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362 JVG – MAISANBAU AM WALD

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362 JVG – Schussschneisen MAISANBAU AM WALD

Mark G. v. Pückler

362 JVG

I. Die Rechtsgrundlage

„Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Das gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Ersatzpflichtigen auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Ersatzpflichtige weder kannte noch kennen musste, oder dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.“ Mitverschulden, § 254 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch

II. Der Sachverhalt

Landwirt L. hatte bis nahe an den Waldrand Mais angebaut. Das lud das Schwarzwild geradezu ein. Es entstand erhebli

cher Wildschaden. Der Jagdpächter hatte ihn gebeten, zwischen Waldrand und Feld sowie innerhalb des Feldes Schussschneisen anzulegen, da ohne sie eine effektive Bejagung nicht möglich sei. Doch der Landwirt weigerte sich. Das Amtsgericht lehnte ein Mitverschulden des Landwirts ab und verurteilte den Jäger zu vollem Schadensersatz. Dieser ging in die Berufung.

III. Das Urteil

Auch vor dem Landgericht hatte der Jäger keinen Erfolg. Es wies die Berufung zurück, weil ein Fehlverhalten des Landwirts nicht vorliege und im Übrigen nicht erwiesen sei, ob und inwieweit Schussschneisen den Schaden vermindert hätten.

Zwar gilt auch bei Wildschäden der allgemeine Grundsatz des Mitverschuldens, wonach der Geschädigte gehalten ist, nach besten Kräften zur Minderung des Schadens beizutragen. Jedoch sei es nicht zu beanstanden, dass der Landwirt den Mais in Waldrandnähe angebaut habe. Die Pflicht zur Schadensabwendung verlange nicht, dass er den Anbau in Waldrandnähe von vornherein unterlässt. Vielmehr sei es grundsätzlich ihm überlassen, wie er seine Flächen nutzt. Die Grenze bildet erst das Verbot des Rechtsmissbrauchs.

Aus diesen Gründen sei ein Landwirt nicht von vornherein verpflichtet, zur besseren Bejagung Sichtstreifen entlang des Waldrands und innerhalb der Frucht anzulegen. Hat jedoch der Jäger dem Landwirt Ersatz des durch die Sichtschneisen entgehenden Ertrags angeboten und der Landwirt dies abgelehnt, ist ein Anspruch auf Wildschadensersatz nicht gegeben. Das aber sei hier nicht erfolgt.

Selbst wenn der Landwirt verpflichtet gewesen wäre, Sicht- und Schussschneisen anzulegen, sei nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, ob und vor allem in welchem Ausmaß der Eintritt des Schadens auf dieser Pflichtverletzung beruht habe. Weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch die Vernehmung sachkundiger Zeugen könne hierüber sichere Auskunft geben.

Eine Schätzung des Gerichts scheide mangels verlässlicher Anknüpfungspunkte aus. Landgericht Trier, Beschluss v. 3.4.2012 -1 S 247/11 –

IV. Anmerkungen

Das Urteil überzeugt nicht in jeder Hinsicht. Zwar geht das Gericht zutreffend davon aus, dass auch im Wildschadensersatzrecht ein Mitverschulden des Geschädigten anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Dies umso mehr, als die Haftung für Wildschäden – im Gegensatz zum allgemeinen Haftungsrecht – kein Verschulden des Jägers voraussetzt. Auch ist dem Gericht darin zu folgen, dass ein Landwirt seine Flächen im Rahmen der Gesetze grundsätzlich frei nutzen darf.

Jedoch verlangt die Schadensminderungspflicht, dass der Geschädigte diejenigen Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden trifft, die ein objektiver, verständiger Landwirt vornehmen würde, um sich vor Schäden zu schützen. Allein die Tatsache, dass ein anderer für den Schaden haftet, befreit ihn hiervon nicht. So wie ein vernünftig denkender Landwirt nicht eine Frucht anbauen wird, die auf seinem Boden nicht gedeiht, so wird er auch keinen Mais bis an den Waldrand anbauen, wenn er selbst den Wildschaden tragen müsste, weil er damit das Schwarzwild verstärkt anlocken und gleichzeitig eine jagdliche Abwehr nahezu unmöglich machen würde.

Ist also der Ertrag der Fläche mit Schussschneisen, die mit niedriger Frucht bepflanzt sind und dadurch eine Reduzierung der Wildschäden innerhalb der Fläche bewirken, höher als der Ertrag ohne Schussschneisen, aber mit größeren Wildschäden, sind nach meiner Ansicht Schussschneisen anzulegen, weil ein vernünftiger Land

wirt so handeln würde. Immerhin bestätigt das Landgericht ausdrücklich den wichtigen Grundsatz, dass ein Ersatzanspruch jedenfalls dann nicht besteht, wenn der Landnutzer die Schaffung von Bejagungsschneisen abgelehnt hat, obwohl ihm der Jagdpächter Ersatz des Ertragsausfalls angeboten hatte. Denn wer Schutzvorrichtungen des Jagdausübungsberechtigten unwirksam macht, verliert seinen Ersatzanspruch. Dem wird gleichgestellt, wer die Errichtung von Schutzvorrichtungen von vornherein ohne sachlichen Grund untersagt.

Es ist zu bedauern, dass in diesem Verfahren nicht Revision an den Bundesgerichtshof eingelegt wurde, um ein Grundsatzurteil über die Pflicht des Landwirts zur Schadensminderung zu fällen und die Streitigkeiten hierüber endlich zu beenden. Dann hätte man auch die Frage einbeziehen können, ob ein Landwirt möglicherweise aufgrund seiner Hegepflicht zu einer effektiven Bejagung des Schwarzwildes beitragen muss und wie sich ein Verstoß hiergegen eventuell auswirken kann.

Als Grundeigentümer ist er nämlich Inhaber des Jagdrechts, mit dem untrennbar die Pflicht zur Hege verbunden ist (§ 1 Abs. 1 BJagdG). Ziel der Hege ist nicht nur ein gesunder und artenreicher, sondern auch ein den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildbestand, weshalb die Hege so durchgeführt werden muss, dass Wildschäden möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Hieraus könnte sich ergeben, dass sich beim Schwarzwild die Hegepflicht ausnahmsweise nicht auf bestandsfördernde Maßnahmen richtet, sondern auf bestandsmindernde, zum Beispiel auf die Schaffung geeigneter Bejagungsmöglichkeiten, um auf diese Weise die erstrebte Anpassung des Bestandes an die veränderten landwirtschaftlichen Verhältnisse zu unterstützen. Denn Hauptursache der extremen Schwarzwildbestände sind die riesigen Mais-Monokulturen, die geradezu paradiesische Verhältnisse für diese Wildart schaffen.

Ob all dem § 32 Abs. 2 BJagdG entgegensteht, ist noch nicht endgültig entschieden. Nach dieser Vorschrift ist der Geschädigte nur in den dort genannten Fällen (Gemüse, Obst usw.) zur Errichtung üblicher Schutzvorrichtungen verpflichtet, woraus gefolgert wird, dass in den übrigen Fällen, insbesondere bei Feldfrüchten, nicht er, sondern der Ersatzpflichtige solche Schutzmaßnahmen erstellen muss. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das Gesetz nur von den üblichen Schutzvorrichtungen spricht, die nach Landesrecht eindeutig als Wildschutzzäune in unterschiedlicher Höhe sowie teilweise als bestimmte Einzelschutzmaßnahmen im Wald definiert werden. Ob die Regelung des § 32 Abs. 2 BJagdG über ihren Wortlaut hinaus auch für Sicht- und Schussschneisen gilt, ist daher höchst zweifelhaft, wobei hinzukommt, dass diese Auslegung auf eine Rechtsprechung zurückgeht, als von endlosen Maisfeldern und einer Schwarzwildschwemme noch keine Rede war.

V. Ergebnis

1. Nach derzeitiger Rechtsprechung ist ein Landnutzer grundsätzlich nicht verpflichtet, zur besseren Bejagung Schussschneisen anzulegen. Das gilt auch entlang des Waldrandes.

2. Das Unterlassen von Schussschneisen stellt daher für sich allein in der Regel noch kein Mitverschulden dar.

3. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu diesen Fragen ist bislang noch nicht ergangen.

4. Anders ist es, wenn der Jagdpächter dem Landnutzer angeboten hat, die durch die Schussschneisen entstehende Ertragsminderung zu ersetzen, der Landnutzer dies aber ohne triftigen Grund abgelehnt hat und keine Schussschneisen anlegte.

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