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Mulchpflicht: Ausnahmen möglich

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Acker- oder Wiesenflächen, die aus der Produktion genommen sind, können in Nordrhein-Westfalen von der jährlichen Mulchpflicht befreit werden.

Grünland
Von der Ausnahmeregelung profitieren nicht nur die Blütenpflanzen.
Dafür ist ein Vertrag zwischen Jagdpächter, Bewirtschafter und der Kreisjägerschaft nötig, berichtet der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen.
Die Kreisjägerschaft vertritt bei Abschluss des Vertrages den Deutschen Jagdschutzverband (DJV). Dieser ist als Naturschutzverband nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz anerkannt. Durch die Beteiligung der Kreisjägerschaft gelten die Verträge als genehmigt.
 
Die Vertrags-Formulare können über die zuständigen Kreisjägerschaften bezogen werden.
 
Das Niederwild dürfte von dieser Maßnahme profitieren, da besonders die mehrjährigen Gräser in der Agrarlandschaft selten geworden sind. Diese stehen dem Wild nun deutlich länger zur Verfügung. Lesen sie zum Thema einen Artikel aus der WILD UND HUND 06/2005 als .pdf (432 KB).
 
 
 
-hei-

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