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Bayern: Volksbegehren Artenvielfalt und „Versöhnungsgesetz“ beschlossen

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Der Bayerische Landtag hat am 17. Juli das Volksbegehren Artenvielfalt sowie das begleitende „Versöhnungsgesetz“ der Staatsregierung angenommen. Die rund 100 neuen Regelungen treten am 1. August in Kraft, heißt es auf der Internetseite des Landtags.

Im Anschluss an die erste Lesung des Gesetzesentwurfs im Landtag feierten Trägerkreis und Bündnispartner gemeinsam mit rund 50 Aktivisten bei einer Fotoaktion am Wiener Platz die Übernahme des „Volksbegehrens Artenvielfalt – Rettet die Bienen!“ durch Staatsregierung und Landtag.
Foto: Uschi Anlauf/vk

Für die Jagd ist z. B. relevant, dass rund 50 neue Wildlebensraumberater an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingestellt werden sollen, sowie 50 Biodiversitätsberater an den Unteren Naturschutzbehörden. 15 % der Offenlandfläche sollen bis 2030 zu einem Biotopverbund entwickelt werden, und entlang der größeren Gewässer werden zehn Meter breite Randstreifen aus der Nutzung genommen. Das Verbot, Grünland nach dem 15. März zu walzen, kann jetzt zwar regional über Allgemeinverfügungen variiert werden, unverändert sind aber die Passagen, nach denen ab 2020 auf zehn % der Landesfläche Wiesen nicht vor dem 15. Juni gemäht werden dürfen und das Mähen von außen nach innen bei Flächen über einem Hektar verboten ist. Hecken und ähnliche Strukturen in der Landschaft dürfen nicht mehr beeinträchtigt werden, und dem Staatswald wurde das vorrangige Ziel zugeschrieben, die Biodiversität zu erhalten.

Die neuen Gesetze stießen bei den beteiligten Verbänden auf Zustimmung, selbst der Bayerische Bauernverband sah es als gelungen an, „für wesentliche Härten des Volksbegehrens Artenvielfalt praktikable, rechtssichere Lösungen zu finden“. Im Landtag stimmten 167 Abgeordnete von 205 über die beiden Gesetzentwürfe ab. Von jenen, die dagegen waren, kamen die meisten aus der AfD. Die Fraktion kündigte gegen das Gesetzgebungsverfahren eine Verfassungsklage an, da die bayerische Verfassung im Umgang mit Volksbegehren ausdrücklich nicht vorsehe, dem Landtag in Absprache mit den Initiatoren einen Kompromiss in Gesetzesform vorzulegen, wie es mit dem „Versöhnungsgesetz“ geschehen sei. vk


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