Nach einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch den Bundesrat ist der Transport von Personen auf einem Anhänger bei der Jagd nun klar geregelt und zulässig.
Vor allem bei Gesellschaftsjagden ist der Transport von Personen auf Anhängern üblich. Zulässig war das bisher auch schon, sofern geeignete Sitzgelegenheiten genutzt wurden. Allerdings regelte § 21 der Straßenverkehrsordnung diese Beförderungsart nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. Dass die Jagd zu diesen Zwecken gehört, stellt die nun erfolgte Änderung der FeV (§ 6 Absatz 5) klar. Für deren praxisgerechte Anpassung hatten sich der Deutsche Jagschutzverband (DJV) und der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen eingesetzt.
Außerdem wurde die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge in der Führerscheinklasse L von 32 auf 40 km/h angehoben. Wer Inhaber eines Autoführerscheines (Klasse B) ist, besitzt automatisch auch die Klasse L und darf daher jetzt auch Schlepper mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h fahren. In Verbindung mit Anhängern ist die Geschwindigkeit allerdings weiterhin auf
Außerdem wurde die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge in der Führerscheinklasse L von 32 auf 40 km/h angehoben. Wer Inhaber eines Autoführerscheines (Klasse B) ist, besitzt automatisch auch die Klasse L und darf daher jetzt auch Schlepper mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h fahren. In Verbindung mit Anhängern ist die Geschwindigkeit allerdings weiterhin auf
25 km/h beschränkt. Damit erweitert sich die Bandbreite der Fahrzeuge, die ein Fahrer mit PKW-Führerschein (Klasse B) einsetzen kann.
Hintergrund dieser Neuerungen ist die Weiterentwicklung auf dem Markt für Landtechnik, auf dem europaweit primär land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von
Hintergrund dieser Neuerungen ist die Weiterentwicklung auf dem Markt für Landtechnik, auf dem europaweit primär land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von
40 km/h angeboten werden.
red.