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Neue ASP-Jagdverordnung in NRW und Hessen – das müssen Sie wissen

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Sowohl Nordrhein-Westfalen als auch Hessen haben eine Verordnung veröffentlicht, die im Fall eines ASP-Ausbruchs die möglichen jagdlichen Maßnahmen regelt. Diese gelten über die bundesweit geltende Schweinepestverordnung hinaus.

Foto: Shutterstock

Die ASP-Verordnungen der beiden Länder sind bereits in Kraft getreten. Die wichtigsten Inhalte der Beschlüsse sind unter anderem:

– die Lappjagd auf Schwarzwild darf innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze und die Jagd durch Abklingeln der Felder ausgeübt werden

– die Verwendung von Schrot auf gestreifte Frischlinge, das Erlegen aus Luft-, Kraft- oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen

– die Bejagung von zur Aufzucht benötigten Elterntieren in den im Ernstfall ausgewiesenen Gebieten

– Für die Erlegung von Schwarzwild dürfen künstliche Lichtquellen und Vorrichtun­gen zum Anstrahlen oder Beleuchtendes Ziels, Nachtzielgeräte, die einenBildwandler oder eine elektronischeVerstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden; zusätzlich sind für Schusswaffen bestimmte Wärmebildvorsatzgeräte zugelassen

– Der Einsatz von Saufängen ist sowohl in NRW als auch in Hessen zulässig. Allerdings dürfen sie nur von Personen eingesetzt werden, die fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch die Teilnahme an einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) durchgeführten Saufang-Lehrgang oder durch den Nachweis der praktischen Erfahrung im Umgang mit dem Saufang gegenüber dem Landesamt belegt. Sie setzt theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, Einsatz und Kontrolle des Saufangs, seinen tierschutzgerechten Einsatz und die rechtlichen Grundlagen der Jagd mit dem Saufang voraus. Revierjäger gelten aufgrund ihrer Berufsausbildung als fachlich geeignet.

Die ASP-Verordnungen für Nordrhein-Westfalen und Hessen finden Sie hier.

aml

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