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Schonzeit für Jagdgatter endet

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Die teilweise seit 140 Jahren bestehenden Jagdgatter der Grafen von Bismarck im Sachsenwald sorgen für Ärger. Auch nach einer 15-jährigen Übergangsfrist will die Familie sie nicht aufgeben.

Bereits 1999 beschloss der schleswig-holsteinische Landtag in § 29, Absatz 5 Landesjagdgesetz: „Es ist verboten, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zweck der Jagd oder der Hege einzugattern.“ In den Überleitungsvorschriften des § 39 LJagdG wurde eine Übergangsfrist bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung, längstens jedoch bis zum 28. Oktober 2014 zugestanden.
Der ist nun seit mehr als einem Jahr vorüber, und die beiden bismarck’schen Jagdgatter bestehen noch immer. Dies soll nach dem Willen der Familie auch so bleiben: Gegen eine entsprechende Verfügung der zuständigen Jagdbehörde hat sie sowie ein weiterer Betreiber einer solchen Einrichtung Widerspruch eingelegt. Notfalls wolle man gerichtlich klären lassen, ob man zum Abbau der Gatter verpflichtet sei, hieß es.
 
mh

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