Nach einer Änderung des Pflanzenschutzgesetzes können Pflanzenschutzmittel zur Wildschadensverhütung ohne Sachkundenachweis genutzt werden.
Allerdings hat die Regelung in der Praxis für Verunsicherung gesorgt. Der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) macht wiederholt darauf aufmerksam, dass die neue Regelung kein Freibrief ist und in jedem Fall konkrete Maßnahmen mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt abgesprochen werden sollten.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMELV) hat nun darauf hingewiesen, dass die Regelung nur für spezielle Mittel zur Wildschadensverhütung gelte, nicht jedoch für Herbizide. Selbst wenn damit Elektrozäune von Bewuchs freigehalten werden sollen.
Zudem ist neben den in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels aufgeführten Anwendungshinweisen auch die „gute fachliche Praxis“ zu beachten. So soll etwa geprüft werden, ob der Einsatz erforderlich ist und zum richtigen Zeitpunkt erfolgt. Auch muss eine Abdrift durch Wind vermieden werden und das Mittel möglichst selektiv wirken.
Weitere Regelungen hat das BMELV in einem Leitfaden zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz zusammengefasst. Im Zweifelsfall geben die Beratungsstellen der Länder entsprechend Auskunft. red.