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Schutzstatus des Wolfes wird abgesenkt

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Der Ständige Ausschuss der Berner Konvention hat entschieden, den Schutzstatus des Wolfs auf der völkerrechtlichen Ebene abzusenken.

DJV fordert die EU-Kommission nun auf, den Schutzstatus EU-weit so bald wie möglich anzupassen. (Quelle: Rolfes/DJV)

Darüber informiert der Deutsche Jagdverband in einer Mitteilung von heute. Der formale Beschluss der derzeit noch laufenden Tagung des ständigen Ausschusses solle am Freitag fallen. Durch die Herabstufung des Schutzstatus von „streng geschützt“ (Anhang II der Berner Konvention) in die Kategorie „geschützt“ (Anhang III) werde die Voraussetzung geschaffen, den Schutzstatus des Wolfs auch im Rahmen der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU (FFH-Richtlinie) entsprechend anzupassen.

Der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßt die Änderung als einen ersten wichtigen Schritt hin zu einem umfassenderen Wolfsmanagement. Dieses müsse nach Ansicht des DJV auch eine reguläre Bejagung unter Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes einschließen. „Bis zu einer Herabstufung des Schutzstatus ist es noch ein langer Weg. Wir fordern die Bundesregierung auf, die bereits vorhandenen Spielräume der FFH-Richtlinie schnellstmöglich auszuschöpfen“, sagte DJV-Präsident Helmut Dammann-Tamke.

Nach Änderung der FFH-Richtlinie müsste in Deutschland noch das Bundesnaturschutzgesetz geändert werden oder die entsprechenden Änderungen in den Jagdgesetzen vorgenommen werden. Diese Prozesse können noch Jahre dauern. Auf EU-Ebene sei der Wolf derzeit in Anhang IV der FFH-Richtlinie – der strengsten Kategorie – gelistet. Die Änderung des Schutzstatus nach der Berner Konvention ändere daran zunächst nichts, sei aber Voraussetzung für eine Anpassung des Schutzstatus nach der FFH-Richtlinie und deswegen ein wichtiger Zwischenschritt hin zum aktiven Wolfsmanagement. Der DJV fordert die EU-Kommission nun auf, den Schutzstatus EU-weit so bald wie möglich anzupassen.

Nach dem Beschluss zur Änderung des Schutzstatus können die Vertragsstaaten innerhalb von drei Monaten Vorbehalte anmelden. Die Änderung trete nicht in Kraft, wenn ein Drittel der Vertragsparteien der Berner Konvention widerspreche. Für diejenigen Vertragsparteien, die solche Vorbehalte angemeldet hätten, werde die Änderung des Schutzstatus auch dann nicht wirksam, wenn sie insgesamt in Kraft trete.

PM/fh


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