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Nordrhein-Westfalen: Kabinett beschließt Jagdgesetz

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Vergleichsweise still in der öffentlichen Darstellung hat die NRW-Landesregierung mit einem Kabinettsbeschluss am gestrigen Dienstag, 4. September, den Entwurf für ein neues Landesjagdgesetz verabschiedet und damit den Weg für die parlamentarische Beratung und Entscheidung freigemacht. Die Abgeordneten könnten sich erstmals am 18./19. September mit dem Papier befassen. Mit der Novellierung solle das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen unter Beachtung wildbiologischer und jagdpraktischer Aspekte wieder stärker an bundesrechtliche Vorgaben angepasst werden“, so die Landesregierung. Vorangegangen sind dem Entwurf die Verbändeanhörung und zwei Dialogveranstaltungen. Aufgrund der Stellungnahmen wurde der Gesetzentwurf nochmals überarbeitet und sieht nun im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Die Waldschnepfe soll künftig wieder vom 16. Oktober bis zum 15. Januar bejagt werden dürfen.
Foto: Juergen Schiersmann

• Der Wisent ist nicht mehr jagdbares Wild.
• Die Jagdzeit auf Dam- und Sikawild wird um einen Monat vorverlegt auf den 1. August.
• Die Jagdzeit für Rabenkrähen wird verlängert bis 10. März, also dem Beginn der Nistzeit. Zugleich wird das Verbot der Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd (jagdliches Zusammenwirken von bis zu vier Personen) aufgehoben. Außerdem sind Tauben- und Krähenkarusselle wieder zulässig, wenn Lockvogelattrappen eingesetzt werden.
• Die Vollschonung der Waldschnepfe ist beendet. Sie hat Schusszeit vom 16. Oktober bis 15. Januar.
• Rückkehr zur Müller-Ente: Für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden dürfen künftig neben flugfähigen Stockenten auch „kurzzeitig (maximal 15 Minuten) flugunfähige Stockenten“ verwandt werden.
• Die zulässige Kirrmenge wird auf die alte Regelung von einem Liter pro Kirrung erhöht.
• Die ganzjährige Schwarzwildbejagung – unter Wahrung des Muttertierschutzes – ist bis 2023 erlaubt.
• Das Baujagdverbot auf Füchse und Dachse wird auf ein Verbot der Baujagd auf Dachse im Naturbau reduziert.
• Der qualifizierte Schießnachweis als Voraussetzung zur Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild wird abgeschafft und ersetzt durch einen „Schießübungsnachweis“.
• Das Betretungsverbot gilt künftig für alle jagdlichen Einrichtungen im Wald, also auch Kirrungen, und nicht mehr nur für Ansitzeinrichtungen.
• Für das Aussetzen von Wild (außer Schalenwild) bedarf es jetzt nicht mehr einer schriftlichen Genehmigung der Unteren Jagdbehörde und eines einjährigen Bejagungsverbots. Es muss nur noch mitgeteilt werden. Fasane und Stockentern dürfen bis acht Wochen vor Beginn der Jagd auf diese Wildarten ausgesetzt werden.
• Es bleibt beim Verbot bleihaltiger Büchsenmunition (Ausnahme bis 5,6 mm) und dem Verbot des Tötens von Katzen.
• Als Jägervereinigung anerkannt werden nur noch Zusammenschlüsse, denen ein Fünftel der Jagdscheininhaber in NRW angehört, sowie eine Vereinigung von Revierjägerinnen und Revierjägern.
• Die Jagdabgabe sinkt um 10 auf 35 Euro jährlich, weil die zweckgebundenen Einnahmen von derzeit jährlich etwa vier Millionen Euro „trotz hoher geplanter Ausgaben, insbesondere für die Ertüchtigung der Schießstandanlagen, in den nächsten Jahren nicht vollständig abfließen und durch die weitere Erhebung der abgesenkten Jagdabgabe trotzdem ein weiteres Anwachsen der Haushaltsmittel stattfinden“ wird. 2017 ist bereits der Ausgaberest auf rd. 9 Millionen Euro angewachsen.“

In einer ersten Stellungnahme äußerte sich LJV-Präsident Ralph Müller-Schallenberg insgesamt zufrieden über den Kabinettsentwurf und darüber das der Zeitplan eingehalten werde und das neue Gesetz „sicher zum Beginn des nächsten Jagdjahres in Kraft sein“ werde. Zugleich äußerte er einige Änderungsforderungen:
• Der Katalog der jagdbaren Arten dürfe nicht, wie beim Federwild geschehen, mit der Roten Liste verknüpft werden. Sonst könne „immer mal wieder daran geschraubt werden“.
• Die Pflichthegeschau müsse auch für das Rehwild gelten.
• Im Landesnaturschutzgesetz müsse ergänzt werden, dass Störungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung hinzunehmen seien.
• Bei der Verwendung der Jagdabgabe fordert der LJV ein Mitspracherecht.
• Die Forschungsstelle für Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung, deren Vollfinanzierung aus der Jagdabgabe beendet werden müsse, solle vom LANUV weg und an der Universität Bonn angesiedelt und ihr Beirat gestärkt werden.

chb

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