306 JVG – Gebühr für Regelüberprüfung Waffenbesitzer sollen zahlen
Mark G. v. Pückler
I. Die Rechtsgrundlage
1. „Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz (Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird.“ § 1 WaffKostO 2. Abschnitt III. Gebühren in sonstigen Fällen 1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind: von 30,- DM bis 400,- DM.“ Anlage Gebührenverzeichnis zur WaffKostO 3. „Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen…“. § 4 Abs. 3 WaffG
II. Der Sachverhalt
J. ist seit 1994 Jäger und seit 1995 Besitzer mehrerer Schusswaffen. Ihm wurde seitdem regelmäßig ein Jagdschein erteilt. Am 26.9./ 12.10.05 erfolgte die Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG. Im Anschluss hieran teilte ihm die Behörde mit Schreiben vom 13.10.05 mit, dass sie seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft habe und keine Gründe vorlägen, die gegen seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sprächen. Für die Überprüfung erhebe sie eine Gebühr in Höhe von 25,56 €. Die Notwendigkeit der Amtshandlung ergebe sich aus dem Waffenbesitz. J. ging vor Gericht und beantragte die Aufhebung des Gebührenbescheids. Zur Begründung machte er geltend, dass er die Regelüberprüfung nicht veranlasst habe und diese auch nicht in seinem Interesse liege. Sie diene allein dem öffentlichen Sicherheitsinteresse, um das mit dem Besitz von Waffen verbundene Risiko für die Allgemeinheit möglichst gering zu halten. Auch fehle es an einer Außenwirkung ihm gegenüber. Eine solche liege erst vor, wenn aufgrund der .berprüfung eine Erlaubnis erteilt oder widerrufen werde. Im übrigen werde er ohnehin alle drei Jahre bei der Verlängerung seines Jagdscheins überprüft.
III. Das Urteil
1. Das Verwaltungsgericht gab J. Recht; es hob den Gebührenbescheid auf, weil er rechtswidrig sei. Eine Gebühr sei nicht entstanden. Zwar sei die Überprüfung auch im Interesse und auf Veranlassung des Jägers erfolgt; es fehle jedoch an einer Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertige. Von einer solchen könne nur gesprochen werden, wenn die Tätigkeit gegenüber dem Bürger in Erscheinung trete. Ohne eine solche Außenwirkung bleibe die Amtshandlung ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung sei. Die waffenrechtliche Regelüberprüfung sei ein solches Verwaltungsinternum, da der Waffenbesitzer von ihr nur dann erfahre, wenn sie zu einem negativen Ergebnis geführt habe. Dann aber werde die .berprüfung mit der Gebühr für den Widerrufsbescheid abgegolten. 2. Auf die Berufung der Waffenbehörde hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage des J. ab. Die Erhebung der Gebühr sei rechtmäßig. Der in Abschnitt III Nr. 1 enthaltene Auffangtatbestand erfasse gemäß seiner Überschrift „Gebühren in sonstigen Fällen“ auch Amtshandlungen, die in den Abschnitten I und II nicht enthalten seien. Hierzu gehöre die regelmäßige .berprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung. Die durchgeführte .berprüfung habe auch die erforderliche Außenwirkung. Denn die Behörde habe dem Jäger im Vorspann des Gebührenbescheids mitgeteilt, dass nach Abschluss der Überprüfung keine Gründe vorlägen, die gegen seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sprächen. Der Waffenbesitzer habe die Amtshandlung auch veranlasst. Veranlasser sei nämlich nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeigeführt habe, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolge. Mit der ihm erteilten Erlaubnis, Waffen zu erwerben und zu besitzen, habe der Jäger die Tatsachen geschaffen, die die Behörde zu der Überprüfung verpflichtet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Überprüfung überwiegend im öffentlichen Interesse erfolge; sie diene jedenfalls auch insoweit dem Waffenbesitzer, als dieser seine waffenrechtliche Erlaubnis behalten könne. Unerheblich sei schließlich der Einwand des Jägers, dass er bei der Erteilung und Verlängerung seines Jagdscheins regelmäßig auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werde und deshalb die waffenrechtliche Überprüfung entbehrlich sei. Das neue Waffengesetz enthalte keine dem § 30 Abs. 4 S. 2 des alten WaffG vergleichbare Regelung, die Jagdscheininhaber von der Überprüfung ausgenommen habe. Das habe zur Folge, dass grundsätzlich auch Inhaber von Jagdscheinen der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterlägen. Für die Behörde habe keine Veranlassung bestanden, im vorliegenden Einzelfall von einer Überprüfung abzusehen. Zwar dürfe nach § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG neuer Fassung ein Jagdschein nicht erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nach §§ 5 und 6 WaffG fehlten. Eine solche Überprüfung habe aber vorliegend im jagdrechtlichen Verfahren auf Verlängerung des Jagdscheins nicht stattgefunden. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Behörde sei der Jäger in den letzten sieben Jahren bei Erteilung und Verlängerung seines Jagdscheins nicht auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft worden. Wörtlich heißt es dann: „Nach der Verwaltungspraxis der Behörde wird eine Überprüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit nur dann durchgeführt, wenn erstmalig ein Jagdschein beantragt wird,“ …. „Da der Jäger über einen längeren Zeitraum nicht gemäß § 4 Abs. 3 WaffG überprüft wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörde nunmehr diese Überprüfung vorgenommen hat und hierfür eine Gebühr erhebt.“ Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.1.2007 – 11 LC 169/06 –
IV. Anmerkungen
Eine schwierige Entscheidung, deren Reichweite unklar ist. Denn die Ausführungen am Ende des Urteils zeigen, dass hier über einen Sonderfall entschieden wurde, der die Besonderheit aufwies, dass der Jäger in den letzten sieben (!) Jahren bei der Verlängerung seines Jagdscheins nicht auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft wurde. Aus diesem (!) Grunde war es nach Auffassung des Gerichts „nicht zu beanstanden“, dass die Behörde „nunmehr diese Überprüfung vorgenommen hat und hierfür eine Gebühr erhebt.“ Deshalb wurde meines Erachtens über die wichtige Frage, ob auch bei einer wirklich erfolgten Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung bei Erteilung/Verlängerung des Jagdscheins innerhalb von drei Jahren eine Gebühr für diese waffenrechtliche Überprüfung erhoben werden kann, gar nicht entschieden. Die Folge hiervon ist, dass diese Frage für den Normalfall, in dem die jagdrechtliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung nach § 17 BJagdG und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung über § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG nach §§ 5 und 6 WaffG tatsächlich geprüft werden, weiterhin offen ist. Diese Frage ist meiner Meinung nach zu verneinen. Denn nach dem Inkrafttreten des neuen WaffG hat die Jagdbehörde bei Erteilung und Verlängerung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 BJagdG die jagdrechtliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung sowie die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen. Beide Begriffspaare sind nicht völlig identisch. Über die jagdrechtliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung entscheidet die Jagdbehörde, über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung die Waffenbehörde. Folglich hat die Jagdbehörde vor ihrer Entscheidung über die Erteilung/ Verlängerung eines Jagdscheins bei der Waffenbehörde anzufragen, ob die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung gegeben sind. Dies ist ein rein verwaltungsinterner Vorgang, oft sind beide Behörden sogar miteinander vereint. Je nach dem Ergebnis wird die Jagdbehörde den Jagdschein erteilen/ verlängern oder versagen und dafür eine Gebühr erheben, mit der dann auch die interne waffenrechtliche Überprüfung abgegolten wird. Bei einem Dreijahresjagdschein erfolgt diese waffenrechtliche Überprüfung innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 WaffG, bei Jahresjagdscheinen sogar öfter. In beiden Fällen wird also dem § 4 Abs. 3 WaffG voll entsprochen. Nur wenn ein Jäger länger als drei Jahre keinen Jagdschein beantragt und dadurch die Dreijahresfrist nicht eingehalten hat, sowie bei sonstigen Waffenbesitzern besteht Anlass zu einer isolierten waffenrechtlichen Überprüfung außerhalb des Verfahrens auf Erteilung/Verlängerung des Jagdscheins. Nur in diesen Fällen könnte es gerechtfertigt sein, eine Gebühr für die waffenrechtliche Überprüfung zu erheben; ansonsten aber wird diese Amtshandlung nach meinem Verständnis mit der Gebühr für das jagdrechtliche Verfahren auf Erteilung/Verlängerung abgegolten. Hiervon abgesehen bestehen hinsichtlich der erforderlichen „Außenwirkung“ der Überprüfung erhebliche Bedenken. Sie soll nach obigem Urteil darin liegen, dass die Behörde dem Waffenbesitzer im Vorspann des Kostenbescheids „die rechtliche Grundlage erläutert und mitgeteilt habe, dass nach Abschluss der Überprüfung weiterhin keine Gründe vorlägen, die gegen seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sprächen“. Zu einer solchen Mitteilung war die Behörde weder nach dem Waffengesetz und der AWaffV noch nach den derzeit noch geltenden (alten) Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (Nr. 30.3) verpflichtet. Erst wenn ein belastender Verwaltungsakt ergehen soll, z. B. ein Widerruf der WBK, ist dem Betroffenen nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ergebnis der Überprüfung zu äußern. Auf die rechtlich folgenlose Mitteilung, dass seine Überprüfung nichts gegen ihn ergeben habe, kann der rechtstreue Bürger gut verzichten; er weiß selbst, dass gegen ihn nichts vorliegt und er regelmäßig überprüft wird. Wenn eine solchermaßen „aufgedrängte“ Mitteilung die Gebühr erst entstehen lässt, so liegt der Verdacht nicht fern, dass ihr Zweck vor allem darin besteht, eine Gebühr erheben zu können. Das aber entspräche nicht dem Gebührenrecht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgricht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das lässt hoffen, dass es ebenfalls Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat.
V. Ergebnis
1. Nach obigem Urteil muss ein Jäger, dessen waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung länger als drei Jahre nicht überprüft wurden, für eine Überprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG eine Gebühr entrichten. 2. Ob das auch für Jäger gilt, die fortlaufend einen Jahresjagdschein oder Dreijahresjagdschein lösen, so dass deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Rahmen dieses Verfahrens regelmäßig innerhalb der Dreijahresfrist überprüft werden, bleibt offen.