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371 JVG

371 JVG Erben und vererben WAFFENNACHLASS

Mark G. v. Pückler

371 JVG

I. Die Rechtsgrundlage

Kann der Erbe kein Bedürfnis geltend machen, sind die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und die Munition binnen angemessener Frist einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. 20 Abs. 3 WaffG

II. Der Sachverhalt

Im Jahre 2001 starb ein Waffenbesitzer, Alleinerbin war seine Ehefrau. Sie meldete die Inbesitznahme der Waffen an und erhielt auf Antrag eine Waffenbesitzkarte. Zehn Jahre später, nach der Verschärfung des Waffengesetzes im Jahre 2008, verlangte die Waffenbehörde, an einigen der Waffen Blockiersysteme anzubringen. Hiergegen wehrte sich die Erbin vor Gericht.

III. Das Urteil

Die Erbin verlor in allen Instanzen. Zuletzt entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Blockierpflicht auch für solche Waffen gilt, die bereits vor Einführung dieser Pflicht im Jahre 2008 von Erben erworben wurden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf den sich die Erbin gestützt hatte, werde dadurch nicht verletzt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. 3. 2015 – 6 C 31.14 –

IV. Anmerkungen

A. Allgemeines zum Vererben von Schusswaffen und Munition

1. Jagen bis neunzig? Kein Problem, solange Körper und Geist gut funktionieren und die Passion noch brennt. Aber es kommt die Zeit, in der man sich Gedanken machen sollte, was einmal mit den Waffen geschehen soll. Denn Erben, die selbst nicht Jäger sind, haben in der Regel keine Ahnung, was beim Tod des Waffenbesitzers auf sie zukommt.

Für ältere Jäger ist es besonders wichtig, dass sie ihren Jagdschein immer rechtzeitig verlängern. Denn bei längerer Unterbrechung kann das Bedürfnis entfallen, sodass die Waffenbesitzkarte widerrufen wird und die Waffen abzugeben sind. Dann ist es vorbei mit dem Vererben!

2. Zu Lebzeiten ist eine Abgabe der Waffen und Munition nur an Berechtigte möglich, also zum Beispiel Langwaffen mit Munition an Inhaber eines Jahresjagdscheins, Kurzwaffen nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte (Voreintrag). Damit scheidet eine vorzeitige Abgabe der Waffen innerhalb der Familie oder an Freunde aus, außer diese sind als Jäger oder Schützen selbst erwerbsberechtigt.

3. Anders ist es im Todesfall. Hier können Nichtberechtigte Waffen erwerben, wenn sie Erben, Vermächtnisnehmer oder durch eine im Testament enthaltene Auf

lage Begünstigte sind. Sie brauchen weder einen Jahresjagdschein noch eine vorherige Erwerbserlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte.

Denn mit dem Tod des Waffenbesitzers gehen Eigentum und Besitz seines gesamten Vermögens automatisch auf seine Erben über, also auch die Waffen und Munition (§ 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Dadurch werden die Erben zunächst einmal rechtmäßige Eigentümer und Besitzer der Waffen und Munition.

B. Nach dem Todesfall

1. Meldepflicht und WBK-Antrag

Nach Eintritt des Erbfalles müssen die Erben unbedingt zwei sehr wichtige Pflichten gegenüber der für sie zuständigen Waffenbehörde fristgerecht erfüllen:

a. Die Inbesitznahme der Waffen und Munition muss der Erbe seiner Waffenbehörde unverzüglich anzeigen, damit diese Kenntnis vom Verbleib der Waffen und Munition hat (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Dabei empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, dass die Waffen wie bisher ordnungsgemäß im Waffentresor des Verstorbenen aufbewahrt werden.

b. Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Annahme der Erbschaft oder ab Ablauf der Ausschlagungsfrist (sechs Wochen) muss der Erbe dann die Erteilung einer Waffenbesitzkarte beantragen (§ 20 Abs. 1 WaffG). Dem Antrag beizufügen sind der Erbschein und der Personalausweis des/der Erben sowie die Waffenbesitzkarte/n des Verstorbenen. Denkbar ist auch die Beantragung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte für mehrere Erben. Wird diese Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den/die Erben. Die Waffen und Munition sind dann an einen Berechtigten abzugeben oder unbrauchbar zu machen.

c. Nach Fristablauf kann ein Erbe nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG eine Waffenbesitzkarte erlangen, zum Beispiel wenn er selbst Inhaber eines Jahresjagdscheins ist (siehe unten). Nur Waffen, die der Verstorbene legal besessen hat, das heißt die in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen sind, sind vererblich. Sie sind wie bisher im Waffentresor unter striktem Verschluss zu halten, der Schlüssel ist sehr sorgfältig zu verwahren, damit ihn kein Nichtberechtigter erlangen kann.

2. Der Erbe ist Jäger

Ist der Erbe Inhaber eines Jahresjagdscheins, muss er ebenfalls die Inbesitznahme der Waffen und Munition unverzüglich der Waffenbehörde mitteilen. Die Lang-und Kurzwaffen werden auf Antrag in seine Waffenbesitzkarte eingetragen, auch wenn er bereits zwei Kurzwaffen besitzt. Jedoch darf er nur zwei der Kurzwaffen – nach seiner Wahl – zu Jagdzwecken führen, nur für diese erhält er eine Erlaubnis zum Munitionserwerb. Die übrigen müssen zu Hause aufbewahrt werden. Eine Sicherung der erlangten Waffen durch ein Blockiersystem entfällt, weil der Erbe als Jäger berechtigter Besitzer der erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist.

3. Der Erbe ist kein Jäger

Besitzt der Erbe keinen Jahresjagdschein oder sonstige Erwerbsberechtigung, hat er Anspruch auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, wenn er den Antrag fristgerecht gestellt hat und zuverlässig sowie persönlich geeignet ist.

Die Erben dürfen also in der Regel weder vorbestraft noch geistig behindert oder alkohol-oder drogenabhängig sein (§ 5 und § 6 WaffG). Nicht erforderlich ist, dass sie 18 Jahre alt sind, ein Bedürfnis besteht und sachkundig sind (§ 20 Abs.2 WaffG).

Das bedeutet aber nicht, dass ein minderjähriger Erbe die Waffen bereits in die Hände bekommt. Vielmehr wird er nur Eigentümer der Waffen. Er darf aber noch nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, weil er hierzu infolge seiner Minderjährigkeit noch nicht persönlich geeignet ist (§ 6 Abs. 1 WaffG). Die Waffen sind für ihn bei einem Berechtigten aufzubewahren, bis er zur Übernahme berechtigt ist.

4. Anbringen eines Blockiersystems

Ist der Erbe nach den Bestimmungen des Waffengesetzes nicht zum Erwerb der Schusswaffen berechtigt, beispielsweise weil er keinen Jahresjagdschein besitzt, darf er zwar das Eigentum an den Schusswaffen erlangen, das verlangt die Garantie des Erbrechts in Art. 19 Grundgesetz, nicht aber auch mit ihnen umgehen. Da er hierfür weder die erforderliche Sachkunde noch ein Bedürfnis hat, müssen die Waffen aus Sicherheitsgründen mit einem Blockiersystem versehen werden (§ 20 Abs. 3 WaffG).

Diese Arbeiten sind von einem hierzu befugten Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Außerdem ist die gesamte erlaubnispflichtige Munition innerhalb angemessener Frist einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Die Kosten für ein Blockiersystem samt Einbau betragen rund 200 Euro pro Lauf, sodass diese Maßnahmen recht teuer werden können. Die Blockierung wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Auf der Fahrt zum Anbringen der Blockierung oder sonstigen notwendigen Transporten (zum Beispiel zum Büchsenmacher, Kaufinteressenten) muss der Erbe die Waffe/n nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit mitführen, das bedeutet völlig entladen und in einem verschlossenen Futteral, Waffenkoffer oder sonstigem Behältnis (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).

V. Ergebnis

1. Wer erlaubnispflichtige Waffen oder

Munition beim Tod eines Waffenbesitzers in Besitz nimmt, muss dies unverzüglich der Waffenbehörde anzeigen (§ 37 Abs.1WaffG).

2. Der Erbe muss binnen eines Monats

nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine vorhandene WBK für die zum Nachlass gehörenden Schusswaffen beantragen. Für den Vermächtnisnehmer oder durch den im Testament enthaltene Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erhalt der Schusswaffen.

3. Dem Erben ist eine WBK zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer der Waffen war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Bedürfnis und Sachkunde sind nicht erforderlich.

4. Hat der Erbe kein Bedürfnis, sind die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und die erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Blockierpflicht gilt auch rückwirkend für früher erworbene Waffen.

5. Eine Sicherung durch ein Blockiersystem entfällt, wenn der Erbe berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

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