ANZEIGE

Drückjagd unter Corona-Bedingungen: Das sollten Sie in NRW beachten

3916

Das NRW-Umweltministerium hat in Abstimmung mit dem NRW-Gesundheitsministerium gemeinsame Empfehlungen zur Durchführung der herbstlichen Gesellschaftsjagden in Zeiten von Corona ausgearbeitet:

Foto: Michael Stadtfeld

I. Allgemeine Hinweise:

Diese Hinweise orientieren sich an den aktuellen Vorgaben für Nordrhein-Westfalen und sollen als Leitfaden zur Vorbereitung und Durchführung von Gesellschaftsjagden dienen. Zu berücksichtigen sind bei der Durchführung der Jagd im weiteren zeitlichen Verlauf immer die jeweils aktuellen Coronabestimmungen.

Gemäß § 17 a Absatz 1 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen handelt es sich um eine Gesellschaftsjagd, wenn mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken. Oberster Grundsatz bei der Jagdplanung ist neben den bekannten organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Jagdablaufes, bei Reduzierung und Nachverfolgbarkeit von Kontakten der Jagdbeteiligten.

Im Folgenden wird nur auf die coronabedingten Maßnahmen eingegangen. Alle anderen für den Jagdablauf relevanten Vorschriften bleiben weiterhin bestehen. Die oder der bei Gesellschaftsjagden immer zu bestimmende Jagdleiterin oder Jagdleiter sorgt ebenfalls für die Einhaltung der Coronaschutzbestimmungen.

Hierzu zählen:

Eine Gesellschaftsjagd gilt grundsätzlich als Veranstaltung im Sinn der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot). Durch den Veranstalter/die Jagdleitung sind Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern.

Soweit in bestimmten Bereichen eine ständige Einhaltung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden kann, ist von allen Teilnehmern unbedingt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht).

Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) haben der Jagd fern zu bleiben; ihnen ist im Regelfall die Teilnahme an der Jagd zu verwehren. Hierauf ist bereits in der Einladung unbedingt hinzuweisen.

Die Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand einhalten – Hygieneregeln beachten – Alltagsmaske tragen) sind obligatorisch. Individuelle Hygienemaßnahmen, wie beispielweise Verzicht auf Händeschütteln und Husten sowie Niesen in die Armbeuge, sind zu beachten. Besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, sind zu beachten.

Die Kontaktnachverfolgbarkeit der Teilnehmer ist vorübergehend (für vier Wochen) sicherzustellen (Kontakterfassung). Kontakte sind auf das unbedingte Maß zu reduzieren – und dort, wo sie nicht zu vermeiden und zugelassen sind – nur unter Wahrung des Sicherheitsabstands und der Hygienevorgaben zuzulassen. Ohne Mindestabstand dürfen nur kleine Gruppen von maximal 10 Personen (bei hohen Infektionszahlen 5 Personen) zusammentreffen.

Zusammenkünfte sollten im Freien oder unter überdachten Einrichtungen stattfinden. Geschlossene Räume sind zu meiden, wenn sie nicht gut durchlüftet werden. Innerhalb von geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht) und die Pflicht zum Einhalten des Mindestabstands. Ausnahmen sind eng begrenzt (wie beispielsweise das gemeinsame Sitzen an 10er Tischen in der Gastronomie (bei hoher Inzidenz: 5er Tische).

II. Jagdablauf

Größere Ansammlungen sind in jedem Fall zu vermeiden. Daher soll der Treffpunkt zur Jagd unter Berücksichtigung der Personenzahl so ausgewählt werden, dass er entweder an einem zentralen Ort mit ausreichendem Abstand oder mit zeitlich versetztem Eintreffen der Gruppen oder
an unterschiedlichen Treffpunkten erfolgt.

Da zur effektiven und waidgerechten Durchführung einer Gesellschaftsjagd nicht in allen Situationen (Anstellen, Bergen von Wild etc.) der Mindestabstand und die Maskenpflicht eingehalten werden kann, bietet sich an, für den gesamten Jagdtag feste Kontaktgruppen (jeweils mit einer Gruppenführerin oder einem Gruppenführer) zu bilden, die der Obergrenze der Coronaverordnung entsprechen und dann während des Jagdtages auch unter Unterschreitung des Abstands und ohne ständiges Tragen der Mund-Nase-Bedeckung zusammenwirken können.

Die Personenzahl einer Kontaktgruppe ist auf maximal 10 Personen zu begrenzen. In Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz über 50 (Gefährdungsstufe 2) ist die Gruppengröße auf 5 Personen zu begrenzen.

Die Gruppen haben über den ganzen Jagdtag hindurch Abstand zu allen anderen Gruppen innerhalb der Jagdgemeinschaft zu halten. Zum Beispiel das Aufbrechen/Bergen des Wildes ohne Mindestabstand muss dann durch Mitglieder nur einer Gruppe erfolgen.

Um die Gruppen als solche für alle leicht erkennbar zu machen, bietet sich eine Kennzeichnung der Gruppenmitglieder (Jäger und Treiber) durch gleichfarbige Bänder, Karten oder Ähnliches an.

Zur Nachverfolgbarkeit bei möglichen Infektionsfällen müssen auch die Zusammensetzungen der Gruppen dokumentiert sein.

Zur Reduzierung von Kontakten wird folgendes empfohlen:

Der Treffpunkt kann örtlich und zeitlich entzerrt werden, wenn die Einteilung der Gruppen bereits vor dem Jagdtag festgelegt wird.

Allgemeine Einweisungen und Erklärungen können bereits vor dem Jagdtag (beispielsweise schriftlich mit der Einladung) erfolgen.

Kopien/Scans von Jagdschein und Schießnachweis können vorab per Post/E-Mail verlangt werden. Dies kann der Vorbereitung einer dezentralen Kontrolle der Jagdscheine dienen. Von der Kontrolle des Jagdscheins am Jagdtag selber kann der vorherige Versand aus versicherungstechnischen Gründen nicht entbinden. Dieser kann aber zum Beispiel vom Jagdleiter an die Gruppenführer delegiert werden und mit Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Infektionsgefahren (einfaches Beispiel: Kontrollperson sitzt im Auto, Hereinreichen der Jagdscheine durch ein nur leicht geöffnetes Fenster) durchgeführt werden.

Mündliche Einweisungen sollten auf das Wesentliche beschränkt werden.

Die Gruppenführer sollen den Schützen und Treibern bereits vor der Jagd als Ansprechpersonen mitgeteilt werden. Dies ist besonders wichtig bei dezentralen Treffpunkten oder bei zeitversetzter Anreise.

Bei dezentralen oder zeitlich versetzten Treffen nehmen die Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter die Aufgabe einer Jagdleiterin oder eines Jagdleiters für die Gruppe wahr und weisen die Schützen ein. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd.

Bei unvermeidbaren Sammelfahrten in der Gruppe ist von allen Mitfahrern eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Bergung des Wildes erfolgt nur innerhalb der Gruppe oder durch einen festen Wildbergetrupp. Das Wild wird an den Aufbruch- und Kühlräumen an einen festen Kühlraumtrupp übergeben. Dritte sollten keinen Zugang haben. Nach der Bergung des Wildes und den notwendigen Einweisungen der Nachsuchenführerinnen oder Nachsuchenführer ist der jagdliche Teil beendet.

Die Verpflegung der Jagdteilnehmer sollte möglichst aus dem Rucksack erfolgen. Eine Essensausgabe darf nur nach Gruppen getrennt erfolgen. Die Ausgabe von Getränken erfolgt nur in Ein-Personen-Flaschen.

Es sollte geprüft werden, ob auf Streckenlegung, Verteilung der Brüche und Verblasen der Strecke wegen der schwierigen Einhaltung der Abstände ganz verzichtet werden kann; wenn es (ggf. auf einzelne Stücke je Wildart reduziert) erfolgen soll, ist auf den Mindestabstand zwischen den festen Gruppen unbedingt und strengstens zu achten. Zudem sind für Bläserinnen und Bläser auch im Außenbereich Abstände von mindestens 3 Metern vorzusehen.

Wegen der anstehenden Wiederbewaldungsmaßnahmen und der akuten Bedrohung durch die Afrikanische Schweinepest sind Bewegungsjagden weiterhin erforderlich. Die Jagdausübungsberechtigen werde daher gebeten, auch in der aktuellen Coronasituation die Jagden durchzuführen.

PM MULNV

ANZEIGE

ANZEIGE
Aboangebot