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Erlaubnis für Schalldämpfer durch neues Urteil

1949

Das Verwaltungsgericht Minden hat am 31. August eine befürwortende Entscheidung getroffen, dass nicht nur Förster und Berufsjäger Schalldämpfer verwenden dürfen.

Ein Jäger mit Tinnitus und Knalltrauma hatte aus diesen gesundheitlichen Gründen unter anderem den Antrag auf Genehmigung zur Verwendung eines Schalldämpfers bei der zuständigen Waffenbehörde gestellt. Diese beschied den Antrag abschlägig und verwies auf den Klageweg.
 
Mithilfe des Bielefelder Jägers und Rechtsanwaltes Andreas Kaiser als Spezialist für Jagd und Waffenrecht klagte der Betroffene gegen den ablehnenden Bescheid. Dazu wurde vorgetragen, dass nach Untersuchungen des Mediziners Dr. Chr. Neitzel der handelsübliche Gehörschutz gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht verhindern kann, da die Schallwellen des abgegebenen Schusses über den Gewehrschaft und dem anliegenden Wangenknochen auf die Gehörorgane wirke.
 
Präventiv könne hier nur ein Schalldämpfer gesundheitliche Schäden eindämmen. Auch wurde das Argument gehört, dass die bisherige Differenzierung zwischen Jägern und Förstern bzw. Berufsjägern nicht genehmigungsentscheidend sein könne. Der Jäger, der zur Wildschadensvermeidung, im Rahmen von Nachsuchen oder im Zuge der Erfüllung von Abschussplänen tätig wird, schießt sicherlich nicht weniger als ein Förster, mithin sogar mehr.
 
Die genaue inhaltliche Begründung des Urteils wird man nun abwarten müssen. WILD UND HUND wird nach der Veröffentlichung des Urteils (Verwaltungsgericht Minden, AZ: 8K 1282/14) erneut berichten.
 
sb

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