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322 JVG – Alkohol und Waffen (2)

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322 JVG – Persönlich ungeeignet Alkohol und Waffen (2)

322 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
1. „Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.“ § 45 Abs. 2 WaffG 2. „Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller … die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt.“ § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 3. „Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind.“ § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 4. „Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekannt werden, so ist die Behörde … verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.“ § 18 BJagdG

II. Der Sachverhalt
Jäger J. war seit 2003 Inhaber von drei Waffenbesitzkarten, seit 2004 besaß er auch einen Jagdschein. Im Mai 2007 meldete die zuständige Polizeiinspektion dem Landratsamt, dass J. in der Vergangenheit wiederholt alkoholisiert in Erscheinung getreten sei: . Mai 2006: Verbaler Streit zwischen vier Personen. J. war daran beteiligt und hatte rund 2,1 Promille Alkohol im Blut; . August 2006: Nach Gaststättenbesuch stark alkoholisiert angetroffen; . November 2006: Weil er infolge Alkoholgenusses stolperte, trat er gegen ein Auto (ca. 2,7 Promille); . November 2006: Wegen überlauter Musik wurde die Polizei gerufen. Sie fand J. volltrunken schlafend in der leeren Badewanne; . April 2007: J. befand sich stark angetrunken in der Wohnung, die Polizei wurde gerufen; . Mai 2007: J. hatte sich auf der Straße niedergelassen, um dort Alkohol zu trinken (2,4 Promille). Laut Polizeibericht war auffällig, dass J. trotz der hohen Alkoholwerte nur geringe Ausfallerscheinungen hatte. Aufgrund dieser Ereignisse gelangte das Landratsamt zu dem Ergebnis, dass J. alkoholabhängig und damit zum Besitz von Waffen und Munition ungeeignet sei. Es widerrief die Waffenbesitzkarten, erklärte den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Außerdem wurde ihm auferlegt, innerhalb einer bestimmten Frist seine Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen J. erwiderte, dass bei ihm innerhalb der letzten zehn Jahre nur viermal Blutalkoholwerte festgestellt worden seien. Bei drei weiteren Kontrollen sei er nüchtern gewesen. Er sei nicht alkoholabhängig, sondern nur Gelegenheitstrinker, das heißt er trinke nur gelegentlich bei gesellschaftlichen Anlässen.

III. Das Urteil
Vor Gericht hatte J. keinen Erfolg, seine Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen. Nach § 45 Abs. 2 WaffG sei eine Waffenbesitzkarte zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Das sei hier der Fall. Auf Grund der in den Jahren 2006 und 2007 festgestellten Vorkommnisse fehle J. die persönliche Eignung. Die polizeilich dokumentierten Vorfälle rechtfertigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Annahme, dass J. alkoholabhängig sei. Das genüge bereits, weil das Gesetz keinen vollen Nachweis der Alkoholabhängigkeit verlange. Vielmehr reiche ein „auf Tatsachen gestützter Verdacht“ aus, der hier wegen der hohen Blutalkoholwerte von deutlich über zwei Promille und den dabei gezeigten Ausfallerscheinungen zu bejahen sei. Nach wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass Personen mit derart hohen Blutalkoholkonzentrationen normabweichende Trinkgewohnheiten hätten und überdurchschnittlich alkoholgewöhnt seien. Personen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr erreichten, litten regelmäßig an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass eine Alkoholabhängigkeit in Betracht komme, ab zwei Promille auch ohne das Vorliegen weiterer Umstände. Die hohen Promillewerte von über zwei Promille sowie die Häufung der zum Teil volltrunkenen Vorfälle innerhalb etwa eines Jahres seien Tatsachen, die insgesamt die Annahme einer Alkoholabhängigkeit rechtfertigten. Daher sei auch der Jagdschein nach § 18 BJagdG wegen nachträglich eingetretener fehlender Eignung für ungültig zu erklären und einzuziehen gewesen. Nur ein Falknerjagdschein werde hiervon nach § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG nicht erfasst. Dem stehe die günstigere Regelung des § 17 Abs. 4 BJagdG nicht entgegen, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG die Besserstellung der Jagdscheininhaber gegenüber den übrigen Waffenbesitzern habe beenden wollen. Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 5.12.2007 – AN 15 K 07.02213 XUII/170

IV. Anmerkungen
Bei der persönlichen Eignung muss man unterscheiden, ob bereits Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit rechtfertigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), oder ob lediglich Tatsachen bekannt sind, die „nur“ Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen (§ 6 Abs. 2 WaffG). Im ersten Falle müssen keine weiteren Beweise erhoben werden, weil die Tatsachen den Schluss auf die Alkoholabhängigkeit bereits tragen. Es handelt sich um einen absoluten Grund fehlender Eignung, der nicht widerlegt werden kann. Im zweiten Falle, bei bloßen „Bedenken“, muss die Behörde den Sachverhalt aufklären. Das geschieht, indem sie dem Betroffenen aufgibt, ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über seine geistige oder körperliche Eignung auf seine Kosten beizubringen (zu Einzelheiten siehe § 4 der Waffengesetz-Verordnung). Hier ist also, im Gegensatz zur Unzuverlässigkeit, die Beibringung eines Gutachtens zur Entkräftung des Verdachts auf fehlende Eignung gesetzlich vorgesehen. Eine Alkoholabhängigkeit liegt vor, wenn der Betroffene ein starkes Verlangen oder gar einen Zwang zum Alkoholkonsum verspürt, er außerdem unter Entzugserscheinungen leidet und zunehmend höhere Dosierungen zu sich nimmt. Hiervon ist nach dem Urteil auszugehen, wenn der Blutalkoholgehalt gehäuft über 1,6 Promille oder gar über 2 Promille liegt.

V. Ergebnis
1. Die persönliche Eignung fehlt, wenn Tatsachen die (bloße) Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene alkoholabhängig ist. Ein Nachweis der Alkoholabhängigkeit ist dann nicht erforderlich. 2. Ab einem wiederholten Blutalkoholgehalt von über 1,6 Promille ist von einer dauerhaften Alkoholproblematik auszugehen. Diese kann – je nach Einzelfall – für sich allein oder im Zusammenhang mit weiteren Symptomen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen

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