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325 JVG – Klage gegen Windkraftanlage

1584

325 JVG – Pächter erfolglos Klage, gegen Windkraftanlage

325 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
1. „ Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts ( Verpflichtungsklage) begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.“ § 42 Verwaltungsgerichtsordnung 2. „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, … bedürfen einer Genehmigung.“ § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz

II. Der Sachverhalt
Pächter P. war Inhaber eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Als er erfuhr, dass in seinem Revier drei große Windkraftanlagen errichtet werden sollten (Nabenhöhe 113,5 Meter, Rotordurchmesser 71 Meter), zog er nach erfolglosem Widerspruch vor Gericht. Dort beantragte er, die dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb der Anlage aufzuheben, weil sein Jagdaus übungsrecht beeinträchtigt werde. Durch die Anlage werde ein Gebiet von rund 100 Hektar jagdlich nicht mehr nutzbar, weil das Wild durch den ständigen Lärm vergrämt werde. Außerdem verstoße die Anlage gegen das Naturund Artenschutzrecht, da zahlreiche streng geschützte Arten gefährdet würden, darunter Rotmilane, Uhus und Fledermäuse. Im Winter werde er beim Jagen von herabfallenden Eisbrocken gefährdet, eine Umweltvertr.glichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden.

III. Das Urteil
Vor Gericht hatte P. keinen Erfolg. Seine Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen, weil die Genehmigung jedenfalls nicht in seine Rechte eingreife. Nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sei eine Klage gegen eine Genehmigung (Verwaltungsakt) nur zulässig, wenn eine Verletzung der Rechte des Betroffenen in Betracht komme. Scheide das von vornherein aus, sei die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankomme, ob die Genehmigung gegen andere Gesetze verstoße. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Klage des Pächters als Nicht-Adressat der Genehmigung sei nur zulässig, wenn die angefochtene Genehmigung seine Rechte beeinträchtigen oder Vorschriften verletzen könnte, die zu seinem Schutze ergangen seien. Ob sonstige Bestimmungen beeinträchtigt würden, die anderen Zwecken dienten, sei unerheblich. Deshalb könne sich P. nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften stützen, die allein öffentlichen Belangen dienten, wie beispielsweise Vorschriften des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes. Diese Gesetze verfolgten ausschließlich Interessen der Allgemeinheit. Gleiches gelte für sein Vorbringen, dass die Umweltvertr.glichkeitsprüfung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und ein Verstoß gegen die Vogelschutz- Richtlinie und die FFHRichtlinie vorliege. Denn auch diese Bestimmungen dienten allein dem Allgemeinwohl, da sie die Erhaltung einer artenreichen Tierwelt und ihres natürlichen Lebensraumes zum Ziele hätten. Die Gefahr, im Winter durch herabfallende Eisbrocken verletzt zu werden, sei „gänzlich abwegig“ und unrealistisch. Bislang sei weltweit kein einziger solcher Fall bekannt geworden. Es bestehe keine Pflicht des Staates, den Einzelnen vor rein hypothetischen Gefahren zu schützen. Im Übrigen würden die Rotorblätter bei Eisbildung automatisch abgeschaltet und eine Abtauautomatik in Gang gesetzt, zusätzlich seien Warnschilder aufgestellt. Auch eine Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts des P. sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn das Jagdausübungsrecht des Pächters begründe für ihn keine Rechtsposition, die ihn zur Klage gegen behördliche Genehmigungen berechtige. Das folge daraus, dass das Jagdaus übungsrecht originär der Jagdgenossenschaft und dem Eigenjagdinhaber zustehe und der Pächter es lediglich aufgrund des Pachtvertrages zeitlich begrenzt ausübe. Deshalb seien allein die Jagdgenossenschaft/der Eigenjagd inhaber befugt, gegen die Genehmigung Klage zu erheben. Je nach dem Ausmaß der Störungen und der konkreten Rechtslage könne der Pächter aber verlangen, dass die Jagdgenossenschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch mache oder der Pachtpreis gemindert werde. Verwaltungsgericht Saarland, Urteil vom 30.7.2008 – 5 K 6/08 –

IV. Ergebnis
1. Personen, die selbst nicht Adressat einer Genehmigung sind (Dritte), können diese nur dann vor Gericht anfechten, wenn eine Verletzung ihrer eigenen Rechte in Betracht kommt. Ist das nicht der Fall, ist ihre Klage unzulässig. Es kommt nicht darauf an, ob die Genehmigung aus anderen Gründen rechtswidrig ist, da dies jedenfalls den Dritten nicht beeinträchtigen würde. 2. Gegen die behördliche Genehmigung beispielsweise einer Windkraftanlage, Biogasanlage, Schweinemästerei oder eines Campingplatzes kann grundsätzlich nicht der Pächter klagen, sondern nur die Jagdgenossenschaft und der Eigenjagdinhaber. Denn nur sie sind originär Inhaber des Jagdausübungsrechts, während der Pächter es nur zeitlich begrenzt aufgrund des Pachtvertrages erlangt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4.3.1983 – 4 C 74/80 –). 3. Die Klage einer Jagdgenossenschaft/ eines Eigenjagdinhabers hat nur Erfolg, wenn diese durch die Genehmigung in ihrem Jagdausübungsrecht oder Eigentumsrecht verletzt werden. Ein Verstoß gegen das Natur- und Artenschutzrecht sowie gegen die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie ist unerheblich, weil diese Bestimmungen keine Individualrechte begründen, sondern ausschließlich dem Allgemeinwohl dienen. 4. Je nach Einzelfall, insbesondere der Störungsintensität, kann der Pächter aber den Pachtpreis mindern. Das gilt auch dann, wenn die Genehmigung rechtmäßig ist, da die Störungen einen nachträglich eingetretenen Mangel darstellen können. 5. Ähnlich ist es beim Bau einer Straße durch einen Jagdbezirk: Auch hier können nur die Jagdgenossenschaft und der Eigenjagdinhaber den Planfeststellungsbeschluss anfechten und eine Entschädigung verlangen, dem Pächter steht regel mäßig nur das Minderungsrecht zu (siehe hierzu WuH-Exklusiv Nr. 24 „Jagdrecht (1)“, S. 26 ff). R

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