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394 JVG – Folgenschwere Rückkehr von der Jagd

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Jäger vor Gericht 394 JVG
Waffenaufbewahrung – Folgenschwere Rückkehr von der Jagd
Mark G. v. Pückler

394 JVG

I. Der Fall

Vor einiger Zeit berichtete die Presse von einem 82-jährigen Jäger, der von der Entenjagd nach Hause zurückkehrte. Er stieg aus seinem Fahrzeug und ging in den Keller, um seine verschmutzte Kleidung und Schuhe zu wechseln. Danach ging er zu seinem Auto zurück, um seine Waffen zu holen und im Tresor einzuschließen.

Bei seiner Rückkehr standen bereits zwei Bedienstete der Waffenbehörde an seinem Wagen, die unangemeldet die Aufbewahrung seiner Waffen kontrollieren wollten. Sie notierten die einsam im verlassenen Fahrzeug zurückgelassenen Waffen und stellten im weiteren Verlauf der Kontrolle fest, dass die Gewehre im Tresor nicht von der Munition getrennt waren und die Pistole sich nicht im Innenfach befand (es war ein A-Schrank mit B-Innenfach). Daraufhin widerrief die Behörde seine waffenrechtlichen Erlaubnisse und ordnete die Abgabe seiner Waffen und Munition an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung an. Der alte Jäger verstand die Welt nicht mehr. Rund 60 Jahre besaß er seinen Jagdschein, war noch nie gesetzeswidrig aufgefallen und dann dieses Desaster!

II. Das Gerichtsverfahren

Vor Gericht hatte der Jäger keinen Erfolg. Die Richterin machte ihm klar, dass er gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die strengen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen hatte. Zum einen ließ er seine Waffen – wenn auch nur kurze Zeit – unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurück, obwohl er sie sofort im Tresor hätte einschließen können und müssen. Zum anderen hatte er die Waffen nicht von der Munition getrennt und die Pistole nicht im Innenfach aufbewahrt. Auch habe er auf Befragen eingeräumt, sich nicht ausreichend über die Verschärfungen im Waffenrecht informiert zu haben.

All dies seien Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass er auch in Zukunft seine Waffen nicht dem Gesetz entsprechend aufbewahren werde, sodass er nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG unwiderlegbar als unzuverlässig einzustufen sei. Daher habe die Waffenbehörde die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht gemäß § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen und die Abgabe der Waffen und Munition an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung angeordnet. Als Folge dieser Verstöße sei auch der Jagdschein zu entziehen gewesen. Zu diesen Maßnahmen sei die Behörde verpflichtet gewesen, weil ihr kraft Gesetzes kein Ermessen zugestanden habe. Nach dieser Belehrung entschied sich der Jäger auf Anraten des Gerichts zum Abschluss eines Vergleichs, in dem er seine Klage zurücknahm, um das aussichtslose Verfahren zu beenden und ein negatives Urteil zu vermeiden.

III. Anmerkungen

Wieder traf es einen älteren Jäger. Seit rund 60 Jahren war er ohne Beanstandung im Besitz von Waffen und Munition. Klar, dass er die Welt nicht mehr versteht. Aber bei genauem Hinsehen hat er selbst dazu beigetragen. Denn offensichtlich hat er sich um die Verschärfungen im Waffenrecht nicht genügend gekümmert und aus Gewohnheit so weitergemacht, wie er es „schon immer“ getan hatte, weil „noch nie etwas passiert ist“.

Gewiss, zur Zeit seiner Jägerprüfung konnte die Waffe noch für einige Zeit entladen im Fahrzeug zurückbleiben, und in der Wohnung musste sie nicht in einem Tresor getrennt von der Munition aufbewahrt werden. Aber heute geht das schon lange nicht mehr. Bei genauem Hinsehen liegen in diesem Fall drei Gründe vor, die jeder für sich allein die Unzuverlässigkeit und damit den Widerruf der WBK begründen:

. Das Zurücklassen der Waffe im unbeaufsichtigten Fahrzeug ist keine ordnungsgemäße Aufbewahrung, auch nicht für kurze Zeit. Schon gar nicht, wenn die Waffe von außen sichtbar ist

Die wichtige Ausnahme für unterwegs, nach der ein kurzzeitiges Zurücklassen erlaubt ist, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Waffen oder Munition im Fahrzeug erkennbar sind, greift hier nicht. Denn erstens war der Jäger nicht mehr unterwegs (wo es keinen Tresor gab), sondern zu Hause angekommen. Und zweitens war die Waffe von außen sichtbar. Richtig wäre es gewesen, sie mit in den Keller zu nehmen, sich dort umzuziehen und sie sodann im Tresor einzuschließen.

. Die ungetrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition in A- und B- Schränken ist ebenfalls ein erheblicher Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften (außer im B-Innenfach eines A-Schrankes), ebenso die Verwahrung der Kurzwaffe außerhalb eines B-Behältnisses.

Rechtlich ist deshalb gegen den Entzug von Jagdschein, Waffenbesitzkarte und Waffen nichts einzuwenden. Die Waffenbehörde musste so handeln, weil das Gesetz es so verlangt. Ihr steht keinerlei Ermessen zu. Auch ein langjähriger unbeanstandeter Waffenbesitz hilft hier nicht. Dies wird vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt. Das gilt selbst bei Verstößen ohne konkrete Gefährdung der Allgemeinheit. Da kann man sich schon fragen, ob Tat und Folgen nicht außer Verhältnis stehen. Aber der Gesetzgeber hat es so gewollt, um präventiv Gefahren zu verhindern, und die Behörden und Gerichte sind strikt daran gebunden.

Dies wäre anders, hätte der Gesetzgeber die Entscheidung über die Dauer der Unzuverlässigkeit in das Ermessen der Behörden gestellt und nur einen Rahmen vorgegeben. Etwa so: „Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (leichtfertiger, unvorsichtiger Umgang mit der Waffe, unsorgfältige Verwahrung usw.) und Verurteilung zu einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) kann die zuständige Behörde die jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entziehen/widerrufen“. Hier könnte die Behörde bei leichten Verstößen/Versehen ohne konkrete Gefährdung der Allgemeinheit die Dauer des Entzugs je nach Gewicht im Einzelfall geringer festlegen (zum Beispiel vergessene Reservepatrone im Mantel: sechs Monate) und bei schweren Verstößen mit erheblicher Gefährdung der Allgemeinheit (zum Beispiel Herumliegenlassen einer geladenen Waffe in der Wohnung mit Kindern: bis zu fünf Jahren).

IV. Ergebnis

1. Beim Start: Waffe und Munition als Letztes unmittelbar vor der Abfahrt einladen. Sie dürfen nicht allein gelassen werden, weder vorher noch nachher.

Bei Rückkehr: Waffe als Erstes ausladen und auf direktem Weg im Waffenschrank verwahren, außer sie bleibt entladen und ständig im unmittelbaren Sicht- und Überwachungsbereich des Jägers.

2. Viele unnötige Diskussionen und Risiken kann man verhindern, wenn man die Waffe und Munition unsichtbar im Kofferraum mitnimmt, statt sie sichtbar auf den Rücksitz zu legen (was bei Fahrten zur Jagd und zurück zwar erlaubt ist, aber natürlich auch Anlass zu Nachfragen und Nachforschungen sein kann).


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