubnisscheine, die die Wildbretübernahme des erlegten Wildes einschließen
  • Jahresbegehungsscheine pauschal oder pürschbezirksgebunden
  • Tagesjagderlaubnisscheine, meist nur ein Wochenende oder maximal 14 Tage gültig,
  • entgeltliche Einzelabschüsse auf Antrag
  • Teilnahme an Bewegungsjagden.

So unterschiedlich sich bereits landesjagdrechtliche Regelungen zwischen den Bundesländern darstellen, die Jagdnutzungsanweisungen der Länder, oder wie auch immer die Bestimmungen heißen mögen, triften noch weiter auseinander, leider vor allem auch bei den Kosten und Preisen.

Dass dabei noch unterschiedliche individuelle Auffassungen von Forstbediensteten über die Art und Weise der Jagdausübung in ihren Revieren das Bild noch bunter erscheinen lassen, wird man spätestens nach seinen ersten Jagderlebnissen im Landesforst feststellen können.

Nachstehend dazu einige Aspekte:

Klein

Abgesehen von Abrundungs- und kleinen Splitterflächen wird in den meisten Bundesländern die Verwaltungsjagd in Eigenregie der Landesforstverwaltungen durchgeführt.

Manche Länder sehen derartige Möglichkeiten landesrechtlich vor, ohne sie jedoch zu realisieren. Nennenswerte Verpachtungen gibt es mit 75 000 Hektar (= 21,9 % der Landeswaldfläche) in Baden-Württemberg und mit 66 000 Hektar (= 20 %) in Hessen.

Niedersachsen sieht gegenwärtig vor, seine verpachtete Waldfläche von derzeitig 4,3 Prozent auf zehn Prozent anzuheben.

Sorglos

Diese Form der Jagdbeteiligung im Landesforst ist wohl eine der angenehmsten. Voraussetzung ist, dass man Spaß an seinem kleinen Pürschbezirk hat und dass die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen mit den „Jagdherren“ stimmt; denn Jagd soll ja Freude machen.

Dass hier möglicherweise beim Abschuss „kleine Brötchen“ gebacken werden müssen, man auch bestimmten bürokratischen Regularien ausgesetzt ist und spektakuläre Einzelabschüsse gesondert und zusätzlich kostenpflichtig beantragt werden müssen, ist nur die eine Seite der Medaille.

Fairerweise sollte man auch dazu stehen, dass man sich behaglich im Sessel zurücklehnen kann, wenn dem benachbarten Jagdpächter bereits der Angstschweiß ausbricht, weil der Landwirt ausgerechnet seinen Mais bei Neumond ausdrillt, denn für möglichen Wildschaden steht man kaum in der Pflicht.

Die Kosten für einen Jahresbegehungsschein schwanken je nach Zahl der vorkommenden Schalenwildarten und unterschiedlich zwischen den einzelnen Ländern von 400 DM bis zu 1000 DM, wobei hier noch Jagdbetriebskosten für eine bestimmte Anzahl zu erlegenden Wildes (ohne Trophäenträger) hinzukommen können.

In manchen Ländern wird nach Größe des zugewiesenen Pürschbezirkes berechnet, wobei die Obergrenzen in Rheinland-Pfalz bei 20 bis 35 DM/ha und in Nordrhein-Westfalen bei 40 bis 70 DM/ha liegen. In letzterem Fall schließt das aber die Wildbretübernahme des erlegten Wildes in die Kosten mit ein.

Die Verlängerungsmöglichkeiten dieser Jahresbegehungsscheine sind unterschiedlich und werden zum Teil individuell durch die Forstamtsleiter entschieden. Dass man mit seinem persönlichen Engagement und seiner Bereitschaft zur Mitarbeit im Revier darauf Einfluss nehmen kann, ist sicher unbestritten, wobei in zunehmendem Umfang durch die Revierbeamten Wert auf die Nähe zwischen Wohnort und Revier gelegt wird.

Der Inhaber eines entgeltlichen Begehungsscheines vor Ort ist schneller greifbar, arbeitet mehr im Revier und ist in der Regel auch ein Leistungsträger bei der Erfüllung des Abschussplanes.

Bei Gesellschaftsjagden verfügt er über die erforderliche Ortskenntnis, um die Treiberwehr einzusetzen und kann auch schnell einmal für die Beseitigung von Unfallwild mit herangezogen werden.

Kurze

Den Wunsch, vielleicht auch noch aus einem besonderen persönlichen Anlass heraus, einmal einen guten Trophäenträger im eigenen Land zu erlegen, hegen sicher viele Jäger. Doch zwischen Theorie und Praxis liegen einige Hürden, die es zu nehmen gilt.

Außerordentlich heterogen stellt sich zwischen den einzelnen Ländern die Kompetenz- und damit die Zuständigkeitsfrage dar.

Vom Grundsatz her kann man davon ausgehen, dass beim Schalenwild, mit Ausnahme vielleicht des Rehwildes, Abschüsse der Klasse I und IIb von den oberen und obersten Jagdbehörden bearbeitet und entschieden werden.

Dort häufen sich dann die Anträge und werden, nachdem Klarheit über den Abschussplan und den gegenüber den Forstämtern vorzugebenden Abschussvorbehalten besteht, entschieden.

Da die Nachfragen, besonders beim Rotwild, meist die Möglichkeiten überschreiten, kommt dann außer einer eventuellen orts- und zeitkonkreten Freigabe, eine Absage oder Vormerkung für das Folgejahr.

Bedauerlich dabei ist, dass erfahrungsgemäß diese Entscheidungen immer erst im Zeitraum zwischen Mai und Juli getroffen werden, eine Zeit in der jeder noch im Berufsleben stehende Jäger bereits seinen Urlaubszeitraum festgelegt haben muss.

Für ein Ausweichen ins benachbarte Ausland sind dann auch meist „alle Eulen“ verflogen.

Zwischendurch können aber auch noch Anfragen von der Behörde zur Person des Antragsstellers kommen. Wie viel Jagdscheine bisher gelöst, ob Erfahrungen bei der Jagd auf die beantragte Wildart vorhanden sind, in welcher Region man jagen möchte, welche sonstigen Jagdmöglichkeiten man hat und anderes mehr.

Das kann bis in Bereiche gehen, wo Datenschützer schon die Stirn runzeln. Es empfiehlt sich deshalb, schon mit der Antragstellung in dieser Richtung, auch vielleicht einen besonderen Anlass betreffend, etwas ausführlicher zu werden.

Das unbekannte Wesen:Der Jagdgast

Es ist nachvollziehbar, dass das Prozedere, von der eigenen Entscheidungsfindung über die Antragstellung, die lange Wartezeit bis zur Entscheidung selbst, nicht allzu lustig ist.

Wiederum sollte man sich Fairerweise auch einmal in die Rolle der in der Pflicht stehenden Revierbeamten versetzen. Das Dilemma ist inzwischen in vielen Forstämtern, dass die über Jahre hinweg eingeleiteten Maßnahmen zum ökologischen Waldumbau – was man auch immer darunter verstehen mag – greifen und die Jagd zeitaufwendiger und komplizierter wird.

Einher geht das mit der überall gewollten Reduzierung der Schalenwildbestände, die es zunehmend schwieriger machen, „so mal eben am Wochenende“ seinen Lebenshirsch zu schießen.

Insofern sollte man die eigene Erwartungshaltung auf den absolut schnellen Erfolg nicht allzu hoch aufhängen.

Es gibt auch nicht wenige Revierförster, denen beim Gedanken an die bevorstehenden „Gästewochen“ der Angstschweiß ausbricht. Das mag daher rühren, daß jeder von ihnen schon Gäste geführt hat, die vielleicht vom Alter und der körperlichen Konstitution her, von fehlender Erfahrung mit der betreffenden Wildart oder auch ungenügender Reaktionsschnelligkeit manche zeitaufwendige Arbeit zur Bestätigung der betreffenden Wildart zunichte gemacht haben.

Dass es Beschwerden von Gästen bis hin zum zuständigen Minister gibt, dass der Revierbeamte unfähig wäre, weil der kurzzeitig erwartete Jagderfolg sich nicht einstellte, erhöht den Leidensdruck der zur Führung verpflichteten Landesdiener.

Der Erfolg der Jagd kann darüber hinaus auch durch Umstände vereitelt werden, die weder dem Gast, noch dem Führer angelastet werden können: Sei es, dass das Wetter nicht mitspielt, sei es, dass fremde Personen zur Unzeit im Wald stören.

Planen oder riskieren: Das liebe Geld

Bei unserem Hochwild handelt es sich ja wohl jagdlich wie auch nach zoologischen Ordnungsprinzipien in der Bundesrepublik Deutschland immer um die gleichen Wildarten, aber nur selten um die gleichen Kosten und Preise für einen entgeltlichen Einzelabschuss.

Angebot, Nachfrage und auch die Geldgier, geboren aus defizitären Landeskassen regeln hier offensichtlich den Preis. Kostendruck, verordnete Sparmaßnahmen und das Gespenst permanent anstehender forstlicher Strukturreformen, lässt hier auch künftig nichts Gutes erwarten.

Da ja nun nicht jeder den Abschuss eines Hirsches mit einem zehn Kilogramm schweren Geweih aus der Portokasse bezahlen kann, sollte man sich vorher über die Bandbreite seiner eigenen finanziellen Bewegungsfreiheit im Klaren sein.

Emotionsgeladene, kurzfristige Entscheidungen beim Anblick eines kapitalen Hirsches vor dem Schuss sind selten ausgewogen und mancher hat nach dem Abklingen des Adrenalinausstoßes vor „seinem“ Hirsch etwas zu spät erkannt, dass er sich eigentlich nicht den Gegenwert eines Kleinwagens an die Wand hängen wollte.

Der Preis setzt sich zusammen aus den Grundgebühren (100 bis 750 DM), die in der Regel die Führungskosten mit abdecken. In einigen Ländern werden sie auf das Trophäenentgeld mit angerechnet, bei Nichterfolg sind sie aber verlorener Aufwand für den Jäger.

Hinzu können in einigen Bundesländern noch Führungskosten mit Stundensätzen von 50 bis 70 DM kommen, nach oben mit 3500 DM limitiert und bei Nichterfolg immer noch 1800 DM teuer.

Das Abschussentgeld (s. Tabelle) für einen 5-Kilo-Hirsch schwankt von 2500 DM (Sachsen) bis 5815 DM in Nordrhein-Westfalen. Beim 3-Kilo-Damschaufler geht die Bandbreite von 1775 DM (Rheinland-Pfalz) bis zu 4750 DM in Hessen.

Am kuriosesten sind aber die Unterschiede in der Berechnungsgrundlage bei Keilern. Da wird entweder nach Alter, nach Gewicht oder nach Waffenlänge entschieden. So kann beispielsweise der Abschuss eines dreijährigen Keilers mit 105 Kilogramm in Rheinland-Pfalz 1000 DM kosten, ein abgekommenes Hauptschwein im Nachwinter mit 78 Kilogramm unabhängig der Waffenlänge 350 DM.

Oft ist es auch schwierig zwischen Überläufern und ein Jahr älteren Stücken zu entscheiden, außer wenn sie dann liegen. Dies kann aber preisentscheidend sein. In Thüringen gibt es eine Preisgrenze zwischen fünf Jahren (1000 DM) und sechs Jahren (2500 DM). Keiner kann dieses unterschiedliche, aber preiswirksame Alter auseinanderhalten, aber sechsjährige sind wohl noch nicht vorgekommen.

Trotz einer Gesamtstrecke von 251 431 Stück Schwarzwild im Jagdjahr 1998/99 kann in keinem Bundesland gezielt und kurzfristig erfolgreich auf reife Keiler gejagt werden. Als Zufallsbeute (so freigegeben) können sie aber trotz der gegenwärtigen desolaten Altersstruktur in den Schwarzwildbeständen sowohl bei der Einzeljagd als auch bei Bewegungsjagden auftauchen, und da sollte man doch wissen, auf was man sich da einlässt.

In (hoffentlich

guter Gesellschaft:Die Bewegungsjagden)
Unabhängig wie man die gerade ausgeübte Bewegungsjagd bezeichnet, ist sie wohl die häufigste Möglichkeit an einer Jagd im Landesforst teilnehmen zu können.

Hier sind Standgebühren von 50 DM bis 200 DM zu bezahlen, sie beinhalten aber dann auch den Abschuss von Schalenwild außer Trophäenträgern.

Diese Möglichkeiten sollte man dann nutzen, um mit den anwesenden Forstbediensteten die Möglichkeiten, Chancen und Bedingungen von Einzelfreigaben zu erörtern.

Dass sich dabei auch langfristige Jagdbeziehungen ergeben können, kann ein jeder Jagdgast selbst erkunden und daran mitwirken.

 

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