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Jagdgesetz-Reform RLP: Zweiter Entwurf liegt vor

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Jagdgesetz-Reform RLP: In Rheinland-Pfalz (RLP) geht das Ringen um ein neues Jagdgesetz in die zweite Runde.

(Symbolbild: Wissmann Design /AdobeStock)

Mit dem neuen Jagdgesetz möchte die rheinland-pfälzische Umweltministerin Katrin Eder (Grüne) das Jagdrecht fundamental ändern. Nachdem einem ersten Entwurf erbitterter Widerstand von Bauern, Landräten und Jägern entgegenschlug, hat die Landesregierung nachgebessert und Ende August 2024 einen zweiten Entwurf für ein neues Landesjagdgesetz vorgelegt.

In einer ersten Analyse sieht der Landesjagdverband RLP die Erkenntnisse aus der Präsentation des MKUEM bezüglich der sogenannten Eckpunkte im Juni 2024 bestätigt. Der neue Entwurf sei deutlich entschärft, obwohl noch erhebliche Konfliktfelder bleiben. Es lasse sich bereits jetzt festhalten, dass auch der neue Entwurf juristische Unzulänglichkeiten aufweise, die einer Korrektur bedürfen.

Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. wird im weiteren Verfahren insbesondere folgende Forderungen in Bezug auf das neue Landesjagdgesetz verfolgen:

  • Die Landesjagdverordnung muss parallel zum Gesetz entwickelt und verabschiedet werden, weil sich die ganze Tragweite der Änderungen erst im Zusammenspiel mit der Verordnung ergeben.
  • Die Bewirtschaftungsgemeinschaften brauchen effektive und wirksame Mittel zur Selbstverwaltung.
  • Die Aufsicht über die Bewirtschaftungsgemeinschaften muss bei der Unteren Jagdbehörde Sachgerechtes Behördenhandeln unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Verhältnisse ist sicherzustellen.
  • Die Verpoolung von Abschüssen innerhalb der Bewirtschaftungsgemeinschaften muss einjährig erfolgen mit Beibehaltung der Teilabschusspläne für das weibliche Wild sowie der Möglichkeit und Verpflichtung zur Anordnung von Mindestabschussplänen durch die Hegegemeinschaft, um kurzfristig auf Dynamiken reagieren zu können.
  • Die Anordnung von Mindestabschussplänen muss weiterhin unter Beteiligung des Kreisjagdbeirats erfolgen. Verantwortungsgemeinschaften vor Ort sind zu stärken.
  • Die Ausgestaltung der fachbehördlichen Stellungnahmen muss mindestens auf Ebene einer Landesverordnung erfolgen. Das schafft Transparenz und Rechtssicherheit für die Betroffenen.
  • Die fachbehördlichen Stellungnahmen müssen justiziabel ausgestaltet sein, um willkürliches Behördenhandeln auszuschließen.
  • Maßstab für die forstbehördliche Stellungnahme muss alleine das waldbauliche Betriebsziel des Eigentümers bleiben.
  • Das Verbot der „lebenden Ente“ und Einschränkungen bei der Fallenjagd sind abzulehnen.

PM/fh

Zum zweiten Entwurf des Landesjagdgesetzes.pdf


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