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293 JVG – Prüfung nicht gleich Prüfung

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293 JVG – Jagdscheinerteilung Prüfung nicht gleich Prüfung

293 JVG
Es liegt im Ermessen der Unteren Jagdbehörde, ob ein Jäger aus Spanien in Deutschland einen Tagesjagdschein erhält FOTO: JACK POLL

Mark G. v. Pückler
I. Die Rechtsgrundlage
„Die erste Erteilung eines  Jagdscheines ist davon abhängig,  dass der Bewerber im Geltungsbereich  dieses Gesetzes  eine Jägerprüfung bestanden  hat, die aus einen schriftlichen  und einem mündlich praktischen  Teil und einer  Schießprüfung bestehen soll.“  § 15 Abs. 5 Satz 1 BJG  „Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen  können  Ausnahmen von Absatz 5 Satz  1 gemacht werden.“ § 15 Abs.  6 BJG

II. Der Sachverhalt
Ein deutscher Staatsangehöriger  lebte viele Jahre in Österreich.  Dort legte er die Jägerprüfung  ab, erwarb die Tiroler  Jagdkarte und pachtete eine  Eigenjagd.  Im Jahre 2001 zog er nach  Deutschland zurück und beantragte  einen deutschen Jahresjagdschein.  Zur Begründung  machte er geltend, dass die  österreichische Jägerprüfung  in Deutschland als gleichwertig  anerkannt werde, weshalb  österreichische Staatsangehörige  einen Jahresjagdschein für  Ausländer erhielten. Das müsse  auch für deutsche Staatsangehörige  gelten – gleiches  Recht für alle!  Die Untere Jagdbehörde  lehnte den Antrag ab. Sie verwies  darauf, dass deutsche  Staatsangehörige nach § 15  Abs. 5 BJG ausnahmslos die  deutsche Jägerprüfung abgelegt  haben müssten, da in § 15  Abs. 6 BJG nur für Ausländer  Ausnahmen vorgesehen seien.  Der Jäger ging vor Gericht.  Er beantragte, die Stadt L. zu  verpflichten, ihm einen deutschen  Jahresjagdschein zu erteilen.

III. Das Urteil
Das Gericht wies die Klage des  Jägers ab. Nach § 15 Abs. 5 BJG  erhielten deutsche Staatsangehörige  nur dann einen Jahresjagdschein,  wenn sie im Inland  die deutsche Jägerprüfung  bestanden hätten. Von  dieser zwingenden Voraussetzung  lasse das Gesetz keine  Ausnahmen zu. Lediglich für  Ausländer könne hiervon unter  bestimmten Gegebenheiten  abgesehen werden.  Diese Erleichterung für  Ausländer stelle keinen Verstoß  gegen den Gleichheitssatz  dar. Denn ein Ausländer  könne die deutsche Jägerprüfung  in der Regel nur unter erschwerten  Bedingungen ablegen,  weil er die deutsche Sprache  nicht in ausreichendem  Maße beherrsche und seinen  ständigen Wohnsitz oft im  Ausland habe.  Der Gesetzgeber sei nicht  verpflichtet, ausländische Jägerprüfungen  den inländischen  vollständig gleichzustellen.  Die Gleichwertigkeit  einer ausländischen Prüfung  bedeute noch keine Gleichstellung  mit der deutschen,  ansonsten hätte es der Ausnahmeregelung  in § 15 Abs. 6  BJG gar nicht bedurft. Eine  solche Gleichstellung könne  im Bereich des nationalen Sicherheitsrechts,  zu dem auch  das Jagdrecht gehöre, nicht  beansprucht werden.  Im Übrigen dürfte eine automatische  Erteilung des Jagdscheines  an Ausländer mit  gleichwertiger Jägerprüfung,  die ihren ständigen Wohnsitz  im Inland hätten und über  ausreichende deutsche Sprachkenntnisse  verfügten, rechtlich  nicht haltbar sein. Denn  in diesen Fällen fehlten die  oben genannten Erschwernisse  für eine Ausnahme, so dass  es keinen Grund für eine Erleichterung  gebe.  Verwaltungsgericht Leipzig,  Urteil vom 25.3 2004 – 5 K  1865/02 –

IV. Weiteres Urteil 
Ein italienischer Staatsangehöriger,  in Deutschland lebend,  beantragte einen  Jahresjagdschein für Ausländer.  Zur Begründung machte  er geltend, dass er im Besitz eines  italienischen Jagdscheines  sei und nun in Deutschland  jagen wolle.  Die Untere Jagdbehörde  lehnte den Antrag ab. Nach  § 15 Abs. 6 BJG könnten zwar  für Ausländer Ausnahmen  vom Bestehen der deutschen  Jägerprüfung gemacht werden,  jedoch nur für solche  Personen, die in ihrem Herkunftsland  eine gleichwertige  Prüfung abgelegt hätten. Die  italienische Prüfung sei jedoch  qualitativ der deutschen  nicht gleichwertig. Das Gericht wies die Klage des  Italieners ab. Da der Italiener  die deutsche Jägerprüfung  nicht abgelegt habe, könne  ihm nur im Ermessenswege  nach § 15 Abs. 6 BJG ein Jagdschein  erteilt werden. Wie dieses  Ermessen auszuüben sei,  werde in einem Erlass des zuständigen  Ministeriums geregelt,  damit die Unteren Jagdbehörden  einheitliche und  sachgerechte Entscheidungen  träfen.  Nach diesen Richtlinien sei  in Baden-Württemberg die Erteilung  eines Jahresjagdscheins  an Ausländer nur  zulässig, wenn der Ausländer  in seinem Heimatland eine  gleichwertige Prüfung bestanden  habe. Als gleichwertig werde  z. B. die Prüfung in Österreich  und Schweden anerkannt,  nicht jedoch die in Italien.  Einem Italiener mit italienischen  Jagdschein könne daher  nur ein Tagesjagdschein  für Ausländer erteilt werden.  Diese unterschiedliche Behandlung  zwischen Ausländern  verletze nicht den  Gleichheitssatz, weil sie nicht  auf der unterschiedlichen  Staatsangehörigkeit beruhe,  sondern auf der Gleichwertigkeit  der ausländischen Jägerprüfung.  Der Italiener ohne  gleichwertige Jägerprüfung  werde damit bezüglich der Erteilung  eines Jahresjagdscheins  so behandelt wie ein  Deutscher ohne Jägerprüfung,  während ein Schwede mit  schwedischer Jägerprüfung einem  Deutschen mit deutscher  Jägerprüfung gleichgestellt  werde, weil beide Prüfungen  gleichwertig seien.  Verwaltungsgerichtshof Baden-  Württemberg, Urteil vom  14. 1. 1999 – 5 S 1357/97 –  V. Anmerkungen  Nach § 15 Abs. 5 BJG ist die  erste Erteilung eines Jagdscheins  vom Bestehen der  deutschen Jägerprüfung abhängig.  Das gilt grundsätzlich  für alle, für Deutsche und Ausländer,  weil der Wortlaut  nicht nach Deutschen und  Ausländern unterscheidet.  Grund hierfür ist der Nachweis  ausreichender Kenntnisse  in den im Gesetz genannten  Prüfungsbereichen, weil  der Jäger mit der Hege und der  Regulierung des Schalenwildes  wichtige Aufgaben zu  Gunsten der Allgemeinheit  erfüllt. Hierfür ist der Nachweis  spezieller Fachkenntnisse  notwendig, der durch das  Bestehen der deutschen Jägerprüfung  erbracht wird.  Eine Ausnahme von diesem  Grundsatz enthält § 15  Abs. 6 BJG. Danach können  bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen  Ausnahmen  gemacht werden. Wie sich aus  dem Wort „können“ ergibt,  handelt es sich hierbei um eine  Ermessensentscheidung  der Unteren Jagdbehörde.  Das bedeutet nicht, dass die  Untere Jagdbehörde nach freiem  Belieben Jagdscheine an  Ausländer erteilen kann.  Denn die Ausübung dieses Ermessens  wird durch Erlasse der  zuständigen Landesminister  strikt eingeschränkt, damit  entsprechend dem Zweck der Ausnahmeregelung einheitliche  und sachgerechte Entscheidungen  ergehen.  Der Zweck der Ausnahmeregelung  zugunsten von Ausländern  besteht zum einen  darin, ausländischen Personen,  die in ihrem Heimatland  leben und dort eine Jägerprüfung  abgelegt haben oder bereits  die Jagd ausüben, die  Möglichkeit zu eröffnen, eine  Jagdeinladung nach Deutschland  wahrzunehmen. Diese  Personen erhalten einen Tagesjagdschein  für Ausländer,  wenn die übrigen Voraussetzungen  des § 17 Abs. 1 BJG gegeben  sind, insbesondere eine  ausreichende Haftpflichtversicherung  besteht.  Zum anderen sollen Ausländer  vom Bestehen der  deutschen Jägerprüfung  dann befreit werden, wenn  sie in ihrem Herkunftsland eine  Jägerprüfung bestanden  haben, die der deutschen  qualitativ gleichwertig ist.  Denn in diesem Falle ist es  unverhältnismäßig, vom  Ausländer auch das Bestehen  der deutschen Jägerprüfung  zu verlangen, weil er diese in  der Regel nur unter erschwerten  Bedingungen ablegen  kann. Wegen der Gleichwertigkeit  der Prüfung kann dieser  Personenkreis auch einen  Jahresjagdschein für Ausländer  erhalten. Lediglich Ausländer  mit deutscher Jägerprüfung  erhalten einen deutschen  Jahresjagdschein.  Für Ausländer, die ihren  ständigen Wohnsitz im Inland  haben und die deutsche  Sprache ausreichend verstehen,  gelten diese Erleichterungen  bei strikter Einhaltung  der rechtlichen Vorgaben  nicht. Bei ihnen besteht  kein Grund für eine Besserstellung  gegenüber Deutschen.  Das hat das Verwaltungsgericht  Leipzig im obigen  Urteil deutlich zu erkennen  gegeben. Vor allem Ausländer der zweiten Generation,  die im Inland aufgewachsen  sind, hier leben und eine  deutsche Schule besucht haben,  können sich daher nicht  auf diese Vergünstigungen berufen.  Sie sind Deutschen  gleichgestellt.  Welche ausländischen Jägerprüfungen  als gleichwertig  anerkannt werden, entscheiden  die zuständigen Landesminister/  Landesministerien.  Hier beginnt nun das Chaos.  Denn die Beurteilung der ausländischen  Prüfungen fallen  länderweise sehr unterschiedlich  aus, der daraufhin erteilte  Jagdschein aber gilt im gesamten  Bundesgebiet. Es  genügt also, dass ein Bundesland  die ausländische Jägerprüfung  als gleichwertig anerkennt  und einen Jagdschein  erteilt, um anschließend in  ganz Deutschland jagen zu  können. Das großzügigste  Bundesland wird damit zum  Einfallstor für Ausländer, die  in anderen Ländern keinen  Jagdschein erhalten würden.  Trotz dieser teilweisen Benachteiligung  von Deutschen  wäre es aber fatal, allein deswegen  einen einheitlichen europäischen  Jagdschein oder eine  generelle gegenseitige Anerkennung  der Jägerprüfungen  zu fordern. Denn die Jagdwesen  in Europa, insbesondere  die Aufgaben und Ziele von  Jagd und Hege, die Art zu jagen  und zu hegen sowie die Prüfungsanforderungen  sind viel  zu unterschiedlich, um sie einander  pauschal gleichzustellen.  Wir Deutschen würden  dadurch viel verlieren.

VI. Ergebnis 
1. Deutsche erhalten nur  dann einen Jagdschein, wenn  sie die deutsche Jägerprüfung  abgelegt haben. Ohne Ausnahme.  2. Ausländer, die die deutsche  Jägerprüfung nicht abgelegt  haben, können einen Jagdschein  für Ausländer erhalten.  3. Haben sie eine ausländische  Prüfung bestanden oder  besitzen sie bereits einen ausländischen  Jagdschein, kann  ihnen ein Tagesjagdschein für  Ausländer erteilt werden.  4. Haben sie eine gleichwertige  ausländische Jägerprüfung  abgelegt, können sie einen  Jahresjagdschein für Ausländer  erlangen.  5. Einen deutschen Jahresjagdschein  erhalten sie, wenn  sie die deutsche Jägerprüfung  bestanden haben.  6. Auch bei Ausländern müssen  stets die allgemeinen Voraussetzungen  für die Erteilung  eines Jagdscheins gegeben  sein: Haftpflichtversicherung,  Zuverlässigkeit, körperliche  Eignung und Mindestalter.

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