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266 JVG – Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft

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Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft rechtmäßig
Jagdgegner müssen mit ins Boot

Mark G. v. Pückler
I. Die Rechtsgrundlage
Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. § 3 Abs. 3 BJG Alle Grundflächen einer Gemeinde,  die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen  Gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. § 8 Abs. 1 BJG Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem  Gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. § 9 Abs. 1 BJG

II. Der Sachverhalt
Der Eigentümer eines Grundstücks, Mitglied einer Jagdgenossenschaft, lehnte die Jagd
aus Gewissensgründen ab. Er beantragte daher seine Entlassung aus der Jagdgenossenschaft. Da ihm dies verweigert wurde, erhob er Klage. Vor Gericht beantragte er die Feststellung, dass er nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft sei. Die Vorschriften
über die zwangsweise Mitgliedschaft in dieser Körperschaft seien nichtig, weil sie gegen die
Grundrechte verstießen. Sie beeinträchtigten das Eigentumsrecht, die Vereinigungsfreiheit,
die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitssatz.

III. Das Urteil
Vor Gericht hatte der Grundeigentümer keinen Erfolg. Seine Klage wurde in erster und
zweiter Instanz kostenpflichtig abgewiesen.
1. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz liege nicht darin,
dass dem Grundeigentümer das Jagdausübungsrecht genommen und auf die Jagdgenossenschaft übertragen werde. Denn hierbei handle es sich lediglich um eine Bestimmung des Inhalts (Schranken) des Eigentums, wie sie nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Grundgesetz zulässig sei. Der Wesensgehalt des Eigentumsrechts werde dadurch
nicht verletzt. Denn dem Eigentümer verbleibe die volle Nutzungs- und Verfügungsmacht
über sein Grundstück. Die mit der Entziehung des Jagdausübungsrechts verbundene Einbuße sei auch unter Berücksichtigung der die Jagd ablehnenden Gewissensentscheidung
nicht unverhältnismäßig; sie diene nämlich der Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke, durch die eine ordnungsgemäße Hege und Jagdausübung gewährleistet werde. Diese Ziele entsprächen der Bindung des Eigentums an das Gemeinwohl und stünden nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.1999 (siehe hierzu WuH 6/2000, S. 6).

2. Die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verletze auch nicht die in Artikel 9
Abs. 1 Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit. Denn einerseits gelte diese Grundfreiheit nur für Zusammenschlüsse auf freiwilliger Basis, so dass eine Ausdehnung auf die Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Körperschaft unzulässig sei.
Andererseits gewährleiste dieses Grundrecht nicht das Recht zur Gründung eines öffentlich-
rechtlichen Zwangsverbandes. Deshalb könne es  auch nicht zum Fernbleiben von einem solchen Verband berechtigen.
3. Auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1  Grundgesetz werde nicht beeinträchtigt. Denn der mit der Zwangsmitgliedschaft
verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit sei zulässig, weil die Jagdgenossenschaft
mit der Sicherstellung einer gemeinwohlverträglichen Hege und Jagdausübung legitimen öffentlichen Aufgaben diene. Die damit verbundenen Einschränkungen seien, gemessen an diesem Zweck, verhältnismäßig und daher hinzunehmen.
4. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nicht darin, dass den Inhabern von  Eigenjagdbezirken das Jagdausübungsrecht zustehe, während dies bei Eigentümern kleinerer Flächen nicht der Fall ist. Denn diese Ungleichbehandlung beruhe auf einem sachlichen Grund, weil zusammenhängende Flächen ab 75 Hektar eine ordnungsgemäße Hege und Jagdausübung ermöglichten, während das bei kleineren Grundstücken nicht der Fall sei. Im übrigen seien auch Eigenjagdinhaber an die Jagdgesetze und die Erfüllung der Abschusspläne gebunden, auch sie könnten also ihr Land nicht nach freiem Belieben bejagen oder entsprechend ihrer Gewissensüberzeugung jagdlich ungenutzt lassen.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.7.2004 8 A 10216/04.OVG – (nicht
rechtskräftig)

266 JVG
Der Jagdgenosse kann bestimmen, wo es lang geht, solange sein Handeln nicht Jagdausübung und Hege behindern FOTO: JENS-PETER BURKHARDT

IV. Anmerkungen
Vor fünf Jahren erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein französisches
Gesetz für menschenrechtswidrig, das unter anderem zum Zwecke der „Demokratisierung“
der Jagd eine Zusammenlegung kleinerer Flächen zu einem gemeinsamen Jagdbezirk vorsah und die Eigentümer dieser Grundstücke zwangsweise in einem kommunalen Jagdverband vereinte. Als Gegenleistung durften alle Eigentümer im gesamten Jagdbezirk jagen, womit die Demokratisierung erreicht war. Das Gesetz galt jedoch nur in einem kleinen Teil Frankreichs, sah keine Entschädigung für die betroffenen Eigentümer vor und schloss zahlreiche Grundstücke von der Einbeziehung aus. Auch das deutsche
Reviersystem sieht vor, dass Grundstücke automatisch zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken
zusammengefügt und ihre Eigentümer in Jagdgenossenschaften vereint werden.
Allerdings erfolgt dies nicht zum Zwecke der Demokratisierung der Jagd, sondern zur dauerhaften Erhaltung und Regulierung der Wildbestände. Hierzu gehört neben der
Hege insbesondere, dass der behördlich festgelegte und kontrollierte Abschuss des Schalenwildes durchgeführt wird (Jagdpflicht), damit einerseits ein gesunder,
artenreicher und angepasster Wildbestand erhalten bleibt, andererseits aber
übermäßige Wildschäden verhindert werden. Die Eigentümer erlangen durch
ihre Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ein Mitgestaltungsrecht an der Jagdausübung auf ihren Flächen sowie einen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Reingewinn aus der Jagdnutzung. Der im vorliegenden Fall vom Grundeigentümer angestrebte Austritt aus der Jagdgenossenschaft hat natürlich zum Ziel, dass damit auch seine Flächen aus den Jagdbezirk ausgegliedert werden und künftig entsprechend seiner Gewissensüberzeugung
„jagdfreie“ Gebieten sind. Dem steht aber entgegen, dass nach dem obigen Urteil seine persönlichen Empfindlichkeiten gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Hege und Jagdausübung zurücktreten müssen, weil die Interessen der
Allgemeinheit von größerem Gewicht sind. Wer sich über diese brisanten Fragen näher
informieren will, der sei auf die zu diesem Thema verfassten Beiträge von Dietlein in Agrarrecht 3/2000, S. 76 und v. Pückler in Agrarrecht 3/2001, S. 72 verwiesen.

V. Ergebnis
1. Die im deutschen Reviersystem vorgesehene Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Insbesondere werden dadurch keine Grundrechte des Jagdgenossen verletzt.
2. Aus denselben Gründen dürfte auch die zwangsweise Zugehörigkeit der Flächen zu
dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk rechtmäßig nicht angreifbar sein.

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