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Landkreis Gießen: Corona-Allgemeinverfügung verhindert effiziente Drückjagden

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Für Unmut in der Jägerschaft sorgt eine Corona-Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen, die die Teilnehmerzahl von Gesellschaftsjagden stark begrenzt und diese auf den Wald beschränkt. Ein Eilantrag, mit dem ein Jagdpächter dagegen vorgehen wollte, wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Gießen abgelehnt.

Im Landkreis Gießen muss selbst auf dem Drückjagdstand eine Maske getragen werden.
Foto: red.

Liegt die bejagbare Waldfläche im Kreis Gießen unter 100 Hektar (ha), dürfen höchstens zehn Schützen, Treiber und Hundeführer an der Jagd teilnehmen, in größeren Revieren je eine weitere Person pro angefangenen zehn ha bejagbarer Waldfläche. Im benachbarten Lahn-Dill-Kreis sind jedoch pro Jagd bis zu 75 Teilnehmer erlaubt.

Ein Jagdpächter, der starke Wiesenschäden durch Schwarzwild zu verzeichnen hat, wollte in seinem fast 500 Hektar großen Feldrevier mit zwei am Rande gelegenen Dickungen auf ca. 120 Hektar bis zu 20 Schützen in Wald und Feld abstellen. Zudem sollten vier Treiber  und ein Hundeführer eingesetzt werden. „Bei einem Umfang der zu bejagenden Fläche von fast drei Kilometern beträgt dann der Abstand zwischen den Schützen mindestens 50 bis 150 Meter“, schrieb der Jäger dem Landkreis in seinem Genehmigungsantrag.

Es sei sichergestellt, dass bei seiner Drückjagd alle hygienetechnischen Corona-Vorschriften eingehalten würden. Es leuchte ihm nicht ein, „dass in einem Geschäft je angefangenen zehn Quadratmeter (qm) Verkaufsfläche ein Kunde erlaubt ist“, aber „bei der Jagd im Freien nur eine Person auf 100.000 qm zulässig sein soll“. Mit nur zehn Jagdteilnehmern sei es ihm nicht möglich, seinen gesetzlichen Pflichten als Jäger nachzukommen sowie die immensen Schwarzwildschäden einzudämmen.

Der Jagdtermin rückte näher, eine Antwort des Kreises blieb aus. Deshalb beantragte der Jagdpächter beim VG Gießen per Eilantrag, den Landkreis zu verpflichten, mit einer einstweiligen Anordnung die geplante Gesellschaftsjagd zu genehmigen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Denn es sei rechtlich nicht zu beanstanden, für Gesellschaftsjagden eine Höchstteilnehmerzahl nach der Größe der bejagbaren Waldfläche festzulegen. Ferner sei die Verfügung zunächst nur bis zum 30. November gültig, Schwarzwild habe aber eine deutliche längere Jagdzeit. Der Jagdpächter habe auch nicht hinreichend belegt, dass er für diese Jagd zwingend die beantragte Zahl von Schützen und Treibern benötige.

Als aufschlussreich erweist sich indes die Einlassung des Kreises beim Gericht, dass Wildschadensbekämpfung nicht „im öffentlichen Interesse liegt“, aus dem heraus derzeit Gesellschaftsjagden genehmigt würden. Zunächst hatte der Kreis sogar die Bejagung allein auf Sauen beschränkt. Die Pflicht, auch auf dem Hochsitz eine Maske zu tragen, gilt weiterhin, weil ja Spaziergänger und Treiber den Stand passieren könnten.

roe


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