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354 JVG – Jäger erhält Waffen zurück

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354 JVG – Jäger erhält Waffen zurück Hamburger Waffenkontrolle

354 JVG

Mark G. v. Pückler

Mit Urteil vom 5. Juli 2012 (Az. 4 K 724/12) hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass ein Waffenbesitzer bei einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle schon bei erstmaliger unbegründeter Verweigerung des Wohnungszutritts unzuverlässig ist. Das hat zwingend zur Folge, dass die Waffenbesitzkarte widerrufen und der Jagdschein eingezogen wird. Die Waffen sind abzugeben oder unbrauchbar zu machen.

Im gegebenen Falle kam das Gericht nach Anhörung von Zeugen zu dem Ergebnis, dass der Jäger den Bediensteten der Polizeibehörde den Zutritt zu seiner Wohnung allein wegen „grundsätzlicher Vorbehalte“ gegen solche Kontrollen verweigert hatte.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Jäger unzuverlässig sei, weil er seine Mitwirkungspflichten aus § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG bei der Waffenaufbewahrungskontrolle verletzt habe. Angesichts der Gefahren, die mit dem Waffenbesitz verbunden seien, stelle das einen gröblichen Verstoß gegen das Waffen-gesetz dar, der nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG in der Regel die Unzuverlässigkeit zur Folge habe. Besondere Gründe, im vorliegenden Fall von dieser gesetzlichen Regel abzuweichen, lägen nicht vor. Es seien keine Umstände ersichtlich, die den Verstoß ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen ließen, dass die vom Gesetz vermuteten Zweifel am korrekten Umgang mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien. Allein der Hinweis auf eine einwandfreie Vita reiche hierzu nicht aus. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung scheide aus, weil der Wohnungsinhaber nicht gezwungen worden sei, den Zugang zu gewähren. Im Übrigen könne er seine Waffen auch in weniger sensiblen Räumen aufbewahren, in denen der Eingriff weniger belastend wirke (siehe zum Ganzen ausführlich WuH 21/2012, S. 100).

Im anschließenden Berufungsverfahren machte der Jäger geltend, dass er als über 80jähriger Diabetiker gerade dabei ge

wesen sei, notwendige Medikamente einzunehmen. Er habe zudem die Bediensteten der Polizeibehörde nicht als solche erkannt, da sie in lässiger Zivilkleidung aufgetreten und die vorgezeigten Dienstausweise so klein gewesen seien (etwa Scheckkartengröße), dass er sie aus der Distanz nicht habe lesen können. Da er in der Vergangenheit nachweislich wiederholt wegen seiner Tätigkeit als Bausachverständiger konkret bedroht worden sei, habe er befürchtet, von Unbekannten in seiner Wohnung überfallen zu werden. Er habe deshalb um einen Aufschub von zehn Minuten gebeten, um die restlichen Medikamente einzunehmen und Rücksprache bei der Polizeibehörde zu halten. Diese kurze Zeit sei ihm nicht gewährt worden. Bei dieser Sachlage liege ein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht vor. Sein Verhalten stelle weder eine vorsätzliche Straftat noch eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit dar. Auch eine rechtsfeindliche Gesinnung sei nicht zu erkennen, da er lediglich einen zehnminütigen Aufschub aus berechtigten Gründen erbeten habe. Schließlich sei die Rechtmäßigkeit derartiger Kontrollen äußerst umstritten, eine Klärung durch oberste Gerichte noch nicht erfolgt.

Angesichts dieser Sachund Rechtslage regte das Oberverwaltungsgericht Hamburg mittels richterlicher Verfügung an, im Hinblick auf die „rechtlichen Schwierigkeiten“ des Falles und des „insgesamt offenen Verfahrensausgangs“ den Rechtsstreit einvernehmlich zu erledigen. Hierzu schlug es vor, dass der Jäger seine Berufung zurücknimmt und die Kosten beider Instanzen trägt. Im Gegenzug werden ihm von der Stadt Hamburg der Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse neu erteilt sowie seine Waffen zurückgegeben. So geschah es. Damit war der Rechtsstreit zu Ende.

Den Unterlagen ist leider nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Oberverwaltungsgericht den Ausgang des Verfahrens als „offen“ (ungewiss, 50 : 50) bezeichnet hat. Es könnte die erstmalige Verweigerung gewesen sein, ebenso die Berufung auf das Grundrecht des Art. 13 GG, es könnte aber auch am Fehlen eines gröblichen Verstoßes oder am Vorliegen eines Ausnahmefalles von der Regelunzuverlässigkeit gelegen haben. Bei diesem Sachverhalt kommt alles in Betracht, aufgrund seiner Besonderheiten ist er kein Normalfall.

Ergebnis: Durch die Rücknahme der Berufung wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg rechtskräftig. Wenn sich künftig eine Behörde auf dieses Urteil beruft, muss sie wissen und berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht Hamburg erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung hatte und daher den Ausgang des Berufungsverfahrens als „offen“ bezeichnete.

 

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