Referentenentwurf: „Anscheinsparagraf“ für halbautomatische Waffen, IR-Strahler und Nachtzielgeräte erlaubt.
(Foto: Mariusz Blach/AdobeStock)
Der Referentenentwurf für die von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) angekündigte Verschärfung des Waffenrechts (WuH berichtete) sieht eine Art „Anscheinsparagraf“ für halbautomatische Waffen vor. Anders als von Faeser zunächst verkündet, ist ein pauschales Verbot halbautomatischer Waffen im Entwurf mit Stand 9. Januar nicht enthalten. Stattdessen soll der Besitz „kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Feuerwaffen“ verboten werden. Diese seien „Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe … hervorrufen“. Es komme laut Entwurf „auf die Optik an, die in jedem Einzelfall vom BKA geprüft werden muss.“
Vom Verbot sei ausgenommen, wer „diese Waffe so verändert, dass sie nicht mehr ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, sie unbrauchbar macht, einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.“ Was konkret die Anmutung der Waffe dahingehend verändere, dass sie nicht länger den Anschein einer Kriegswaffe hervorrufe, geht aus dem Entwurf letztlich nicht klar hervor.
Zudem sieht der Entwurf vor, das „vorhandene Behördenwissen“ intensiver abzufragen, um „Extremisten“ den legalen Zugang zu Waffen zu erschweren. Dazu soll verpflichtend die örtlichen Polizeidienststellen aller Wohnsitze der letzten 5 Jahre abgefragt werden, ob Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an der Eignung eines Antragstellers berechtigen. Erstantragssteller seien in Zukunft unabhängig ihres Alters verpflichtet, ein psychologisches Gutachten anfertigen zu lassen, um ihre Unbedenklichkeit zu dokumentieren. Bis dato galt dies für Personen bis 25 Jahre. Besitz und Führen sämtlicher Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie Armbrüste unterliegen laut des Entwurfs in Zukunft dem Reglement für den „kleinen Waffenschein“.
Zudem soll in § 19 Absatz 1 BJagdG in Zukunft für die „Jagd auf Schwarzwild sowie invasive gebietsfremde Arten“ das Verbot, „künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen das Verbot, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, ein-schließlich Infrarotaufhellern, oder Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind“ nicht länger gelten.
Nichtinhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß des Entwurfs in Zukunft das Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen verboten. Ausnahmen bilden Kipplaufflinten und Kleinkaliberwaffen. Mit diesen ist das schießen nur gestattet, laut Entwurf, sofern der Interessent von der Waffenbehörde ein jeweils ein Jahr gültiges, sogenanntes „Negativtestat“ erhält, welches dokumentiere, „dass sie nicht mit einem Waffenverbot nach § 41 WaffG belegt“ seien. Die Schießstandbetreiber sind verpflichtet, dies zu kontrollieren.
rig