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Sachsen: Neue Wolfsverordnung regelt Entnahmen

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Das Sächsische Kabinett hat am 16. April eine Wolfsmanagementverordnung beschlossen. Das teilte das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in einer Pressemitteilung vom gleichen Tag mit. Die Verordnung wird Ende Mai in Kraft treten und ergänzt den bestehenden Wolfsmanagementplan.

In Sachsen gibt es eine neue Wolfsverordnung.
Foto: Jaroslav Vogeltanz

Ihr zufolge dürfen Wölfe vergrämt werden, „wenn sie sich an einem Wohngebäude aufhalten oder sich einem Menschen auf weniger als einhundert Meter nähern, sich nicht verscheuchen lassen und dadurch das öffentliche Leben gestört wird“.

Eine Tötung können die zuständigen Behörden dann vornehmen, wenn sich ein Wolf einem Menschen auf weniger als 30 Meter nähert und eine Vergrämung erfolglos geblieben ist. Auch zur Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Schäden ist eine Entnahme möglich, so das Ministerium: Überwindet ein Wolf die in der Verordnung genannten Schutzmaßnahmen zweimal innerhalb von zwei Wochen, kann er entnommen werden. Die Entscheidung über Vergrämung oder Entnahme fällen die Landkreise oder Kreisfreien Städte auf Basis ihrer Kenntnis der Vor-Ort-Situation.

Die Verordnung enthält darüber hinaus ein landesweites Programm zur Besenderung von Wölfen. Mit ihrem Inkrafttreten nimmt auch eine neue, mit sechs Personen besetzte Fachstelle Wolf im Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ihre Arbeit auf. Hier werden künftig Rissbegutachtung, Beratung der Nutztierhalter, die Förderung präventiver Maßnahmen sowie wesentliche Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit gebündelt. Einen Teil dieser Aufgaben hatte zuvor das „Kontaktbüro Wölfe in Sachsen“ getragen, finanziert vom Umweltministerium. Das Büro kündigte an, im Zuge der Umstrukturierungen ab Juli 2019 ein Kompetenzzentrum mit den Schwerpunkten Umweltbildung zum Wolf in Sachsen sowie regionale Öffentlichkeitsarbeit anzubieten. vk

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