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Neues Bundesjagdgesetz

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Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hat einen Entwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vorgelegt.

Das Gesetz soll unter anderem einen angemessenen Ausgleich zwischen Wald und Wild herstellen, die Jägerprüfungsordnung vereinheitlichen sowie die Bleiabgabe von Büchsenmunition an die Umwelt verringern, so das Ministerium in einer Presseerklärung vom 27. Juli 2020. Der Gesetzentwurf geht nun in die Länder- und Verbändeanhörung. Die Kabinettsvorlage sei für September 2020 geplant.

Der Referentenentwurf sieht unter anderem Bundeseinheitliche Vorgaben für höhere und umfassendere Anforderungen bei der Jäger- und Falknerausbildung und -prüfung vor (Foto: Sophia Lorenzoni)

Wesentliche Punkte seien:

  • Bundeseinheitliche Regelungen für eine Zertifizierung von Büchsenmunition mit optimaler Tötungswirkung, damit kein Tier unnötig lange leiden muss, bei gleichzeitiger Bleiminimierung.
  • Erforderlichkeit eines Schießübungsnachweises bei der Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd zur Verbesserung des Tierschutzes und Erhöhung der Sicherheit bei der Jagd.
  • Bundeseinheitliche Vorgaben für höhere und umfassendere Anforderungen bei der Jäger- und Falknerausbildung und -prüfung.

 

Darüber hinaus setzt der Gesetzentwurf laut Ministerium Ergebnisse des Waldgipfels der Bundesministerin vom September 2019 zur Thematik ‚Wald und Wild‘ um:

  • Abschaffung der behördlichen (Höchst-)Abschussplanung für Rehwild. Stattdessen sollen die Verantwortlichen vor Ort (Jagdgenossenschaften bzw. Grundeigentümer auf der einen und die Jagdausübungsberechtigten auf der anderen Seite) sich künftig eigenverantwortlich über einen jährlichen Mindestabschuss für Rehwild im Jagdpachtvertrag verständigen und diesen der Behörde zur Genehmigung vorlegen.
  • Wenn sie sich nicht einigen oder die Einigung hinter dem notwendigen Mindestabschuss zurückbleibt, soll die Jagdbehörde statt ihrer die Mindestabschussquote festlegen; soweit erforderlich wird der Mindestabschuss auf Verbissgutachten gestützt. Wird der Mindestabschuss nicht erreicht, soll die zuständige Behörde anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte den Wildbestand zu verringern hat.
  • Ergänzung des Hegebegriffs sowie verschiedener Zielvorgaben im BJagdG dahingehend, dass „eine Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen“ möglich sein muss, was für die Anpassung der Wälder an den Klimawandel von großer Bedeutung ist.

Vorgesehen im Gesetzentwurf seien weiterhin die folgenden Änderungen:

  • Aufhebung des Verbots von Nachtzieltechnik für die Jagd auf Schwarzwild insbesondere als Prävention zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und zur tierschutzgerechteren Jagd auf Schwarzwild bei Nacht.
  • Verbot des Kaufs und Verkaufs von Tellereisen.
  • Verbot des Besitzes von fangbereiten Fallen für Greifvögel (Ausnahme: Falkner und Wissenschaft).
  • Verbot für Jagdausübung an Wildquerungshilfen (Ausnahme: Bewegungsjagden).
  • Ergänzende Regelungen bei der Festlegung von Jagdzeiten.
  • Anhebung der Jagdhaftpflichtversicherung sowie des Bußgeld-Rahmens.

PM /fh

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