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369 JVG – Ehefrau öffnet Waffentresor

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369 JVG – Ehefrau öffnet Waffentresor WIDERRUF DER WAFFENBESITZKARTE

Mark G. v. Pückler

369 JVG

I. Die Rechtsgrundlage

1. Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. § 45 Abs. 2 WaffG

2. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder einem Nichtberechtigten überlassen werden. § 5 Abs.1 Nr. 2 WaffG

II. Der Sachverhalt

Ein Waffenbesitzer gelangte in das Visier der Steuerfahndung. In seiner Abwesenheit durchsuchten die Beamten des Finanzamtes seine Wohnung und fanden im Schlafzimmer im Hutfach des unverschlossenen Kleiderschrankes seinen geladenen Revolver Kal. .357 Magnum. Im weiteren Verlauf der Durchsuchung baten die Fahnder die anwesende Ehefrau, den Tresor zu öffnen. Danach legte der Beamte die Waffe entladen und mit der Munition aus Sicherheitsgründen in den Tresor und überzeugte sich, dass die Ehefrau das Behältnis verschloss.

Das Amtsgericht verurteilte den Waffenbesitzer wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Anschließend widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte des Waffenbesitzers und ordnete an, dass die Waffen binnen sechs Wochen entweder dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden müssen.

III. Die Gerichtsentscheidung

Vor Gericht hatte der Waffenbesitzer keinen Erfolg. Nach § 45 Abs. 2 WaffG muss die Waffenbehörde eine Waffenbesitzkarte widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung geführt hätten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Waffenbesitzer ist in mehrfacher Hinsicht als unzuverlässig anzusehen, weil er seine Waffe nicht ordnungsgemäß aufbewahrte, mit ihr nicht sorgfältig umgegangen ist und sie einer nichtberechtigten Person (Ehefrau) überlassen hat.

Zum einen war der Revolver entgegen § 36 WaffG nicht in einem Sicher

heitsbehältnis der Stufe B oder darüber aufbewahrt, sondern völlig unzureichend im Kleiderschrank. Zum anderen war die Waffe geladen, was einen schweren Verstoß gegen einen vorsichtigen Umgang mit der Waffe darstellt. Denn es gehört zu den grundlegenden Vorsichtsmaßnahmen eines Waffenbesitzers, eine geladene Waffe nicht aus der Hand zu legen.

Schließlich wurde die Waffe einer nichtberechtigten Person überlassen, da die Ehefrau als waffenrechtlich Nichtberechtigte die Möglichkeit des alleinigen Zugriffs auf sie hatte. Sie kannte den Zahlencode und konnte daher bei Abwesenheit des Ehemannes auf die Waffe zugreifen.

Ein Überlassen an einen Nichtberechtigten liegt nach der Rechtsprechung schon dann vor, wenn dem Nichtberechtigten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich selbständig die Waffe zu verschaffen. Es ist nicht notwendig, dass der Waffenbesitzer seine eigene tatsächliche Gewalt über die Waffe aufgibt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 6.12.1978 -1 C 7.77 –). Aufgrund dieser mehrfachen Verstöße gegen das Waffengesetz ist die Prognose berechtigt, dass der Waffenbesitzer auch künftig mit seinen Waffen nicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 11.7.2011 – AN 15 S 11.01195 –

IV. Ergebnis

1. Auch wenn eine Straftat nach dem Waffengesetz mit einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen geahndet wird, kann Unzuverlässigkeit vorliegen, wenn ein Verstoß gegen einen ordnungsgemäßen oder gefahrlosen Waffenumgang gegeben ist.

2. Hat ein Nichtberechtigter die Möglichkeit des selbstständigen Zugriffs auf die Waffen, liegt ein illegales Überlassen der Waffen an diesen vor (Straftat), auch wenn der Nichtberechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Ehefrau hat Schlüssel zum Waffenschrank, weil darin auch ihr Schmuck und das Haushaltsgeld aufbewahrt werden).

Weder Familienangehörige noch sonstige Nichtberechtigte dürfen einen Schlüssel zum Waffenschrank haben oder das Versteck des Schlüssels oder die Zahlenkombination kennen.

3. „Nicht vorsichtig“ im Sinne des Waffenrechts geht mit einer Waffe um, wer nicht alle gebotenen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen vornimmt, um die von der Waffe ausgehenden Gefahren auszuschließen.

4. Schusswaffen sind stets vollständig entladen aufzubewahren, auch in Tresoren, in denen die Waffe und die Munition nicht voneinander getrennt werden müssen.

(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3.3.2014 – 6 B36/13 –).

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