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Österreich: Tiroler Jagdgesetz geändert

2012

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VGH) hat am 12. März einen Passus des Tiroler Jagdgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben (Az. G 315/2018-8).

Das Jagdgesetz in Tirol wurde geändert.
Foto: Pixabay

Es handelt sich um § 28 Abs. 2 f. Dieser Paragraph regelt, wer in Tirol eine Jagdkarte erwerben darf. Ausschlaggebend dafür war nicht die jagdliche Befähigung, sondern der Erstwohnsitz. Ihm zufolge musste ein ausländischer Jäger seinen Hauptwohnsitz im Ausland haben, um eine österreichische Jagdkarte beantragen zu können. Einem deutschen Staatsangehörigen mit Hauptwohnsitz in Tirol hatte der Bezirk Imst im Dezember 2016 auf Basis deshalb die Jagdkarte verweigert. Die Beschwerde des Jägers brachte das Thema schließlich vor den Verfassungsgerichtshof. Der VGH fand es „vorderhand nicht nachvollziehbar, weshalb etwa ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, gegenüber einem Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, benachteiligt wird, obwohl beide Antragsteller die Jagdberechtigung desselben Staates (zum Beispiel den deutschen Jagdschein) besitzen“. Der Passus stehe im Widerspruch mit dem Sachlichkeitsgebot, das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnt: Ein sachfremder Gesichtspunkt wie der Hauptwohnsitz wurde zum Kriterium für den Nachweis der jagdlichen Eignung gemacht. Die Aufhebung des entsprechenden Gesetzespassus tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. vk

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