Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klagen auf das weitere Betreiben von sogenannten „Jagdgattern“ in den Kreisen Steinburg und Herzogtum Lauenburg am 9. Mai abgewiesen. Geklagt hatten angehörige der Familie von Bismarck.
Den Klagen vorausgegangen war ein im Jahre 1999 verabschiedetes Verbot der Errichtung von Jagdgattern durch das schleswig-holsteinische Landesjagdgesetz. Später war dieses dann noch durch ein gesetzliches Verbot der Jagd in Jagdgattern ergänzt worden. Nach einer Übergangsfrist von 14 Jahren hatte sich nichts geändert, die Gatter wurden weiterhin in alter Manier betrieben. Im Oktober 2014 verfügten die zuständigen Behörden daher deren Beseitigung. Anträge auf die weitere Ausübung der bisherigen Praxis wurden abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht mochte nun den Einwendungen der Kläger, dass die entsprechenden Regelungen aus formellen und materiellen Gründen verfassungswidrig seien beziehungsweise eine entschädigungslose Enteignung darstellten, nicht folgen.
„Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen des Landesjagdgesetzes bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht“, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Gesetzgeber habe eine zulässige und verhältnismäßige Inhaltsbestimmung der Eigentumsrechte vorgenommen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht kann gestellt werden (Aktenzeichen 7 A 222/15, 7 A 224/15, 7 A 3/16, 7 A 228/16, 7 A 233/16 und 7 A 309/16). mh