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Berufsgenossenschaft widerspricht Unfallversicherungsschutz

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil (Az. B 2 U 18/­­­­17 R) einen Stöberhundführer während einer Schwarzwilddrückjagd unter Versicherungsschutz bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gestellt (s. WuH 2/2019 S. 10).

Die Rechtslage bei der Versicherung von Stöberhundführern ist momentan kontrovers.
Foto: Michael Breuer

In einer aktuellen Pressemeldung erklärt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nun, dass über diesen Einzelfall hinaus das Urteil keine grundlegende Bedeutung für die versicherungsrechtliche Beurteilungspraxis der LBG habe. Grundsätzlich sei die Einsatztätigkeit von Schweißhundführern nach wie vor als überwiegend selbstständig/unternehmerähnlich und damit als nicht versicherte Tätigkeit zu beurteilen. Der Versicherungsschutz von Stöberhundführern und allen anderen Jagdbeteiligten werde anhand der konkreten Einsatz- bzw. Tätigkeitsmerkmale individuell beurteilt.
Im Fachausschuss für Forstwirtschaft und Jagd sowie im Vorstand der SVLFG soll die Thematik nochmals aufgegriffen und erläutert werden. Für Stöberhundführer, die einen Schaden bei der LBG geltend machen wollen, heißt das voraussichtlich, dass Ansprüche beim geringsten Zweifel an der nichtselbstständigen Tätigkeit des Hundeführers weiterhin gerichtlich geltend gemacht werden müssen. mwo

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