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Schleswig-Holstein: Jagd und Corona – was ist erlaubt?

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Die Jagdausübung in Schleswig-Holstein ist trotz Corona-Pandemie grundsätzlich weiterhin möglich und vorgesehen. Die Einhaltung der behördlichen Abschusspläne ist zu gewährleisten. Inländischen Jägerinnen und Jägern ist die Fahrt ins Revier uneingeschränkt möglich, ausländische Jägerinnen und Jäger dürfen aus Ländern einreisen, für die es keine Einreisebeschränkung des BMI gibt.

Die Einzeljagd ist uneingeschränkt möglich.
Foto: Werner Nagel

Erlaubt sind sämtliche Formen der Jagd und notwendige Revierarbeiten. Bei allen Tätigkeiten sind die Vorgaben zu den Kontaktbeschränkungen und gegebenenfalls die Anforderungen an die Organisation von Veranstaltungen einzuhalten.

Dabei haben Jägerinnen und Jäger Folgendes zu beachten:

  • An jagdlichen und notwendigen Revierarbeiten ist die Teilnahme von Personen des eigenen Hausstandes sowie einer Person eines weiteren Hausstandes zulässig, wenn die Gesamtpersonenanzahl von fünf nicht überschritten wird.

Was dürfen Jägerinnen und Jäger im Einzelnen nach diesen Grundregeln noch im Rahmen des Jagdbetriebes tun?

Revierarbeiten?

  • Alleinarbeit – ja (z. B. Kontrollgänge, Reviergänge, Ausbringen von Salzlecken, Kirren, Freischneiden, Arbeiten an Jagdeinrichtungen unter Beachtung anderer Sicherheitsmaßgaben, insbesondere der VSG [keine Alleinarbeit mit der Motorsäge]).
  • Gruppenarbeit – Ja, höchstens Personen aus einem Hausstand sowie eine Person aus einem weiteren Hausstand, wenn die Gesamtpersonenanzahl von fünf nicht überschritten wird.
  • Wildäcker anlegen, Wildschadensbehebung im Grünland – Ja, höchstens Personen aus einem Hausstand sowie eine Person aus einem weiteren Hausstand, wenn die Gesamtpersonenanzahl von fünf nicht überschritten wird.

Jagdausübung?

  • Einzeljagd – ja.
  • Jagd in Begleitung – Ja, höchstens Personen aus einem Hausstand sowie eine Person aus einem weiteren Hausstand, wenn die Gesamtpersonenanzahl von fünf nicht überschritten wird.
  • Gesellschaftsjagd – Gesellschaftsjagden sind Veranstaltungen im Sinne des § 5 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Stand: 11.01.2021), wobei die Durchführung von Gesellschaftsjagden zur Bejagung von Schalenwild privilegiert ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Corona-BekämpfVO).

Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. Afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Bei diesen Veranstaltungen gilt lediglich das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 sowie das Gebot aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Darüberhinausgehende Hygienemaßnahmen sind in eigener Verantwortung zu treffen. Zudem sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

Gesellschaftsjagden auf andere Wildarten sind gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 4 der Corona-BekämpfVO mit Personen des eigenen Hausstandes sowie einer Person eines weiteren Hausstandes zulässig, wenn die Gesamtpersonenanzahl von fünf nicht überschritten wird.

  • Sammelansitz – vgl. Gesellschaftsjagden.
  • An- und Einschießen von Waffen im Revier – Ja, höchstens zwei Haushalte mit fünf Personen

Wildunfälle?

  • Nachsuchen und Bergen von verunfalltem Wild – Ja, unter Beachtung der Mindestabstände (1.5 m) zu anderen Personen außerhalb des eigenen und eines weiteren Haushaltes.
  • Treffen mit Unfallbeteiligten und/oder Polizei an der Unfallstelle – Ja, aber nach polizeilicher Anordnung und unter Beachtung des Sicherheitsabstandes.

Hundearbeit / Hundeausbildung?

  • Jagdhundeausbildung – ja, sofern Hundeführer und Hund alleine sind oder es sich um Personen des eigenen Hausstandes sowie einer Person eines weiteren Hausstandes handelt und eine Gesamtpersonenanzahl von fünf nicht überschritten wird.

Vorbereitungslehrgänge für die Jägerprüfung?

  • Sind als Präsenzveranstaltung gem. § 12a als außerschulische Bildungsangebote unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.

Wildbretverarbeitung / Wildbretvermarktung?

  • Aufbrechen/Zerwirken – ja, unter Beachtung der Hygienevorschriften.
  • Anliefern an Metzgereien – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.
  • Direktvermarkten von Wildbret – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.

Wild- und Jagdschadenstermine?

  • Gemeinsamer Termin am Schadensort – ja, aber individuelle und einvernehmliche Vorababsprache nötig, damit Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird.

Gesellige Treffen?

  • Versammlungen jedweder Art – nein

Einkauf beim Büchsenmacher/Waffenhändler?

  • Der Verkauf von Waffen in Verkaufsstellen des Einzelhandels fällt unter die Verbotsregelung des § 8 der ab dem 11.01.21 wirksam werdenden Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (verkündet am 08. Januar 2021, in Kraft ab 11. Januar 2021), die Sie hier einsehen können. Daher sind diese Verkaufsstellen zu schließen. Abweichend von dieser Regelung ist die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt. Hierbei haben die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 der Landesverordnung zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen.

 

Alle weiteren möglichen Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus sind bei der Jagdausübung uneingeschränkt zu beachten.

Die vorgenannten Regelungen geben den aktuellen Stand (11.01.2021) wieder und beziehen sich auf das Land Schleswig-Holstein.

Bitte beachten Sie mögliche weiterreichende örtliche Restriktionen!

Bitte halten Sie sich strikt an die Vorgaben von Bund, Land und Ihren örtlichen Gesundheitsbehörden. Im Zweifelsfall wählen Sie bitte immer die sichere Option! Auch und gerade in Zeiten von Corona gilt der alte jagdliche Grundsatz: Sicherheit geht vor!

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2; Verkündet am 8. Januar 2021, in Kraft ab 11. Januar 2021

Siehe auch: Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Bewegungsjagden

PM Landesjagdverband Schleswig-Holstein/aml

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