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Problemwölfe: „Schnellabschuss“ verzögert sich

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Eine Entnahme von Problemwölfen nach dem sogenannten „Schnellabschussverfahren“ wurde vom Verwaltungsgericht Oldenburg vorerst gestoppt. Die 5. Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 5. April 2024 (Az. 5 B 969/24) einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. stattgegeben.

Eine Entnahme von Problemwölfen nach dem sogenannten "Schnellabschussverfahren" wurde vom Verwaltungsgericht Oldenburg vorerst gestoppt
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 5. April 2024 (Az. 5 B 969/24) einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. stattgegeben. (Symbolbild: michal /AdobeStock)

Unter Zugrundelegung der Vorgaben sowie gestützt auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG habe das Land Niedersachsen, handelnd durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), mit Bescheid vom 26. März 2024 eine für sofort vollziehbar erklärte Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Individuums der streng geschützten Tierart Wolf (Canis lupus) aus der Natur erlassen.

Gegen diese Ausnahmegenehmigung habe die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. Widerspruch eingelegt. Das Gericht habe mit dem o.g. Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, weil sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweise.

In der Genehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG sei – abweichend von der bisherigen gerichtsbekannten Verwaltungspraxis – darauf verzichtet worden, die Ausnahmegenehmigung auf den schadensverursachenden Wolf zu beziehen.

Nach Auffassung des Gerichts habe der NLWKN hiermit den Anwendungsbereich des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, der als Ausnahmevorschrift vom allgemeinen artenschutzrechtlichen Tötungsverbot streng geschützter Tierarten aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eng auszulegen sei, in unzulässiger Weise erweitert. Der Verzicht auf Individualisierung sei nach Ansicht des Gerichts nur unter den – hier nicht gegebenen – rechtlichen Voraussetzungen des § 45a Abs. 2 BNatSchG möglich.

Der Beschluss sei nicht rechtskräftig. Der NLWKN könne Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

PM/fh


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