Zur Verwahrung des Waffenschank-Schlüssels äußern sich weder das Waffengesetz, noch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) und auch nicht die Waffenverwaltungsvor-schrift, darauf weist der DJV in einer Pressemitteilung vom 16. März 2012 hin.
Eine Aufbewahrung des Waffenschrank-Schlüssels in einem Tresor ist zwar sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben. Der Schlüssel muss so versteckt sein, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf, und dadurch auf Waffen und Munition, haben. Das Waffengesetz verlangt lediglich, dass Nichtberechtigte keinen Zugriff zu den Waffen haben dürfen. Das heißt, der Tresorschlüssel darf beispielsweise nicht auf dem Waffenschrank liegen oder am Schlüsselbrett hängen.
Wie Waffen oder Munition aufbewahrt werden müssen, ist im Waffengesetz geregelt. Waffenbesitzer sind zudem angehalten, den kontrollierenden Behörden die sachgemäße Verwahrung nachzuweisen. Die Schlüsselfrage ist allerdings nicht geregelt. Der Tresorschlüssel muss damit nicht in einem Kleintresor aufbewahrt werden.
In der WILD UND HUND 1/2012 und in der WILD UND HUND für die Jungjägerausbildung März 2012 merkt Rechtsexperte Mark von Pückler an, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG Personen unzuverlässig sind, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen und Munition „nicht sorgfältig“ verwahren werden. Das bedeutet im rechtlichen Umkehrschluss, dass das Gesetz (nur) eine „sorgfältige“ Verwahrung des Schlüssels verlangt. Der Waffenbesitzer muss nicht damit rechnen, dass der Schlüssel durch einen Unberechtigten gefunden werden könnte.
DJV-PM/mvp/as