Die Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde vom 25. Juni 1997 (BPO) mit den darin gleichgestellten Prüfungen ist weiterhin die einzige offiziell vom Ministerium und den Jagdbehörden anerkannte Prüfungsordnung in Bayern.
Die BPO gilt weiter (Symbolbild: adyafoto/ AdobeStock)
Das hat das Staatsministerium unter Wirtschafts- und Jagdminister Hubert Aiwanger auf WuH-Anfrage klargestellt. Aiwanger hatte bei einer Versammlung der Kreisgruppen des Bayerischen Jagdverbands (BJV) am 14. September in München gesagt, er tendiere dazu, dass man dem normalen Jäger weiterhin seinen Zugang zur Brauchbarkeit „mit einem Standard, wie er bisher gewesen ist, ermöglichen“ solle. Prüfungen, die die lebende Ente einbeziehen, könnten, „wo sinnvoll, erwünscht und anbietbar“, darüber hinaus stattfinden, also in Form von Verbands- und Zuchtprüfungen.
Die Frage war entstanden, nachdem der BJV im Februar 2023 eine neue Prüfungsordnung für eine so genannte „Qualifizierte Brauchbarkeit“ eingeführt hatte. In der Pressemitteilung hieß es damals, diese ersetze die bisherige Brauchbarkeit (BPO), die seit 1997 angewandt wurde. Auch der Jagdgebrauchshundverband (JGHV), der die Einführung der QBPO unterstützte, ließ im August 2024 durch seinen Justitiar mitteilen, dass die bisherige BPO durch die QBPO des Bayerischen Jagdverbandes „außer Kraft gesetzt“ worden sei. Im September eröffnete der JGHV sogar Disziplinarverfahren gegen zwei Verbandsrichter, die im Auftrag einer BJV-Kreisgruppe nach der BPO gerichtet hatten.
Das bayerische Jagdministerium teilte auf WuH-Anfrage aber mit, dass es die Anerkennung der BPO nicht aufgehoben habe. Es habe sich vielmehr um eine verbandliche Entscheidung des BJV gehandelt, nicht mehr nach der BPO zu prüfen. Die QBPO sei zwar nicht vom Ministerium anerkannt, könne aber wie andere Prüfungen nach nicht anerkannten Prüfungsordnungen oder Privatgutachten nach aktueller Rechtslage dazu dienen, die Brauchbarkeit eines Hundes gegenüber der Behörde nachzuweisen, falls diese daran Zweifel hat und mit einer Einzelanordnung gegen den Hundeführer tätig geworden ist.
red.