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Waffengesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz

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Das Bundesverfassungsgericht hat in drei Beschlüssen vom 23.1.2013 (Az. 2 BvR 1645/10 u.a.) entschieden, dass das Waffengesetz keine Grundrechte verletzt.

Die Antragsteller hatten im Anschluss an den Amoklauf in Winnenden geltend gemacht, dass der Staat seine Schutzpflichten verletzt habe, weil das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaube bzw. deren Gebrauch nicht ausreichend einschränke. Darin liege eine Beeinträchtigung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz). In der Vergangenheit habe das Waffengesetz keinen ausreichenden Schutz vor diversen Mordserien mit privaten legalen Waffen geboten. Dies stelle ein verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers dar. Die Verschärfungen des Waffenrechts nach den Ereignissen in Winnenden seien nicht geeignet, solche Vorkommnisse künftig zu verhindern.
Das Bundesverfassungsgericht hat die drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung führte es aus, dass sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zwar eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe vor den Gefahren einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen ergibt. Hierbei steht dem Gesetzgeber aber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Seine Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann daher vom Gericht nur begrenzt überprüft werden. Eine Verletzung der Schutzpflicht ist deshalb nur gegeben, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, um das gebotene Schutzziel zu erreichen.
Nach diesem Maßstab sind die Vorschriften des Waffengesetzes nicht zu beanstanden. Das Schutzkonzept des Gesetzes beruht im Kern auf der Erlaubnispflichtigkeit des Umgangs mit Schusswaffen und Munition. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sind grundsätzlich die Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Betroffenen sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde, der sicheren Aufbewahrung und eines Bedürfnisses zum Besitz der Waffe. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht sowie gegen das Überlassen von Schusswaffen oder Munition an Nichtberechtigte sind Straftaten, die unzureichende Aufbewahrung wird je nach Schwere als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt.
Damit hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, die weder gänzlich ungeeignet noch völlig unzulänglich sind, um die Allgemeinheit vor den Gefahren eines missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende Maßnahmen steht den Beschwerdeführern nicht zu.
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 8/2013 v. 15.2.2013
Diesen Ausführungen bleibt nur noch hinzuzufügen, dass die Einhaltung dieser strengen Sicherheitsbestimmungen durch regelmäßige Überprüfungen der Zuverlässigkeit, der persönliche Eignung und des Fortbestehens des Bedürfnisses sowie durch unregelmäßige unangemeldete Kontrollen der sicheren Aufbewahrung überwacht wird und ein zentrales Waffenregister eingerichtet ist.
mvp


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